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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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5996 Börseirblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil- ^ IIS. 18. Mai 1909. «Oe. Müller.» eine segensvolle Neugestaltung unserer Handelsverhältnisse und der gegenseitigen Rechtsverhältnisse auch auf dem Ge biet des Urheberrechts. Die Patentübereinkunft über den Ausübungszwang, die nachher auf der Tagesordnung stehr. ist ja ein erfreuliches Zeichen der beginnenden Einsicht auch in den amerikanischen Vereinigten Staaten. (Ruf: Na! na!) — Ja. ich sehe diese Übereinkunft als ein erfreuliches Zeichen dafür an und glaube, daß bei richtigem Ver ständnis aller Kontrahenten auch hier ein Fortschritt gegen über den Vereinigten Staaten in allseitigem Interesse zu er zielen wäre. Meine Herren, alles in allem, die Resultate der Berliner Konferenz sind auch nach unserer Überzeugung erfreuliche, vor allem auch vom allgemeinen kulturellen Standpunkt aus. Unzweifelhaft trägt jeder Ausbau des internationalen Völker rechts sowie des internationalen Vertragsrechts auf dem Gebier des wissenschaftlichen, des literarischen und des künstlerischen Schaffens weit mehr zur Annäherung der Völker bei als die allerbestgemeinten Reden, auch unserer Botschafter, — selbst wenn sie in noch so großer Anzahl kommen. Die Völker müssen sich nicht nur kennen lernen, um törichte Vorurteile und törichtes Mißtrauen zu beseitigen, sondern sie müssen vor allem auch das geistige Ringen und Schaffen der kulturell gleichstehenden Völker mit gleichen Rechtsgarantien umgeben, wie das hier angebahnt wird; dann wird die Achtung und dis Annäherung der Völker von selbst kommen. Meine Herren, in diesem Sinne begrüßen auch wir diese Berliner Konferenzakte und bitten um ein stimmige Annahme derselben. (Lebhaftes Bravo links.) vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Obec-Regierungsrat, Kommissar des Bundesrats: Meine Herren, es ist von den Herren Vorrednern der Sorge Ausdruck gegeben worden gegenüber der Bestimmung, wonach die einzelnen Länder, die bereits jetzt der Übereinkunft angehören oder ihr später beitreten, gewisse Vorbehalte machen dürfen. Ja. Sie müssen bedenken, wie außerordentlich schwierig es ist. so viele Köpfe, die von ganz verschiedenen Vorstellungen ausgehen, unter einen Hut zu bringen. Man muß sich schon freuen, daß es so weit gelungen ist, wie es jetzt geschehen ist. Im übrigen möchte ich nicht die Besorgnis teilen, daß etwa hier auf Grund dieser Klausel eine Musterkarte herauskommen wird; in Wahrheit ivird es sich voraussichtlich nur um die Frage des Übersetzungsschutzes handeln. Gewisse Länder, die jetzt schon der Übereinkunft angehören, und gewisse Länder, die ihr hoffentlich beitreten, werden vielleicht nicht den vollen Schutz annehmen. Im übrigen wird Übereinstimmung herrschen, jedenfalls eine viel größere Übereinstimmung als bisher (Sehr richtig! links). wo wir verschiedene Vertragsinstrumente hatten. Es ist dann das Verhältnis zu Amerika, namentlich von dem Herrn Vorredner, eingehend behandelt worden. Amerika war durch einen Delegierten vertreten, der aber natürlicherweise nicht mitstimmen konnte, da es dem Ver bände nicht angehört, der sich aber für seine Person sehr sympathisch für den Beitritt ausgesprochen hat; er konnte allerdings noch nicht in Aussicht stellen, daß die Vereinigten Staaten in naher Zeit etwa beitreten würden. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach der jetzigen Gesetz gebung, wenigstens für englische Werke, ein solcher Beitritt wegen der mnoukaetnrivF olnuss ganz unmöglich wäre. Die Frage, wie sich unsere Urheberrechtsverhältnisse gegenüber den Vereinigten Staaten nach dem neuen Gesetze stellen, muß nach unserer Auffassung dahin beantwortet <I>r. Dungs.» werden: da der Vertrag von 1892 nicht gekündigt ist. so bleibt er in Kraft; die Vereinigten Staaten haben, wie wir ihnen gegenüber, nach wie vor den Vertrag zu erfüllen, d. h.. vollen Urheberschutz zu gewähren. Ob für diesen Zweck die alte Proklamation des Präsidenten genügt, oder ob aus Grund des neuen Gesetzes eine neue Proklamation erlassen werden muß. entzieht sich natürlich unserer Einsicht. Unser Auswärtiges Amt ist bereits wegen dieser Frage mit unserem Botschafter ins Benehmen getreten; wir werden demnächst darüber Auskunft erhalten. Von den einzelnen Fragen, die berührt worden sind, betras eine die Übergangsvorschrift des Art. 1» Absatz 3 der Übereinkunft. Der Herr Abgeordnete vr. Junck warf die Frage auf, was es heißt, daß der Schutz der Kom positionen gegen mechanische Musikwerke nicht zuteil werde denjenigen Werken, welche in einem Verbandslande er laubterweise vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft auf mechanische Instrumente übertragen morden sind. Was diese Frage betrifft, so ist nach der Entstehungsgeschichte, nach der Begründung, die dieser Vorschrift von dem An tragsteller gegeben ist. anzunehmen, daß ein Werk, das bisher ohne Genehmigung des Komponisten auf mechanische Musikinstrumente übertragen werden durfte, und das auch in der Tat auf mechanische Musikinstrumente übertragen worden ist, allerdings keinen Schutz genießen sollte. Man wollte reinen Tisch machen und in dieser Beziehung keine Unterscheidungen treffen, sondern solche Werke sollten schutzlos bleiben. Ob wir in dem Ausführungsgesetz zu der Übereinkunft, das dem hohen Reichstage voraussichtlich im nächsten Herbst im Entwurf zugehen wird. Vorschlägen werden, es ebenso zu regeln hinsichtlich der deutschen Kom ponisten oder in dieser Hinsicht einschränkende Bestimmungen zu treffen, das steht noch dahin Der Herr Abgeordnete vr. Pfeiffer hat gemeint, für eine SOjährige Schutzfrist, über deren Jnaussichtnahme ich natürlich noch nichts zu sagen Habs, lasse sich jedenfalls nicht geltend machen das Argument des Herrn Abgeord neten vr. Junck. daß die jetzige Frist den Verlag ins Aus land treiben könne. Ich glaube doch, daß diese Gefahr, die schon früher betont worden ist, allerdings vorliegt; denn wenn ein Werk von einem deutschen Komponisten in Brüssel oder Paris erscheint, genießt es überall 50 Jahre, wo nicht die kürzere Schutzfrist von 30 Jahren gilt. d. h. im ganzen Verbände außer Deutschland, der Schweiz und Japan würde es 50 Jahre genießen, während es jetzt im ganzen Ver bände. wenn es in Deutschland erscheint, nur 30 Jahre ge nießt. Also ich glaube, das Argument des Herrn Ab geordneten vr. Junck war zutreffend. Herr Abgeordneter vr. Müller (Meiningen) hat dann noch von Art. 9, den Zeitungsnachdrücken, gesprochen. Ich kann ihm da nur in jeder Hinsicht beitreten. Richtig ist, daß danach eine Quellenangabe nur in Betracht kommt für die Artikel, die mit einem Vorbehalt versehen werden müssen, wenn sie geschützt sein sollen, und nicht mit einem solchen Vorbehalt versehen sind. Diese Artikel können allerdings abgedruckt werden, aber es muß dann die Quelle angegeben werden. Für Feuilleton - Romane und Novellen kommt die Quellenangabe nicht in Betracht, weil sie ja überhaupt nicht abgedruckt werden dürfen, und auf Tages neuigkeiten und vermischte Nachrichten findet die Überein kunft überhaupt keine Anwendung, also kommt da auch keine Quellenangabe in Betracht. Ich kann auch weiter bestätigen, daß der Zusatz, wonach Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungs mitteilungen darstellen, schutzlos sind, nicht etwa die Absicht verfolgt, irgendwie abzuweichen von unserem innerdeutschen
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