Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191011285
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101128
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-11
- Tag1910-11-28
- Monat1910-11
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
275. 28. November 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchdandel. 14711 die Gesellschaft durch ihren Vorstand vertreten wird. Private Bestimmungen könnten daran nichts ändern, und wenn die Satzung etwas anderes bestimme, so sei dies unwirksam. über diese Revision verhandelte das Reichsgericht am 25. d. M. — Der Reichsanwalt hielt die Satzung für maßgebend und beantragte die Verwerfung der Revision. — Das Reichsgericht hob jedoch das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Die Feststellungen über den Mangel der Rechts wirksamkeit des Strafantrages sind nicht ausreichend. Nach dem Stande der Dinge, wie er sich aus dem Auszuge aus dem Handels register ergibt, ist es nämlich möglich, aber es besteht noch Un klarheit darüber, daß zur Zeit der Stellung des Strafantrages durch Karl Vogel dieser das einzige Vorstandsmitglied war und zwar nicht bloß tatsächlich, sondern auch satzungsmäßig. Wäre es zutreffend, daß satzungsgemäß zur damaligen Zeit ein Mitglied des Vorstandes genügte und Vogel dieses Mitglied war, so wäre eine weitere Beschränkung Vogels in seiner Verfügungsfähigkeit durch die Satzung oder eine Bestimmung des Aufsichtsrates usw. nicht zulässig. I.. * BahtthofSbuchhandluny. — Die Bahnhofsbuchhandlung auf dem Bahnhof Rheine und Leer soll zum 1. Januar 19ll anderweit verpachtet werden. (Vgl.dieAnzeige auf Seite 14714 d.Bl.) Bolksbibliolheken und Lesehallen. — Man muß aner kennen, daß in den letzten Jahren viel dafür geschehen ist, die riesigen Büchermassen, die Jahr für Jahr erzeugt werden, der Allgemeinheit zum Teil unentgeltlich zugänglich zu machen und weite Kreise des Volkes zum Lesen zu erziehen, um sie den vielen feindlichen Einflüssen des Alltagslebens zu entziehen. Nach denklich muß es aber doch stimmen, daß wir trotz unserer an geblich und tatsächlich so ausgezeichneten erstklassigen Schulen und trotz der vorzüglichen Ordnung unserer öffentlichen Einrichtungen in letzter Zeit ein so unerbauliches Schau spiel mit ansehen mußten, daß man als »Schundliteratur« brandmarkte. Wenn man diese Erscheinung dem Buchhandel in die Schuhe zu schieben sucht, so ist dies nur ein Zeichen dafür, daß man sich gegen andere, gefährlichere, aber nicht so sehr an der Oberfläche liegenden Erscheinungen mit offenen Augen verschließen möchte. Eine vorzügliche Einrichtung zur Ein dämmung der Schundliteratur, besonders soweit es sich um den Schutz von Jugendlichen handelt, stellen entschieden die Volks bibliotheken und Lesehallen dar. Aber auch bei ihnen läßt sich sagen: Das Unzulängliche, hier wird's Verhängnis! (um das Wort für diesen Fall umzumodeln.) Warum hat man nicht schon früher in allen deutschen Volksbibliotheken besondere Lesetage oder Lesestunden in besonderen Räumen für Kinder eingerichtet, wie z. B. in Amerika und England. Dies wäre ein Weg, der doch wirklich leicht gangbar zu machen und zu unterhalten wäre und viel Schund von den Jugendlichen abhalten würde. Wenn die Mittel fehlen, und leider gebricht es überall daran, so muß eben darauf hingewirkt werden, daß wir auch in Deutschland den anderswo so segensreichen Bibliothekssteuergroschen, der den Ge meinden bewilligt wird, bekommen. Manche Beobachter und Buchhändler stehen ja den Volks bibliotheken usw. ziemlich skeptisch gegenüber, denn die vielfach kolportierte Behauptung, daß diese Anstalten zum Lesen oder zum Kauf guter Bücher veranlassen, scheint angesichts der Schundliteraturkalamität auf sehr unsicherem Grunde zu stehen. Doch lassen wir alle diese kleinen und kleinlichen Bedenken bei seite. Das Volksbibliothekswesen macht Fortschritte. Bereits haben 631 Städte und Ortschaften von über 10 000 Einwohnern in Deutschland öffentliche, volkstümliche Bibliotheken, wie durch eine von B. Otten bei den Magistraten und Bisliotheksver- waltungen veranstaltete Umfrage festgestellt wurde. Diese Statistik ist soeben erschienen: »Die deutschen Volk?bibliotheken und Lesehallen in Städten von über 10000 Einwohnern.