plk 300, 28. Dezember 1S10. Künftig erscheinende Bücher. ««rs-Ml»U f. d. Dtschn. «uch-and-l. 18S07 Deutsche Verlags-Anstalt Berlin Stuttgart Leipzig In den nächsten Tagen gelangt zur Versendung: ' Soergeft Jahrbuch der Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht enthaltend die gesamte Rechtsprechung zum Verfaffungs-, Verwaltungs- und Versicherungsrecht des Reichs und der Bundesstaaten bearbeitet und herausgegeben von Or. Hs. Th. Svergbl unter Mitwirkung von G. von Morhart, Senatspräsident am BayrischenVerwallungsgerichtshof; W.vonTzschoppe. OVGRat, Berlin; Or. Bosler, OVGRat, Stuttgart; Geheimrat Behr, Karlsruhe; Ministerialrat l)r. Becker. Darmstadt; Or. Mehr und Or. Meier, OVGRäte, Dresden; OLG-Rat Seidler, Rat am Verwallungsgerichtshof, Braunschweig; LG Rat Krause, Altenburg; Reg.-Rat Breithaupt und Reg.-Rat Or. Lehmann, Reichsversicherungsamt, Berlin; Verwaltungsdirektor Reg.-Rat Or. Stoecker, Bochum. 3. Jahrgang. 1 Band von 57 Bogen. Gebunden M. 9.— ord., M. 6.75 no., M. 6.Z0 bar. Das Jahrbuch ist ein unentbehrliches Auskunftsbuch für die Handbibliothek aller Bureaus der staatlichen und städtischen Verwaltungsbehörden. Kein Landratsamt, kein Bürgermeisteramt, kein Polizeiamt wird ohne dasselbe auf die Dauer auskommen können. Wie weit das Absatzgebiet sonst noch ist, mag ermessen werden aus folgendem Passus einer Besprechung des „Deutschen Reichsanzeigers": „... Wir wüßten keine bessere Einsührung in die neueste Rechtsprechung aus dem Gebiete des Ver waltungsrechts, als sie das vorliegende Buch bildet, das zwischen zu großer Ausführlichkeit und mißverständ licher Kürze gerade die richtige Mitte hält. Allen Staats verwaltungsbeamten, auch den jüngeren Assessoren, ja selbst den Referendaren sei es dringend empfohlen. Aber auch außerhalb dieser Kreise wird es allen Selbstverwaltungs behörden bald unentbehrlich werden. Zn der Bibliothek keiner Staatsverwaltung sollte dieses Jahrbuch fehlen." Besonders sei darauf hingewiesen, daß die Versicherungsgesellschaften und Versicherungs ämter das Werk als einziges Auskunftsbuch über die oberstrichterliche Interpretation der Versicherungsgesetze nicht werden entbehren können und daß es auch in jede Ge richtsbibliothek der Zivilgerichte gehört. Man wolle nicht übersehen, Kontinuationsliste anzulegen. Bestellzettel liegt bei.