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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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^ 113, 18. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- 5989 Nichtamtlicher Teil. Berner Literar-Konvention. Stenographischer Bericht über die erste und zweite Beratung der am 13- November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst am IS- Mai im Deutschen Reichstag. <Nr. 1324jder Reichstags-Drucksachen) <Vgl- Nr. 88 u. 87 d- Bl-> Freiherr v. Schoen, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär des Auswärtigen Amts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, in den gastlichen Räumen dieses hohen Hauses, für deren liebenswürdige Überlassung ich nicht verfehlen möchte dem hochverehrten Herrn Präsidenten noch einmal den verbindlichsten Dank der Reichsverwaltung auszusprechen, hat im Oktober und November vorigen Jahres eine internationale Konferenz getagt, um die Berner Konvention zum Schutze von Werken der Literatur uud Kunst einer Revision zu unterziehen. Der Ihnen vorliegende Vertrag stellt das Er gebnis dieser Konferenz dar. Aus deutschen Interessenten kreisen und auch aus diesem hohen Hause sind des öfteren Wünsche vernehmbar geworden, den internationalen Rechts schutz für Urhebererzeugnisse weiter auszubauen und ins besondere ihm eine ausgedehntere internationale Geltung zu verschaffen- Diese Wünsche deckten sich vollständig mit denen der Reichsverwaltung, welche daher an den dem Reiche aus der Pariser Konferenz vom Jahre 1896 übertragenen ehrenvollen Auftrag mit besonderer Freude herangetreten ist, die neue Konferenz vorzubereiten. Da auch die meisten anderen Staaten, wie wir auf der Konferenz zu unserer Genugtuung feststellen konnten, von dem Bestreben beseelt sind, den Schutz des geistigen Eigentums allmählich zu einem Gemeingut der ganzen Kulturwelt zu machen, so hat die Konferenz hier in Berlin einen überaus befriedigenden Verlauf genommen. Schon die starke Beteiligung war ein erfreuliches Symptom; denn nicht nur 15 der Union un gehörige Staaten, sondern auch 20 Nichtunionsstaaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Rußland, die Niederlande, auch das ferne China und Siam, sind unserer Einladung gefolgt. Besonders hervorheben möchte ich das einmütige eifrige Interesse, welches alle Vertreter auf der Konferenz den Zielen derselben entgegengebracht haben, das sachliche Entgegenkommen, welches sie nach Möglichkeit zu beweisen suchten, sowie die tätige Anteil nahme der Vertreter der Nichtunionsstaaten an der gemein samen Arbeit. Auch möchte ich nicht unterlassen zu betonen, daß die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Delegationen die denkbar besten gewesen sind. Die Konferenz hat die Erfüllung unserer Wünsche wesentlich gefördert und wird, wie wir hoffen, dazu bei tragen, dem Verbände neue Mitglieder zu gewinnen oder wenigstens die auf der Konferenz vertretenen Nichtsunions staaten zu veranlassen, ihre innere Gesetzgebung in einem dem Geiste der Berner Konvention adäquaten Sinne zu verbessern und zu ergänzen. Es haben denn auch die Vereinigten Staaten von Amerika sich seitdem bereits dazu verstanden, die Gesetzgebung bezüglich der Urheber rechte zu mildern. In Rußland ist zurzeit ein Gesetz in Arbeit, welches es vielleicht ermöglichen wird, daß Ruß- VöricMatt für bk» Deutsche» BuchlMibcl. 76. Jahrgang. (Freiherr v. Lchocn.) land der Berner Union beitritt. Die aus der Konferenz hervorgegangene neue Konvention, welcher man in treuem, dankbarem Gedenken an die ihr zugrunde liegende alte Konvention in schuldiger und gerechter Pietät den Namen »Berner Konvention» belassen hat, enthält zweifellos manche wesentliche Verbesserung gegenüber den jetzigen Zuständen. Der' Hauptgewinn möchte aber wohl darin zu erblicken sein, daß sie die einzelnen Teile, aus welchen bisher die Kon vention bestand, in ein einheitliches Instrument zusammen geschweißt hat, welches das Ziel der Verständigung aller Staaten über die Grundsätze des Urheberrechts in sich schließt, daneben aber auch noch in seinen Vorbehalten Raum genug läßt, um Abweichungen von diesen Grundsätzen bei einzelnen Mitgliedern bestehen zu lassen. Was die Einzelheiten der revidierten Konvention be trifft, so darf ich mir erlauben, auf die an die Vorlage geknüpfte ausführliche Denkschrift zu verweisen, welche auch diejenigen Punkte aufzählt, in welchen unsere Gesetzgebung infolge der Konserenzbeschlüsse einige Abänderungen wird erfahren müssen. Es sind dieser Punkte nur sehr wenige, da unsere Gesetzgebung Len modernen Anschauungen über den Schutz des geistigen Eigentums ohnehin weitgehende Rechnung trägt. Eine entsprechende Vorlage wird diesem hohen Hause später zugchen. Und nun, meine Herren, darf ich Sie bitten, uns Ihre Hilfe zu leihen, damit das hier an dieser Stätte geschaffene Kulturwerk seine segensreichen Wirkungen in der Praxis entfalten kann. Der Deutsche Reichstag wird alsdann das erste Parlament sein, welches der neuen Konvention die Zustimmung erteilt hat. vr. Junck-Leipzig (Nationalliberal): Meine Herren, die Stellung des Reichstags zu internationalen Verträgen, und so auch zu der Berner Konvention, ist von vornherein eine gebundene; eine Amendierung ist ausgeschlossen: es kann sich nur um Zustimmung oder Verwerfung handeln. Hier sei von vornherein erklärt, daß Deutschland allen Grund hat, freudig der abgeschlossenen Konvention zuzustimmen. (Sehr richtig!) Es wird dies geradezu eine Ehrenpflicht des Deutschen Reichstags sein, nachdem die Berner Konvention, wie sie uns jetzt vorliegt, nicht nur in den gastlichen Räumen des Reichstags zustande gekommen ist, sondern auch im wesent lichen unter deutscher geistiger Führung. Die Errungen schaften, die die neue Fassung bringt, sind außerordentlich wertvolle aus dem Gebiete des internationalen Rechts. Jetzt ist einmal mit voller Klarheit der Satz aus gesprochen worden, daß der Schutz der Werke der Literatur und Kunst unabhängig ist von dem Schutz des Ursprungs landes. Alleinentscheidend ist das Recht des Landes, in welchem der Schutz begehrt wird. Es können — um eine praktische Konsequenz zu ziehen — nach Art. 16 Abs. 2 eingesührte Nachahmungen im Einfuhrlande ohne weiteres beschlagnahmt werden, gleichgültig, ob sie im Ursprungslands geschützt oder noch geschützt sind. Die Berner Konvention zeigt — und das ist ebenfalls zu begrüßen — eine gewisse Elastizität und erleichtert den Ländern, welche noch außen stehen, den Beitritt, indem sie zunächst nur einzelne Bestimmungen der Konvention akzep tieren, damit aber die Brücke zu den Konventionsländern schlagen können. Aus diese Weise wird der völlige Beitritt vorbereitet. Ob diese Elastizität auch zu begrüßen ist, insofern sie sich auf die Konventionsländer selbst bezieht, ist eine andere Frage. Bei Gelegenheit der Ratifikation ist es 777
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