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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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^ 11», 18. Mai 1909 Nichtamtlicher Teil. «örs-nilat, >, L Dtschn. «»chh»»r-l. 5931 (Or. Znnck.j Gebrauch zu gestatten. Nicht nur auf diesem Gebiete übrigens wird die Idee der Zwangslizenz zur Herrschaft gelangen, sondern auch auf dem Gebiete der Ausführung gewerblicher Erfindungen, worüber wir bei dem nächsten Punkt der Tages ordnung noch zu reden haben werden. Die Zwangslizenz würde verhüten, daß sich hier schäd liche Monopole bilden. Das Monopol eines Fabrikanten von Musikinstrumenten wirkt viel weiter als das Monopol, welches an sich in jedem Verlagsrecht liegt. Das Verleger monopol beschränkt sich auf den Notenvertrieb; das Monopol des Jnstrumentenfabrikanten umfaßt auch das betreffende Instrument, und einer derartigen Monopolisierung muß eben im Interesse dieser großen, blühenden Industrie entgegen getreten werden. Eine Gesetzgebung wird auch in der Linie eine Zwangs- iizenz erleichtern, daß die großen Interessentenkreise, die sich hier gegenüberstehen, die Komponisten und Verleger einerseits und die Musikindustriellen andererseits, zu einem vernünftigen Dcrtragsverhältnis kommen, etwa indem eine Zentralstelle gegründet wird, die dann die Gebühren, die in Ausübung der Lizenz zu zahlen sind, festsetzt, diese Tätigkeit den Kom ponisten und Verlegern abnimmt und so zu einer gewissen Stetigkeit in dem gegenseitigen Verkehr führen wird. Eine wichtige Aufgabe der künftigen Gesetzgebung wird dann auch die Frage sein, ob nicht die Aushebung der rück wirkenden Kraft, welche jetzt in Art. 13 Abs. S der Berner Konvention vorgesehen ist, nicht einer Beschränkung bedarf. Daran sind wir durch die Berner Konvention nicht ge hindert, wenigstens nicht für das Inland, da den Konven tionsländern immer offen bleibt, den Schutz des Autors aus zudehnen. Wenn einmal ein Satz der Konvention bemängelt werden darf — und Sie werden mir alle zngeben, daß fast alle internationalen Verträge sehr schwer zu verstehen sind und ungeahnte Geheimnisse in sich bergen, die sich erst enthüllen, wenn es zur praktischen Anwendung kommt —, so scheint mir der Abs. 3 des Art 13 nicht ganz zweifelsfrei zu sein. Es heißt dort; Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rück wirkende Kraft und findet daher in einem Verbands lande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise vor dem Jnkraft- setzen dieser Übereinkunft auf mechanische Instrumente übertragen worden sind. Es entsteht die Frage: soll ein Musikwerk, welches einmal für irgend ein mechanisches Musikinstrument freigegeben worden ist, nunmehr überhaupt vogetfrei fein? soll es auch frei sein für den Fall, daß neue Erfindungen auf dem Ge biete der mechanischen Reproduktiori gemacht werden sollten? oder soll die Freiheit nur bestehen für das betreffende Genus der mechanischen Reproduktion, für welche das Werk in oon- vrsto freigegeben worden ist? Das ist, wie jeder Kenner der Materie ohne weiteres zugeben wird, eine sehr wichtige Frage, und die innere Gesetzgebung des nächsten Winters wird sich auch hiermit unbedingt beschäftigen müssen. Das Richtige wird, wie immer, in der Mitte liegen, und es sollte bestimmt werden, daß die Freigabe der Komposition nur für das be treffende Genus der mechanischen Instrumente gilt, für die die Freigabe einmal erfolgt ist, daß aber der radikale Standpunkt abzulehnen ist, wonach eine Melodie, ein Werk, das überhaupt einmal für ein mechanisches Instrument freigegeben worden ist, überhaupt vogelfrei sein soll für alle Arten der Repro duktion. Ich will aber diesen Gedanken nicht weiter ver folgen, weil man bei seiner weiteren Durchdenkung sofort auf eine ganze Menge von Zweifeln und Bedenken kommt. Förderlich für die späteren Beratungen wäre