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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090610
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190906104
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- Jahr1909
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6948 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. ^ 13l, 10- Juni 1909- weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder andern Teile verursacht worden ist (8 254 BGB-). Ein mitwirkendes Ver schulden des Inserenten liegt auch vor, wenn er von der Zeitung Belege oder Ausschnitte erhält und es unterläßt, sie auf richtigen Abdruck hin zu prüsen. Der Besteller einer Anzeige wird gnttun, über Umrahmung, Schriftart, etwaige Kontrollnummer, Platz der Anzeige besonders gegenüber von Konkurrenzanzeigen der Zeitung ganz genaue Vor schriften zu machen, damit Unstimmigkeiten vermieden tverden- Die Bestimmung des Platzes einer Anzeige steht grundsätzlich der Zeitung zu, doch darf der Anzeige nicht absichtlich ein so un günstiger Platz angewiesen werden, daß sie nur mit besonderer Aufmerksamkeit gefunden werden kann- Ansprüche aus der Ge währleistung kann der Besteller nur erheben, wenn er für seine Anzeige eine» bestimmten Platz vereinbart und die Zeitung ihm denselben zugesagt hat. Da viele Anzeigen nur dann die beabsichtigte Wirkung er warten lassen, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkte erscheinen, so muß der Besteller der Anzeige init der betreffenden Zeitung stets vereinbaren, an welchem Tage die Anzeige ausgenommen werden soll, da er sonst Ansprüche aus K 636 BGB- wegen nicht rechtzeitigen Abdruckes nicht machen kann. Für den ordnungsgemäßen Abdruck der Anzeige hat der Verleger eine Vergütung, den Anzeigenpreis, zu beanspruchen, der gewöhnlich am Kopfe des Blattes bekanntgegeben wird. Die Höhe der Vergütung unterliegt der freien Vereinbarung- Bei sofortiger oder alsbaldiger Zahlung des Anzeigenpreises, besonders aber bei größeren und längere Zeit hindurch wiederholten Jnserataufträgen wird dem Besteller vom Verleger ein Rabatt gewährt- über die Rabattverhältnisse bei Unterbrechung des Abdrucks der Anzeigen, bei Konkurs usw- teilt Ebner verschiedene gerichtliche Entschei dungen mit. Erfüllungsort für die Zahlung der Anzeigengebühr ist nach Z 269 BGB- der Wohnort des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, sofern ein anderer Ort für die Leistung nicht bestimmt ist- Der Anzeigenvertrag wird erfüllt, wenn die Anzeige ord nungsgemäß abgedruckt und die betreffende Zeitungsnummer mit der Anzeige zur Kenntnis der Abonnenten gelangt ist- Die Er füllung wird unmöglich, wenn dies nicht geschieht- Die Unmög lichkeit der Erfüllung kann von der Zeitung (ß 325 BGB ), vom Besteller der Anzeige (8 324 BGB.) oder von keinem von beiden (8 323 BGB.) herbeigesührt werden, worüber Näheres bei Ebner nachzulesen ist- Der Anzeigenvertrag kann nach Z 649 BGB- vom Besteller gekündigt werden. In diesem Falle hat der Verleger die verein barte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige an rechnen lassen, was er infolge der Aushebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt- Durch den Tod des Bestellers oder des Verlegers wird eine Aushebung des Vertrags nicht herbeigeführt; an ihre Stelle treten die Erben. Jst Bestellerin eine juristische Person, z. B- ein rechtsfähiger Ver ein, eine offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw-, so wird durch deren Auslösung ebenfalls nichts an dem Bestehen des Anzeigenvertrages geändert- Gerät der Be steller in Konkurs, nachdem erst ein Teil des Anzeigenvertrages erledigt ist, so steht es bei dem Konkursverwalter, ob er den Austrag vollständig aussühren lassen will oder nicht- Die Zeitung muß sich durch unverzügliche Aufforderung zu einer Erklärung von dem Konkursverwalter darüber Gewißheit verschaffen. Gibt der Konkursverwalter die Erklärung nicht ohne Verzug, so kann er nach H 17 der Konkursordnung nicht auf der Erfüllung be stehen, der weitere Abdruck