« Von Bennata Otten, Vor steherin der Öffentlichen Bücher- und Lesehalle in Lübeck. Mit einer Einleitung von vr. G. Fritz, Stadtbibliothekar von Charlottenburg. (2. Ergänzungsheft der Blätter für Volksbibliotheken.) (XIII, 104 S.) Leipzig 1910, Otto Harrassowitz. 3 20 H. Diese nach dem Alphabet der Ortsnamen angeordnete Statistik gibt die Einwohnerzahl jedes Ortes, dann die Be zeichnung der betreffenden Stadtbibliothek, Volksbibliothek, Volksbücherei, Lesehalle, Bücherhalle usw. mit dem betreffenden Gründungsjahr und bringt danach wissenswerte Mittei lungen über die betreffenden Büchereien, so z. B. Anzahl der vorhandenen Bände; Angabe der staatlichen oder städtischen Behörde, oder der privaten Körperschaft, der die betreffende Bücherei untersteht; Etat, Ausleihezeit, Leihgebühr, Anzahl der Entleihungen, Leser und Bände; Nachrichten über etwa vor handene gedruckte Kataloge; Leseräume; über Bibliothekspersonal; Adresse der Bibliotheksverwaltung usw. Die fleißige Arbeit von Fräulein Otten wird nicht nur den Behörden und Volksfreunden schätzbares Material an die Hand geben, sondern auch den Buch händlern, besonders den Verlegern, als Adreßbuch der Volks bibliotheken von Nutzen sein. X. * Pnliiontologifches Institut. — Der französische Unterrichts minister Maurice Faure erteilte am 23. d. M. dem Kabinettsrat des Fürsten Albert von Monaco, Louis Mayer, Audienz, der ihm ein Handschreiben des Fürsten überbrachte. Der Fürst zeigt dem Minister an, daß er in Paris eine neue Lehr anstalt gegründet habe, und ersucht ihn um die Erklärung dieses Instituts als von öffentlicher Nützlichkeit. Die neue Anstalt trägt den Namen »In8titut cls kalsontolo^is dumaino«. Es handelt sich also nicht um die Gründung eines allgemein-paläon- tologischen Instituts, sondern um eine Lehranstalt, die sich insonderheit mit dem Studium des vorgeschichtlichen Menschen beschäftigt. Der Fürst hat im Laufe seiner wissenschaftlichen Arbeiten oft bedauert, daß in der geistigen Bewegung unserer Zeit dem Studium der Geheimnisse, die den Ursprung der Menschheit umgeben, kein größerer Platz eingeräumt wird, und hofft, diese Lücke auszufüllen. Er hat bekanntlich in Paris bereits das Ozeanographische Institut und in Monaco das Ozeano- graphische Museum, sowie ein Anthropologisches Museum ge gründet, und nun gedenkt er Paris mit einer neuen Pflegestätte der Wissenschaft zu begaben. Das Grundstück, wo sich diese er heben soll, ist erworben und die Mitarbeiterschaft namhafter Ge lehrter gesichert. Zur Unterhaltung des neuen In8titut clo kaieontoIoZio kumaivs hat der Fürst die ansehnliche Summe von 1 600 000 Frcs. ausgesetzt. Zur «oethebibliographie. (Vgl. Nr. 270 d. Bl.) — Als Ergänzung zu der dankenswerten bibliographischen Arbeit von Herrn Seuffer-Porcheron in Nr. 270 d. Bl.: »Zur Goethe-Bibliographie. Eine große bibliographische Unterlassungssünde.« — gestatte ich mir zur Vervollständigung derselben und zur Ver meidung möglicher Jrrtümer auf folgende beiden kleinen Versehen des Herrn Verfassers auf Grund einer vorgenommenen Textver gleichung aufmerksam zu machen: zu 3) Seite 98 Zeile 3 von unten heißt es nicht: Wargarethlein zog . . sondern Wargrethlein. zu 6) Verzweigung ist nicht mit einem runden »s« sondern mit langem »s« gesetzt (wodurch ja auch nur der Druckfehler möglich wurde), also »Verzweiflung«. Leipzig. Fritz Lehmann. Markenschutz in Korea. — Aus Anlaß der Einverleibung Koreas hat Japan neue Bestimmungen über den Markenschutz in Japan und Korea erlassen. Bisher, d. h. seit dem 16. August 1908, galt in Korea das japanische Handelsmarkengesetz vom 2. April 1909, dessen Vorschriften indessen nur auf Japaner, Kore aner und — infolge eines Abkommens vom 19. Mai 1908 — auf die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika An- Wendung fanden. Nunmehr ist durch Kaiserliche Verordnungen vom 28. August d. I. diese Beschränkung beseitigt worden; das Patentamt in Söul ist aufgehoben. Reichsangehörige können mithin jetzt ihre Warenzeichen beim Patentamt in Tokio auch mit Nechtswirkung für Korea anmelden. Weiter ist bestimmt worden, daß die in Korea bis zum 28 August 1910 eingetragenen Marken vom 29. August 1910 ab auch in Japan und daß die bisher in Japan eingetragenen Marken auch in Korea gelten sollen. Diese Rechtswirkung soll aber dann nicht eintreten, wenn die betreffende Marke in dem andern Rechtsgebiet als Freizeichen 1606*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder