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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1924
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- 1924-12-03
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- 03.12.1924
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283, 3. Dezember 1924. Redaktioneller Teil. v»rlmdl»t> >. d. Dtlchn. vuch-a-dk! 17S8K hange, daß sie als ein einheitlicher Rechtsvorgang aufgefaß! werben müssen. War B. ermächtigt, die Schreibmaschine im Laden der Beklagten an dort erscheinende Kunden zu verkaufen, so entspricht es den Anforderungen von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr, daß er auch noch zum Verkauf als ermächtigt gelten mutz, wenn er im Laden nur die das Geschäft einleitenden Besprechungen mit dem Kunden geführt und die Fortsetzung der Verhandlungen an anderer Stelle, jedoch als unmittelbare Folge der ersten Besprechungen, vorgenommen hat. In einem Falle solcher Art ist dadurch, daß das Geschäft von «dein Ladenangestellten im Laden selbst eingeleitet worden ist, auch der genügende örtliche Zusammenhang zwischen dem Wir kungsbereich des Angestellten und der Tätigung des Geschäfts abschlusses hergestellt-. V. Unlantcrrr Wettbewerb durch bloße Verwechselungsgefahr. Selbst die berechtigte Führung eines Namens kann zum Unrecht führen, und bei Verwechselungsgefahr kann der be rechtigte Träger eines Firmennamens von dem berechtigten Träger eines gleichen Firmennamens die Hinzufügung eines unterscheidenden Zusatzes verlangen. Das ist ganz klar im Reichsgerichtsurteil vom 20. Juni 1924 (Gew. Rsch. u. UrhR., November 1924) ausgesprochen; es sagt dort, daß für -die An wendbarkeit des berühmten K 16 des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb kein subjektiv unlauteres Verhalten er forderlich sei, sondern daß «sich der Unterlassungsanspruch aus -A 16 auch gegen ein vollkommen loyales Tun richte, daß über haupt keine unmittelbaren Beziehungen zum Wettbewerbe und daher erst recht nicht ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbes als Voraussetzung für 8 16 erfordert wird, sondern daß diese Gesetzesvorschrift ganz allgemein dem Gewerbetreibenden davor Schutz gewährt, daß ein fremder Gewerbebetrieb mit dem eige nen verwechselungsfähig ist«. Mur für den Unterlas- sungsanspruch gilt das; ein Schadenersatzanspruch ist nur gegeben, wenn der den verwechselungsfähigen Namen Be nutzende wußte oder wissen mußte, daß Verwechselungen dadurch hervorgerusen werden können. Näher ausgesührt wird das noch in einem Urteil vom 27. Mai 1924 <RGZ. Bd. 108, S. 272). Das Reichsgericht dehnt hier gegenüber teilweise vertretenen früheren Ansichten die An wendbarkeit des ß 16 UWG. aus, indem es nicht eine Wett bewerbsgefahr als Voraussetzung verlangt, sondern lediglich eine Verwechselungsgesahr genügen läßt, also auch Verwechse lungsmöglichkeiten unter Firmen verschiedener Gewerbszweige mittels des ß 16 UWG. verhindern und beseitigen will. Man war auch in manchen reichsgerichtlichen Urteilen davon aus- gegangen, der ->§ 16 setze, da er eine Bestimmung des UWG. sei, eine Verwechselungsmögllchkeit voraus, die zu Folgen An laß geben könne, wie sie sonst aus unlauterem Wettbewerb hervorgehen; daher müsse ein Eindringen in den fremden Kun denkreis oder eine Verwechselung der beiden Gewerbebetriebe hinsichtlich ihrer geschäftlichen Leistungen zu befürchten sein-. Diese Auffassung, die in manchen anderen Urteilen auch schon in dieser oder jener Hinsicht verlassen worden ist, wird jetzt bei nochmaliger Prüfung der Frage vom Reichsgericht aus drücklich als irrig bezeichnet und verlassen. Es äußert sich nunmehr klar dahin: «Der ß 16 erfordert nicht ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, wie dies bei den 88 l, 14, 17, 20 UWG. der Fall ist; darüber läßt der Wortlaut keinen Zweifel. Er verlangt überhaupt keine unmittelbare Beziehung zum Wett bewerb: die beteiligten Geschäftsbetriebe brauchen überhaupt nicht im Wettbewerbe miteinander zu stehen. Die Worte ,im geschäftlichen Verkehr' besagen nichts weiter, als daß es sich um eine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätig keit im Gegensatz zu privater Benutzung handeln muß. Ent scheidend ist allein das objektive Gceignetsein zu Verwechse lungen». ... «8 16 soll nicht allein dem Schutze des Vor berechtigten, sondern auch den Interessen der Allgemeinheit dienen. Möglichste Unterscheidbarkeit der gewerblichen Bezeich- -nungsmittel Ist bei der ständigen Ausdehnung des geschäftlichen Bvrleoblatt s. dev Deutschen Buchhandel. Sl. Jahrgang. Verkehrs und der sich daraus ohnehin ergebenden Unsicherheiten und Verwicklungen ein notwendiges Erfordernis.