der Anzeige wird also unterbleiben. Die Nichtzahlung der Anzeigengebühren gibt dem Verleger nicht die Befugnis, den Vertrag aufzuheben- Der Rücktritt vom Anzeigenvertrag wegen Ausbleibens der Gegenleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beobachtung be stimmter Vorschriften zulässig, wobei 8 326 BGB- maßgebend ist. Näheres bei Ebner. Die Ansichten über die rechtliche Stellung der Anzeigen expeditionen sind verschiede». Der Anzeigenspeditenr ist weder bloßer Spediteur (Z 407 HGB-), noch bloßer Makler (8 652 BGB-), Handelsmakler (8 93 HGB.) oder Kommissionär (8 383, 406 HGB-). Es ist überhaupt nicht angängig, dieselben gesetz lichen Vorschriften auf alle Anzeigenexpeditionen anzuwenden, da dieselbe» nach verschiedenen geschäftlichen Grundsätzen betrieben werden, und zwar im fremde» Namen für fremde Rechnung, oder im eigenen Namen für fremde Rechnung, oder im eigenen Namen für eigene Rechnung- Ausführliches über die Anzeigenexpeditionen sowie über die Anzeigensammler findet sich in Abschnitt 15 und 16 des Ebnerschen Anzeigenrechts- Die strafrechtliche Haftung für eine Anzeige kann entweder durch die bloße Tatsache der Veröffentlichung oder durch den Inhalt der Anzeige begründet werden. Die Anzeige kann eine strafrechtliche Wirkung erst dann ausüben, wenn sie veröffentlicht und damit zur Kenntnis der Leser gelangt ist. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druck schrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allge meinen Strafgesetzen (8 20 des Preßgesetzes); d- h- der Einsender der Anzeige und derjenige, der an der Veröffentlichung mitgewirkt hat (also der verantwortliche Redakteur, der Verleger, der Drucker und der Verbreiter, z. B- der Buchhändler und Kolporteur) sind als Täter oder Teilnehmer (88 47—49 des Strafgesetzbuchs) zu bestrafen- Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der Verant wortliche Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch be sondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird- Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren Handlung, so sind der Verantwortliche Redakteur, der Verleger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift ge werbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Ver breiter), soweit sie nicht nach Preßgesetz 8 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände Nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht Haben- Werden einer Zeitung oder Zeitschrift besondere Beilagen beigegeben, die auch Zeitungen oder Zeitschriften für sich sein und z. B- die Bezeichnung haben können: llnterhaltungsblatt, Jugendwochenblatt, Aus Haus, Hof und Garten, Natur und Technik, Frauenwelt, Handelsblatt usw-, wie dies bei den Bei blättern zu Tageszeitungen massenhaft vorkommt, oder sonstige Beilagen, Prospekte und Druckschriften, die nur die Ankündigung von Gegenständen enthalten, so haftet für diese Beilagen der Redakteur des Hauptblattes. Verjährung derjenigen Verbrechen und Vergehe» (Straf gesetzbuch 8 1), welche durch die Verbreitung von Druckschriften begangen werden, tritt nach 8 22 des Preßgesetzes nach sechs Monaten ein. Über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Strafverfolgung bestimmt 8 7 der Strafprozeßordnung: »Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Be zirk die strafbare Handlung begangen ist- Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Jnlande er schienenen Druckschrift begründet, so ist als das nach Abs- 1 zu ständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist- Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die be leidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.- Die zahlreichen strafbaren Handlungen, die durch periodische oder nichtperiodische Druckschriften begangen werden können, be ziehen sich meist aus Beleidigungen, Geheimmittel, groben Unfug, Lotterien und Ausspielung, Margarinegesetz, Stellenvermittlung, unlauteren Wettbewerb, unzüchtige Anzeigen, Verrufserklärung,
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