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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ IIS, 18. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5995 1»e Müller.» daß Absatz 3 des Art. 9 dieselbe Bedeutung hat. d. h. daß die Begriffe die gleichen sind wie im Z 18 Absatz 3 des deutschen Gesetzes, über den ja bereits eine Reichsgerichts- judikatur vorhanden ist. Ich glaube, daß es notwendig ist — die Begriffe selbst sind meiner Anschauung nach feststehend —, im Plenum die gleiche Bedeutung dieser Begriffe ausdrücklich festzustellen, weil hier etwas abgegangen ist von der Textierung des Wortlauts unseres tz 18. wo von »vermischten Nachrichten rein tatsächlicher Art- die Rede ist. während hier der Zusatz gemacht ist: »welche sich als einfache Zeitungs mitteilungen darstelleu«. Großes Interesse hat — das ging auch hervor aus den Ausführungen der einzelnen Herren Vorredner — die Teilnahme von Vertretern von Holland, Rußland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bei der Berliner Konferenz erregt. Wir haben uns hier über die inter nationalen Urhebcrrechtsverhältnisse, vor allem gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, wiederholt eingehend unterhalten. Besonders die Abgeordneten v. Stauffenberg und Hammacher waren es. die früher öfters die ungemein wichtige Frage zur Debatte gestellt haben. Nun hätte man aus der Teilnahme der Vertreter der einzelnen Staaten schließen dürfen, daß eine gewisse Bereitwilligkeit dieser Staaten bestände, der Berner Konvention beizutreten; es heißt ja hier auch in den Motiven, daß -sympathische Er klärungen abgegeben worden find, die erhoffen lassen, daß die Berner Union bald das eine oder andere wichtige neue Mitglied zählen wird-. Leider geht aber aus den Motiven nicht hervor, ob zu den Staaten, die solche sympathische Er klärungen abgegeben haben, auch die Vereinigten Staaten von Amerika gehören. Es scheint vielmehr, daß die Ver einigten Staaten wohl den Verhandlungen beigewohnt und mit Andacht zugehört haben, daß sie aber eine derartige -sympathische Erklärung« nicht abgegeben haben. Es wäre mir sehr interessant, zu erfahren, ob diese meine Annahme richtig ist. Nun hat der Herr Vorredner bereits auf die mangel haften Urheberrechtsoerhältnifse in Österreich-Ungarn hin gewiesen; ich habe ja erst vor kurzer Zeit besonders auf die ganz unzureichenden Urheberrechtsoerhältnifse gegenüber den Deutschen in Böhmen aufmerksam gemacht. Ich bin auch durch die große Aufregung, die unsere damalige Debatte in Böhmen heroorgerufen hat, durchaus nicht belehrt worden, daß ich im Unrecht gewesen wäre, sondern ich glaube noch heute, daß gerade in Böhmen von einem gewissen Urheber- rechtsranb gesprochen werden kann. (Sehr richtig! links und in der Mitte.) Noch wichtiger aber als die Beziehungen zu Österreich- Ungarn — mit dem wir ja 1899 ein Spezialabkommen getroffen haben — erscheinen mir heute die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika; und da kann ich leider den Worten des verehrten Herrn Kollegen Junck nicht beistimmen. Ich schätze das neue amerikanische Urheberrecht ganz anders ein als er und ergreife gerne diese Gelegenheit, um dies sehr wichtige Kapitel hier wieder zur Erörterung zu bringen. Das neue amerikanische Gesetz ist nach meiner Überzeugung das tollste Potpourri von modernen Rechtsideen und von kleinlichstem, krämerhaftestem Protektionismus, das die Gesetzgebung überhaupt kennt! (Heiterkeit.) Das neue amerikanische Urheberrecht bringt — das gebe ich Herrn 0r. Junck ohne weiteres zu — einen großen Fort schritt: die Beseitigung der Manufakturklausel für nicht amerikanische Bücher, für Zeitungen in