- Das alles ist also nicht nur wichtig für Verlags- und Sorti- mentsbuchhandlungen unter sich, sondern auch gegenüber Fir men anderer Branchen und von etwa geringerem Ansehen, mit denen eine Verwechselung in irgendeiner geschäftlichen Be ziehung (auch bei der Post, der Bank usw.) ihnen nicht erwünscht ist. Als schutzwürdig bezeichnet das Reichsgericht auch ausdrücklich das Interesse, »zur Verwendung von Verwechselungen nicht zu genauesten Unterscheidungen gezwungen zu sein, die der eilige Geschäftsverkehr nicht machen kann und tatsächlich auch nicht macht». Denn solches minutiöse Unterscheiden durch allerhand Zusätze und Vorsichtsmaßnahmen ist lästig und schwierig und macht Kosten. »Nicht daraus kommt es an-, heißt es in dem Urteil wört lich, »ob Verwechselungen hervorgerusen sind, sondern ob ein« Gefahr hierzu vorhanden war. Dazu ist erforderlich und ge nügend, daß objektiv die Benutzung der Firmenbezeichnung ge eignet ist, in den Kreisen, an die diese Firma sich vorwiegend wendet, die Gefahr einer Verwechselung mit der anderen Firma zu begründen. Entscheidend ist danach allerdings die Auf fassung der beteiligten Verkehrskreise. Daraus folgt aber nicht, daß die Verwechselungsfälle deshalb unerheblich sind, weil etwa Verwechselungen aus der Post oder bei anderen Behörden Nicht genügten.» Dieser Ansicht war man früher noch zum Teil. Der in dieser Beziehung z. B. im Urteil (RGZ. Bd. 103, S. 388 und RGZ. Bd. 78, S. 115) vertretene Standpunkt wird nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr wird betont, daß, wenn Ver wechselungen sogar bei den Behörden, die doch genau prüfen sollen, vorgckommen sind, dies um so mehr bei dem erfahrungs gemäß unachtsamen und nur flüchtig aufmerkenden Publikum der Fall sein werde. VI. Warenzeichen und Farbe. Die Farbe der Ausstattung einer Ware wird immer mehr zur wettbewerblichen Kennzeichnung benutzt. Im Buchhandel kennen wir das sehr gut an den Umschlagfarben der Bücher, die oftmals auf bestimmte Verlagsfirmen hindeuten. In zwei neueren Entscheidungen hatte das Reichsgericht (Jur. Wochen- schr. 1924, S. 1513) sich mit der wettbewerblichen Verwechse lungsgefahr von Warenzeichen (nicht bei Büchern) zu befassen gemäß 8 20 des Warenzeichengesetzes. Es kam zu dem Ergebnis, daß ungleiche Farbe allein bei sonst verwechselungsfähigen Zeichen nicht ausschlaggebend ist, daß also etwa ähnelnde Signete (Warenzeichen) auch bei Ausführung in verschiedenen Farben natürlich eine Verwechselungsgesahr bedingen und mithin an fechtbar sein können. Aber gleiche Farbgebung erhöht die Verwechselungsgefahr bei solchen Zeichen, die vielleicht an sich nicht so sehr verwechselungssähig wären. Mit Recht betont das -Reichsgericht, daß es auf den Gesamteindruck von Zeichen und Ausstattung (wozu die Farbe gehört) ankommt, und zwar aus -den Gesamteindruck, »'den der flüchtige Durchschnittskäufer aus Grund der charakteristischen Merkmale der Zeichen bei deren Anblick gewinnt und der sich daraufhin seinem Gedächtnis ein prägt und dann beim Anblick des Zeichens einer anderen Firma in ihm die irrige Vorstellung erweckt, es handle sich nach dessen Gesamteindruck, den er ebenfalls auf Grund der charakteristischen Merkmale dieses Zeichens gewinnt, um das gleiche Zei chen, also um eine Ware gleicher Herkunft«. Worauf der Ge samteindruck im einzelnen beruht und ob diese Einzelheiten gleich sind, kommt demgegenüber erst in zweiter Linie; Las kann Linie, Farbe, Packung, Umschlagpapier, Druck usw. sein. Ja, es könnte jede kleinste Einzelheit anders sein und doch den Gesamk- eindruck zum Verwechseln ähnlich machen. VII, Berichtigungszwang nach K 11 des Pretzgesctzes. Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 10. Oktober I 1924 (berichtet in der Rechtsbeilage der Voss. Ztg. v. 16. Okt.) ! ausgesprochen, daß der Redakteur weder berechtigt noch ver- 2378
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