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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1910
- Strukturtyp
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- 1910-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1910
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- Deutsch
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10 Börsenblatt f. d Dtfchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oU 1, 3. Januar 1910. Die Verleger und der Wettbewerb des Staates, der Autoren und der Drucker als Verleger. Ein der 6. Tagung des Internationalen Verleger-Kongresses in Madrid, 26.—30. Mai 1908, erstatteter Ergänzungsbericht. Von Paul Orrier (Madrid). Obgleich der Bericht No. 5 nur »Die Verleger und den Staat als Verleger« behandelte, hielt ich es doch für interessant, dieses Thema ein wenig zu erweitern und nicht nur den besonderen Fall des Staates zu untersuchen, der den Verlegern Konkurrenz macht, sondern auch alle Fälle, wo den lichteren direkt von offiziellen oder nicht-offiziellen Privatpersonen und Vereinigungen, die nicht selbst Verleger sind. Konkurrenz gemacht wird. In alter Zeit, wo noch die Gilden und das Meisterrecht be standen, wo jedes Gewerbe bestimmten, feste» Regeln unterlag, wäre cs sehr schwierig, ja fast unmöglich gewesen, daß ein nicht denl Gewerbe ungehöriger Privatmann ihm Konkurrenz gemacht hätte, heute dagegen, wo die Ausübung jedes Gewerbes freisteht, ist nichts leichter als das, und im vorliegenden Falle liegt es im Interesse der Verleger sich zu verständigen, um dieser Konkurrenz ein Ende zu machen, was um so leichter ist, als die Gesetze jedes Landes, wenn streng und genau angewandt, zu ihrem Schutze genügen. Ich werde die drei Hauptformen einer Prüfung unterziehen, welche die Konkurrenz gegen die Verleger annimmt. Es sind folgende: Der Staat, der Schriftsteller, der Drucker als Verleger. Zugleich werde ich die Nachteile erörtern, die dem Buchhandel und der Bücherverbreitung durch diese Konkurrenz entstehen. 1. Der Staat als Verleger. Unter diesem allgemeinen Titel sind die städtische» und vom Staate abhängigen Behörden zu verstehen; der Staat ist sehr mangelhast bcsähigt Bücher zu verbreiten, seine Rolle beschränkt sich somit daraus, ein Werk zu veröffentlichen und dessen Verlags kosten zu tragen, ohne sich um die Ausbreitung des Verkaufes zu kümmern oder sich um eine Steigerung des letzteren zu be mühen In den meisten Fällen bewilligt er den Sortimentern einen ungenügenden Rabatt oder gar keinen, und betreibt den Verkauf nach einer bureaukratischen, durchaus unkausmännischen Methode. Vom Gesichtspunkte des Steuerzahlers aus, der die Kosten trägt, sowie im Interesse der Verbreitung der verlegten Bücher wäre es praktisch, wenn der Staat sich im Submissionswege mit den Verlegern über den Verlag von Werken, die dem Publikum von Nutzen sein können, verständigte; übrigens sind die im Bericht des Herrn Jullien angegebenen Wünsche in vollständiger Übereinstimmung mit den Wünschen der Verleger. 2. Der Verfasser als Verleger. Nach dem Staate ist es der Schriftsteller, der in noch viel fühlbarerer Weise dem Verleger Konkurrenz macht, besonders in Spanien. Viele Schriftsteller glauben in der Tat, die Hilfe des Ver legers entbehren zu können; sie verlegen ihre Werke auf eigene Kosten und handeln direkt mit den Sortimenter», denen sie einen lächerlichen Rabatt bewilligen, besonders wenn es sich um Schul bücher, die an einer Universität oder irgendeinem Institut ein- gesührt sind, handelt, indem sie anführen, dafi der Verkauf ihres Buches gesichert sei, da ihre Schüler es kaufen müßten. Es besieht hier somit eine doppelte Konkurrenz, und zwar einerseits mit dem Verleger, der sich des Verlages eines Buches beraubt sieht, und anderseits mit dem Sortimenter, der sich vor die Alternative gestellt sieht, entweder aus den Verkauf dieses Werkes zu verzichten — was die beste Lösung für alle Sortimenter sein würde, wenn sie sich in diesem Punkte einigen könnten —, oder sich mit einem Verdienst zu begnügen, der ihm nicht gestattet, seine Unkosten zu decken. Vom Gesichtspunkte der Verbreitung des Buches aus be trachtet, ist der Schaden vielleicht noch größer. Namentlich wenn es sich um Schulbücher handelt, hat der Verfasser nur ein sehr beschränktes Vcrbreitungsfeld zur Verfügung, das sich meistens nicht über seine Universität oder seine Schule hinaus erstreckt, in der er unterrichtet, und doch verkauft er sein Werk zu einem füns- oder sechsmal höheren Preis, als es ein Verleger verkauft hätte, dessen Nutzen ohne Zweifel derselbe geblieben wäre, sich aber über einen fünf- oder sechsmal größeren Absatz erstreckt hätte. Hinsichtlich der nicht zum Unterricht bestimmten Bücher, die von den Verfassern ohne Vermittelung eines Verlegers veröffent licht werden, ist der Schaden sowohl für den Verleger als auch für den Sortimenter derselbe. Der Sortimenter erhält nicht nur einen geringeren Rabatt, als ihn die Berlagshäuser bewilligen, son dern er muß »och dazu mit soviel Personen verhandeln als Bücher verlegt werden, wodurch beträchtliche Korrespondenz, Rechuungs- arbeiten usw. entstehen. Außerdem tragen die von den Verfassern verlegten Werke im allgemeinen weder den Namen noch die Adresse des Verfassers, und infolgedessen entsteht nach einiger Zeit eine wirkliche Schwie rigkeit, sich diese Bücher zu verschaffen oder in den Katalogen zu führen. Das dem Verfasser entstehende Bedenken, aus dem Um schlag seiner Werke den Namen eines Verlegers anzugeben — denn wenn er sich selbst als Verleger bezeichnet-, würde er zu den anderen gerechnet und denselben Verpflichtungen wie diese letzteren unterworfen werden — hat den Drucker-Verleger entstehen lassen. 3. Der Drucker als Verleger. Der Drucker-Verleger existiert nur dem Namen nach und ist nur eine vom Autor angenommene Bezeichnung. Da der Ver fasser weiß, daß er nicht das Recht hat seine Werke zu verlegen, ohne die dem Verleger auferlegten Bedingungen zu erfüllen, d. h. namentlich eine Lizenz zu bezahlen, und er sich dieser kostspieligen Formalität nicht unterwerfen will, so wendet er sich an seinen Drucker und bittet ihn, seinen Namen und seine Adresse auf Um schlag und Titel des von ihm gedruckten Buches zu setzen; auf diese Weise steht der Name des Druckers an Stelle des Namens des Verlegers. Wenn der Drucker Bestellungen auf solche Bücher empfängt, so schickt er sie dem Verfasser, indem er sich ausdrücklich dagegen verwahrt, deren Verleger zu sein, und tatsächlich ist er es auch nicht, denn er hat das Werk nur gedruckt; wenn man ihn fragt, warum denn dann sein Name auf dem Buche stehe, antwortet er unabänderlich, daß dem Gesetz zufolge jedes Buch erkennen lassen müsse, bei wem es gedruckt ist; gemäß dem alten feststehenden Gebrauch müsse diese Angabe am Schlüsse des Bandes oder auf der Rückseite des Titelblattes, nicht aber auf dem Umschlag vorn oder gar aus dem Titelblatt stehen. Dagegen geht der Gebrauch, den Namen des Verlegers gleich zeitig mit dem des Verfassers auf eine und dieselbe Seite auf zudrucken, bis in das graue Altertum zurück; die Buchhändler alter Zeiten und die Kopisten des Mittelalters folgten schon dieser Ge wohnheit, welche zu wiederholte» Malen Verwechslungen zwischen dem Namen des Verfassers und demjenigen des Verlegers ver ursacht hat. Während einer neueren Periode, und in manchen Ländern vielleicht noch jetzt, waren die Verleger bei Gefängnisstrafe ge zwungen, ihren Namen auf die von ihnen verlegten Werke zu setzen. Es ist zu wünschen, daß jedes veröffentlichte Buch den wirk lichen Namen des Verfassers an sichtbarer Stelle trage, um die Katalogisierung und die Einreihung in die Bestände der Buch handlungen zu erleichtern, sowie auch um den Buchhändlern als Bürgschaft zu dienen.
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