nichtenglischer Sprache und für Photographien. Aber abgesehen davon, ist dieses neue amerikanische Recht eine wahre Karikatur von Kom- <»-. Müller.» pliziertheit und Unklarheit; und es stellt einengroßen Wider spruch dar zu den schönen Worten, mit denen der frühere Präsident Roosevelt in seiner Botschaft vom Dezember 1905 diese Urheberrechtsform eingeführt hat. Herr Kollege Junck hat das »kleine Beschränkungen, die hier noch über geblieben sind-, genannt! (Zuruf von den Nationalliberalen.) Die Bnchillnstrationen in Photogravüre wie in Litho graphie, sowie die selbständigen Photogravüren und Litho graphien bleiben dieser Manufakturklausel vollkommen unter worfen; und die Ausnahmen, die hier wieder getroffen sind, sind so unklar, daß sie schon jetzt in der Presse zu den größten Zweifeln geführt haben. Die Werke der angewandten Kunst und der Baukunst bleiben nach diesem amerikanischen Gesetz überhaupt völlig ungeschützt. Der Schutz für den Ausländer ist an den Wohnsitz und an die Gegenseitigkeit gebunden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich eine weitere Frage an die Herren von der Regierung richten; ob nämlich die Konvention von 1892 zwischen Deutschland und den Ver einigten Staaten ohne weiteres auf das neue amerikanische Urhebergesetz Anwendung findet. Die Frage ist — um eines herauszugreifen — z. B. auch deswegen so wichtig, weil die Frage der mechanischen Musikwerke in dem neuen amerikanischen Gesetz anders geregelt ist als in unserem bis herigen Gesetz. Sollte nun eine sachliche Scheidung nach den einzelnen Materien stattfinden, so würden uns die Amerikaner, obwohl unser llrhebergesetz von 1901 und 190? viel weiter geht als das amerikanische Urheberrecht von 1909, trotzdem distanzieren und schlechter behandeln können. Ich glaube, über diese wichtige Frage muß volle Klarheit ge schaffen werden. Dann bleiben alle Formalitäten, wie der vox^rigLt- Vermerk, die Hinterlegung von Pflichtexemplaren, die Ge- bühren, die Einfuhrverbote usw. vollkommen aufrecht wie bisher, sodatz wirklich der Verdacht besteht, als sollte das amerikanische Nachdrucksgewerbe auf gewissen Gebieten noch mehr gefördert werden, als dies bisher bereits geschah. Was soll man dazu sagen, das jetzt sogar das Broschieren und das Binden der in den Vereinigten Staaten verarbeiteten Exemplare von Photogravüren und Lithographien im Jn- lande gefordert wird?! Also der Amerikaner fordert nicht nur. daß die Photogravüren und Lithographien in den Ver einigten Staaten hergestellt werden, sondern er fordert noch zu Gunsten des amerikanischen Buchbindergewerbes, daß sie auch in Amerika gebunden und broschiert werden. (Hört! hört! links.) Ich muß doch sagen; das ist ein Protektionismus und eine solch kleinliche Art und Weise, derartige große Fragen des kulturellen Rechts abzumachen, daß man dagegen mit aller Schärfe Front machen muß. Von kleinen Erschwerungen kann hier nicht die Rede sein. — sondern das sind nach meiner Auffassung sehr große Schikanen. (Sehr richtig! links.) Ich unterschätze die Schwierigkeiten durchaus nicht, die die amerikanischen Vertreter der Berner Konvention zu über winden haben, um überhaupt vorwärts zu kommen; aber der neugeschaffene Rechtszustand ist nach meiner Meinung unhaltbar. (Zustimmung links.) Alle Staaten der Berner Konvention haben nach meiner Anschauung die Pflicht, nicht zu ruhen, bis das neue große Kulturvolk mit diesen jenseits des Ozeans kleinlichen pro tektionistischen Grundsätzen auch seinerseits auf diesem Ge biete gebrochen hat. Es wäre gerade für die Annäherung den Vereinigten Staaten gegenüber nichts erfreulicher als 778'
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