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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1877
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- 1877-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1877
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94 Amtlicher Theil. 7, 10. Januar. wurde, so muß doch zweifellos anerkannt werden, daß »ach Auf hebung der Censurbestimmungen nur noch das Gesetz vom 17. März 1848 der Ausgangspunkt unserer heutigen Preßgesetz- gebung genannt werden kann. Dieses Gesetz kennt aber keine Ab-, gäbe von Pflichtexemplaren, vielmehr schafft dasselbe diese Abgabe durch K. 1. ein für allemal ab. Wenn trotzdem später die Verordnung vom 30. Juni 184g, durch welche das Prcßgesetz vom 17. März 1848 ausgchoben wurde, im K. 4. sagt: An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exem plare seiner Verlagsartikel re. re. unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert, so ist diese Bestimmung völlig gegenstandlos, denn diese Verpflichtung hat sactisch vom 17. März 1848 ab nicht mehr bestanden, sie war also im Juni 184g gar keine bisherige Verpflichtung, deren Fort bestehen gesetzlich sestgestcllt werden konnte. Ob die Entstehung dieses A. 4. darauf zurückzusühren ist, daß man die Abgabe von Pflichtexemplaren aus diesem gewagten Wege künstlich wieder hat einsühren wollen, oder ob nur eine Nachlässigkeit in der Rcdaction des Entwurfs vorliegt, ist für uns gleichgültig. Nur wenn jener K. 4. lautete: Die vor dem 17. März 1848 bestandene Verpflichtung re. wird hiermit wieder eingesührt, wäre es correct, die Wiedereinführung der Abgabe von Pflicht exemplaren von hier ab zu datiren. Jener durchaus anfechtbare Z. 4. wurde dann mit der schwächlichen Motivirung: daß die Aushebung dieser herkömmlichen Anordnung den Ver legern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber große Nachtheile bringen würde, die Anordnung auch nach Zweck und Umsang nicht als eine die Freiheit der Presse be schränkende Staatsauflage angesehen werden könne, und unter abermaligem Uebersehen des Prcßgesetzes vom 17. März 1848 zugleich der Wortlaut in dem Regierungsentwursc zum Preßgesetze vom 12. Mai 1851 und ging nach Genehmigung beider Kammern unter unwesentlicher redaktioneller Aenderung als tz. 6. in das Gesetz selbst über. Wir hoffen durch diese Darlegung klargestellt zu haben, daß es wohl nur als ein Jrrthum angesehen werden kann, wenn in dem hohen Ministerialerlasse vom 4. August d. I. die fortbestehende Rcchtsgültigkeit der Cabinetsordre vom 28. December 1824 jetzt noch durch tz. 6. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 gestützt werden soll, während doch in allererster Linie die Ktz. 1. des Gesetzes vom 17. März 1848 und 4. der Verordnung vom so. Juni 1849, jener mit seiner ganz Positiven Fassung, dieser in seiner schon damals nicht zutreffenden Fassung bei dem versuchten Beweise zu berück sichtigen gewesen wären. Nach alledem ergibt sich für uns, daß es nur noch zwei Deduk tionen geben kann, wollte man die Rechtsbeständigkeit der von uns angefochtenen Verpflichtung zur Abgabe von Pflichtexemplaren beweisen. Entweder müßte man zugestehen, daß das Gesetz vom 17. März 1848 alle bis dahin bestandenen Censurbestimmungen ausgehoben habe: mit alleiniger Ausnahme der süns Druck zeilen, daß von dem I. Januar 1825 an jeder Verleger wiederum schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die große Bibliothek Hierselbst, das andere aber an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden. Eine solche Ausnahme ist aber in keinem späteren Erlasse oder Gesetze weder angedeutct, noch ausgesprochen, sie entbehrt somit der nothwendigen gesetzlichen Grundlage vollständig. Oder man müßte trotz alledem als Grundlage sür diese Ver pflichtung die ganz incorrecte, weil dem damaligen faktischen Rechtszustandc nicht entsprechende, also gar nicht zutreffende Fassung des tz. 4. der Verordnung vom 30. Juni 1849 an nehmen, denn der tz. 6. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 ist nichts als eine ganz wie oben motivirte Wiederholung derselben Be stimmung. Beide Auswege widersprechen aber nach unserer Empfindung so sehr einer correcten, ungekünstelten Gesetzesdeclaration, daß wir Ew. Excellenz nur auss neue ganz gehorsamst darum angehen können, den Jahrzehende währenden Streit zu schlichten und hochgcneigtest die Königliche Regierung zu der Erklärung ver anlassen zu wollen, daß sie fortan auf die Abgabe von Pflicht exemplaren verzichte. In hochachtungsvollster Ergebenheit Der Vorstand der Corporation der Berliner Buchhändler. (gez.) H. Kaiser. G. Goßmann. Ed. Eggers. Berlin, den 28. December 1876. Die beiden unter dem 20. v. M. an uns gerichteten gleich lautenden Eingaben des Vorstandes der Corporation der Berliner Buchhändler haben uns keine Veranlassung geben können, über die in Frage gestellte Verpflichtung der Buchhändler zur Ablieferung zweier Exemplare von ihren Berlagsartikeln an die Landesbiblio- thcken eine anderweite Entscheidung zu treffen, als dieses in unserem Erlasse vom 4. August d. I. geschehen ist. Nachdem die älteren, aus diesen Gegenstand bezüglichen Be stimmungen gerade durch die auf das Censurwescn bezügliche Aller höchste Verordnung vom 18. Oktober 1819 beseitigt worden waren, ist diese Aushebung durch die Allerhöchste Ordre vom 24. Decein- ber 1824 wieder rückgängig gemacht worden, welche nicht bloß Censursragen betras, und deren keinen Theil des verfügenden In halts bildende Ueberschrist sich durch die Beziehung auch ihres sonstigen Inhalts aus die älteren Censuredicte erklärt. Demnächst sand die Allerhöchste Cabinetsordre vom 24. December 1824 eine weitere Ergänzung durch die Allerhöchste Verordnung vom 12. März 1847.*) — Zu der Behauptung, daß die Verpflichtung zur Ablieferung von Freiexemplaren durch die angezogenen Be stimmungen in einen sachliche», inneren Zusammenhang mit dem Censurwesen getreten sei, liegt hiernach kein Grund vor. Wenn da her durch das Preßgesetz vom 17. März 1848 die Censur aufgehoben und alle aus die Censur bezüglichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt wurden, so war hiermit durchaus nicht ausgesprochen, daß Vorschriften beseitigt werden sollten, welche sich zwar in Verord nungen befanden, die zum Theil von dem Censurwesen handelte», aber selbst nicht die Censur betrafen. Daher hat auch tz. 4. des Ge setzes vom 30. Juni 1849 ausdrücklich anerkannt, daß die bisher nicht ausgehobene Verpflichtung der Verleger, zwei Exemplare ihrer Verlagsartikel einzusendeu, fortbestände. Dasselbe Anerkennt- niß hat in tz. 6. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 und in späteren Gesetzen Ausnahme gesunden. Der Der Minister der geistlichen, Minister des Innern. Unterrichts- und Medicinial- (gez.) Eulenburg. Angelegenheiten. (gez.) Falk. An den Borstand der Corporation der Berliner Buchhändler z. H. des Herrn H. Kaiser, Wohlgeboren hier. *) Die Cabinetsordre vom 12. März 1847 erklärt Kupfer- werke und Landkarten für ablieferungspflichtig, wenn sie in Be gleitung eines gedruckten Textes, gleichviel von welchem Umfange und welcher Bedeutung, erscheinen.
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