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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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4579 ^ 126, 4. Juni 1902. Nichtamtlicher Teil. (Herr Albert Brockhaus:) der Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins steht, sondern warum sie nur den Verband und die Dele giertenversammlung beschäftigen wird. Wenn ich gesagt habe, daß der Z 3 unserer Satzungen uns das volle Recht gewährt, die Regelung des Kunden- rabatts zu versuchen, so giebt er uns auch den Weg an, auf welchem Erstrebenswertes durchzuführen ist, das ist der Weg durch den Orts- und Kreisverein. Was wir hier in der De- legiertenversammlung beschließen, kann nicht Gesetz sein für den einzelnen Orts- und Kreisverein; jeder muß nach seinen örtlichen Bedürfnissen, den ihm genau bekannten örtlichen Bedürfnissen am besten entscheiden können, was ihm frommt und was er für jetzt durchführbar hält. Es ist aber höchst erwünscht, daß ein gewisses System eingehalten wird, daß man überall gewisse Gesichtspunkte festsetzt als Norm, als eine freundliche Ermahnung, die künftigen Verkaufsbestim mungen in der Weise dieser drei Paragraphen einzurichten. So allein ist diese Vorlage zu deuten. Es ist naturgemäß, daß deswegen nicht die Hauptversammlung, zusammengesetzt aus denjenigen, die es in erster Reihe betrifft — den Sorti mentern — und denjenigen, die es nur in zweiter Reihe betrifft, den Verlegern, und nur in dritter Reihe, den Kom missionären, der geeignete Ort ist, dies zu erledigen, son dern daß dies derjenigen Versammlung von Sachverständigen überlassen werden muß, die auf diesem Spezialgebiete für sich — immerhin das Wohl der Allgemeinheit im Auge behaltend — das beschließen wird, was für ihr eigenes Wohl erforderlich ist. Das ist der Grund, weshalb wir im Ein verständnis mit dem Verbands-Vorstand gebeten haben, die Angelegenheit in der Delegiertenversammlung zu behandeln. Ich habe aber die Bitte hinzuzufügen, daß Sie den Verbands- Vorstand ermächtigen, in der morgigen Hauptversammlung bei dem Punkt des Geschäftsberichts, der von der Regelung der Rabattfrage handelt, das Wort zu ergreifen und da ein hoffentlich günstiges Resultat der heutigen Versammlung mitzuteilen. (Lebhafter Beifall.) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. (Berechtigte Interessen, ß 193 St.-G.-B.) (Nachdruck verboten.) — Wegen Beleidigung durch die Presse sind am 4. Februar d. I. vom Landgerichte Duis burg der Redakteur der Duisburger Volkszeitung, Anton Kirsch, und der Schuhmacher Lapp zu 70 kczw. 30 ^ Geldstrafe ver urteilt worden. Am 25. Juni v. I. fand in Duisburg die Er satzwahl für den bisherigen Reichstagsabgeordneten, nunmehrigen Minister Möller statt. In der an diesem Tage erschienenen Nummer der Duisburger Volkszeitung (des Ccntrumsorgans) wurde behauptet, ein mit Namen genannter Polizeisergeant habe für den nationalliberalen Kandidaten Lr. Beumer Flugblätter verteilt. Der Angeklagte Lapp hatte diese Nachricht dem An geklagten Kirsch kurz vor Redakttonsschluß überbracht, und Kirsch hatte sie in einem Artikel -Zur Wahl- noch mitgeteilt, ohne sich bei dem Mangel an Zeit erst zu erkundigen, ob sie auch auf die am 2. Juni vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung kam, rügten die Augeklagten Verkennung des ß 193 des Strafgesetzbuchs. Sic hätten ein berechtigtes Interesse daran gehabt, daß nicht der Was den Angeklagten Lapp betrifft, so wurde in der Reoisions- schrift ausgeführt, er habe gar nicht die Absicht gehabt, jene Nach richt durch die Presse zu verbreiten. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der Revision, da ausdrücklich festgestellt sei, daß die Angeklagten nicht geglaubt haben, ihr berechtigtes Interesse, Wahlbeeinflussungen zu ver hindern, durch den Artikel zu wahren. Rechtschreibung von Ortsnamen. — Das königlich preußische Oberverwaltungsgericht hat in einem Erkenntnis ans geführt, daß die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden zur Feststellung der im amtlichen Verkehr anzuwendenoen Schreibweise sprechung herrschenden Rechtsauffassung zu bejahen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat, nach der -Deutschen Juristenzeitung-, u. a folgendes ausgesührt: -Wenn auch die Aufstellung von Regeln für die Rechtschreibung und deren Anwendung die polizeilich zu schützenden Interessen sonst nicht berühren, so gilt dies doch nicht von der Schreibweise von Namen. Die Ortschaften Verlagszeichen. — Nebenstehendes Warenzeichen ist vom Kaiserlichen Patentamt in Berlin auf Grund des Ge- U setzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai ^ 1894 gemäß der Anmeldung vom 3. Dezember 1901 für Schmidt L Spring in Leipzig am 20. Mai 1902 unter 54158 in die Zeichenrolle eingetragen wor- den.— Aktenzeichen: Lob 4827, Klasse 28. — Geschäfts- betrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll: A Verlagsbuchhandlung. — Waren, für die das Zeichen bestimmt ist: Verlagswerke. Berichte über die Weltausstellung zu Paris 1900. — Die Berichte über die Pariser Weltausstellung im Jahre 1900, für den amtlichen Gebrauch der Mitglieder der Berliner Gemeinde behörden^ bestimmt^ sind, wie die National-Peitrmg ^hört, jetzt in zu erstatten. Die Drucklegung erfolgte unter Leitung des Stadt- ratcs Namslau, nachdem sämtliche Berichte gesichtet waren. Ungetreue Buchhandlungsreisende. — Unter dem Ver dachte, in zahlreichen Fällen fingierte Bestellungen aufgegeben zu haben, wurde am l4. März der 31 Jahre alte, vielfach bestrafte Reisende Hans Eli B. aus Annaberg festgenommen. Cr war für den Buchhändler S. seit vorigem Jahre als Provisionsreisender in Stellung, hatte aber nicht genügend verdient und, um sich Provision zu verschaffen, in 36 Fällen erdichtete Bestellungen auf gegeben und, um diese zu belegen, in 24 Fällen die Bestell scheine gefälscht. Auf diese Weise hatte er sich gegen 150 ^ Provision zu Unrecht zu verschaffen gewußt. Vom 25. Februar bis 27. Februar ist B. auch für die Firma A. L Co. thätig gewesen. Auch hier hat er in fünf Fällen fingierte Bestellungen aufgegeben und in vier Fällen die Bestellscheine selbst mit falschen Namen unterschrieben. Schließlich hat er auch eines der von ihm zu vertreibenden Werke für 5 ^ versetzt und sich dadurch der Unterschlagung schuldig gemacht. In der Hauptverhandlung vor dem königlichen Landgericht zu Leipzig am 31. Mai d. I. gab B. die Strasthaten unumwunden zu und machte nur zu seiner Entschuldigung geltend, daß er sich mit seiner Familie in Not be funden habe. Der Gerichtshof trug diesem Umstande auch Rech nung und setzte trotz der Vorstrafen B.'s die Gesamtstrafe auf ein Jahr Gefängnis und fünf Jahre Ehrenrechtsverlust fest. Zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft kamen auf die erkannte Strafe in Anrechnung. (Leipziger Tageblatt.) Der Reisende Friedrich Jmmermann, der eine Berliner Buch handlungsfirma vertrat, befand sich im Juli 1901 in Bockenheim. In einer Schankwirtschaft suchte er einen Tapezierer zu überreden, ein Konoersations . Lexikon zu bestellen. Der Tapezierer verhielt sich ablehnend, ließ sich aber schließlich zu der Erklärung herbei, daß er erst mit seiner Frau sprechen wolle, die Firma möge Ende August wieder anfragen. Der Angeklagte holte daraus eine Karte hervor, schrieb darauf -Ende August wieder anfragen- und bat den Tapezierer, seinen Namen und seine volle Adresse darunter zu 602*
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