eine Erklärung <0r. Junck.) der Regierung über den wahren Sinn des Art. 13, der eben nicht ganz klar ist. Sollte die absolute Freiheit eines ein einmal preisgegebenen Musikwerks gewollt sein, so würde ich diese weitgehende Freiheit bedauern und würde für eine Ein schränkung durch die innere Gesetzgebung eintreten. Meine Herren, ich habe schon bemerkt, daß es natürlich wünschenswert ist, daß noch andere Nationen sich dem Ver tragsverhältnis anschließen. Das gilt auch für Nordamerika, welches vom deutschen Standpunkte aus, wenn es sich um internationale Verträge handelt, ein Schmerzenskind genannt werden darf. (Sehr richtig! links.) In den Motiven ist auf die Resolution des Reichstags vom 23. November 1906 Bezug genommen, worin der Reichs- regierung an das Herz gelegt wurde, den Versuch zu machen, mit Nordamerika wegen des Urheberrechts zu einem gün stigeren Verhältnis zu kommen. Das neue amerikanische Gesetz vom 4. März 1909 — seine Vollziehung war wohl eine der letzten Amtshandlungen des Präsidenten Roosevelt — bringt allerdings sehr bedeutende Verbesserungen. Man darf den Amerikanern das Kompliment machen, daß sie hier ein Gesetz geschaffen haben, das durchaus aus der Höhe der urheberrechtlichen Wissenschaft steht, ein Gesetz, das ent schiedene Fortschritte in dem Sinne der Anbahnung guter Beziehungen zu anderen Staaten bringt und die Vereinigten Staaten zweifellos dem Berner Konventionsgedanken wesent lich genähert hat, so daß die Hoffnung nicht ausgeschloffen ist, daß die Berner Konvention auch einmal Nordamerika in die Arme schließen könnte. Es bleiben gewiß auch nach dem neuen amerikanischen Gesetz Reste übrig, die zu tragen pein lich sind: die Notwendigkeit des Copyrightvermerks, der späteren Niederlegung von Pflichtexemplaren, Erfordernisse, die an sich mit dem Gedanken des selbständigen Schutzes des Urhebers, der aus der Produktion als solcher fließt, nicht im Einklang stehen. Aber im Grunde und praktisch gesehen sind das doch unbedeutende Erschwerungen. Die Hauptfrage ist die, ob das nordamerikanische Gesetz mit der unseligen Tendenz bricht, den Schutz der geistigen Produktion zu ver binden mit einem gewerblichen Protektionismus. Bis jetzt stand das amerikanische Recht gegenüber ausländischen literarischen Werken auf einem Standpunkt, den man passend als den eines industriellen Standrechts bezeichnet hat. Ich erinnere die Herren an die berühmte oder berüchtigte nmiur- kretariuK clonse, die Fabrikationsklausel, gegen die sich ja speziell die Resolution des Reichstags vom 23. November 1906 gerichtet hat. Gerade in dieser Beziehung bringt das neue Gesetz wesentliche Erleichterungen. Das Erfordernis der Herstellung in den Vereinigten Staaten ist für nicht amerikanische Bücher und periodisch erscheinende Schriftwerke, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, aufgehoben, ebenso für Photographien. Also unterliegen deutsche Bücher, deutsche Zeitungen der Klausel nicht mehr, freilich immer noch lithographische oder auf dem Wege der Photogravüre hergestellte Buchillustrationen und selbständige Illustrationen dieser Art, — hiervon abgesehen eine große Erleichterung für den Schutz deutscher Werke in Amerika. Andrerseits ist die Klausel qualitativ verschärft worden in einer Weise, die für unsere Urheberrechtsbegriffe allerdings geradezu unverständ lich ist. Die Werke, die der Klausel noch unterliegen, müssen in Amerika nicht nur hergestellt, sondern auch ge bunden sein, so daß das amerikanische Gesetz also noch auf dem Standpunkt steht, den urheberrechtlichen Schutz zu ver binden mit einer Protektion des Buchbindergewerbes. Ob sich nicht noch andere Schwierigkeiten und Schikanen aus der Zolltarifgesetzgebung Amerikas ergeben und ob nicht dadurch dasjenige, was durch ,das Gesetz für das Ausland 777»
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