Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1877
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- 1877-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1877
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- Deutsch
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Erscheint Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H52. Eigenthum de» Bärsenverems der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Mittwoch den 4. Juli. —- 1877. Nichtamtlicher Theil. Das italienische Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an Geisteswerken vom 25. Juni 1865. (Fortsetzung aus Nr. 1S2.) Capitel I. Rechte der Urheber von Geisteswerken, Dauer und Art der Ausübung. Art. I. Die Urheber von Geisteswerken haben das ausschließ liche Recht, ihre Werke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und die hergestellten Exemplare zu verkaufen h. Art. 2. Gleichgestellt der dein Urheber eines Werkes vorbehal tenen Veröffentlichung sind: Der Druck oder jede ähnliche Weise der Veröffentlichung des freien Vortrags, der Vorlesung und des mündlichen Unterrichts, wie oft sie auch mögen öffentlich gehalten und vermittelst der Stenographie oder auf andere Art niedergeschrieben sein"); Der Druck oder jede ähnliche Weise der Veröffentlichung eines für öffentliche Darstellung bestimmten Werkes oder einer Composition, 1) Praktisch und der Sache entsprechend umsaßt das Gesetz die Rechte aller Urheber von Geisteswerken und zerstückelt den Gegenstand nicht, wie die deutschen Gesetze vom 11. Jnni 187» und g. Januar 1876 ohne allen inner» und äußern Grund. Ist das italienische Gesetz ökonomisch in der Zusammenfassung des Gegenstandes, so ist es klar und deutlich durch Auszählung der Bestandtheile des Urheberrechts, welches in der Ver öffentlichung, Vervielfältigung und dem Vertriebe besteht. Allerdings fehlt die Unterscheidung zwischen Nachdruck und Nachbildung, obwohl Art. s, 4. Absatz nur aus diesen Unterschied zu beziehen ist. Das Reichs-Gesetz vom 11. Juni 187», z. 1. begnügt sich mit dem Ausdrucke: „verviel fältigen", um das Recht des Urhebers an Schriftwerken zu bezeichnen. Das Rcichsgesetz vom 9. Januar 1876, §. 1. und dasjenige vom 1». Januar 1876, §. I. beschränkt das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und an Photographien aus das „Nachbilden". Beides ungenügend. Denn es werden auch Werke der bildenden Künste rein vervielfältigt (Oeldruck), sowie die in dem Ges. vom 11. Juni 187» geschützten musikalischen Conlpositionen „nachgebildet" werden, durch Arrangements, Transseriptione» re. Inwiefern das italienische Gesetz a» Photographien ein Urheberrecht anerkennt, ist zweifelhaft. Aus drücklich sind die Photographien nicht genannt, und da eine Begriffs bestimmung von Opera äell' iuAeguo im Gesetze nicht vorkommt, so läßt sich Absicht und Ansicht der Gesetzgebung m Bezug aus Photo graphien nicht hinein disputiren. Man hat daher aus das Reichsgesetz vom 1». Januar 1876 nur wenig Bezug genommen. Zu bedauern ist, daß im italien. Gesetze von der Erkenntniß der verschiedenen Befugnisse so wenig Gebrauch gemacht wird. Siehe übrigens Art. 9. Ja, Art. IS. und 21. beweisen sogar, daß man die Begriffe vermischt, indem dort- selbst xubbtioaLione die beiden Begriffe „Veröffentlichung und Verviel fältigung" zusammensaßt und der Ausführung (Darstellung) — einem unzweifelhaften Acte der Veröffentlichung — entgegensetzt. Vor allem siehe Art. 2g. 2) R.-G. Z. b.b. Der Schutz der Manuskripte, R.-G. ß. 5.»., ver steht sich von selbst in Art. 1. Vierundvikczigster Jahrgang. welche nach der Handschrift des Urhebers öffentlich dargestellt oder ausgesührt worden ist"); Die Darstellung oder Aufführung eines für öffentliche Schau spiele bestimmten Werkes oder einer Composition, welche noch nicht herausgegeben und niemals dargestellt oder ausgesührt ist'); Die nach den Entwürfen des Urhebers bewirkte Ausführung eines Kunstwerkes"); Die in öffentlichen Versammlungen aus Anlaß von staatlichen oder Verwaltungsangelegenheiten gehaltenen Reden und diejenigen besonders, welche im gesetzgebenden Körper gehalten worden sind"), können in den Acten der Sitzungen und in den Zeitungen frei ver öffentlicht und vervielfältigt werden. Aber sie dürfen weder als eine besondere Ausgabe, sei es einer einzelnen öffentlichen Rede, sei es mehrer öffentlichen Reden einer Person, noch als Theil einer Samm lung der Werke derselben vervielfältigt werden'). Art. 3. Gleichgestellt der dem Urheber eines Werkes vorbehal tenen Vervielfältigung eines Werkes sind: Die Wiederholung der Aussührung oder der Darstellung, ganz oder theilweis, eines für die öffentliche Darstellung bestimmten Werkes oder einer Composition, welche früher schon öffentlich nach der Hand schrift ausgesührt oder dargestellt worden ist"); Das Arrangement für verschiedene Instrumente, die Auszüge und die Anpassung des musikalischen Werkes oder eines Theiles des selben, ausgenommen die Fälle, in welchen ein Motiv eines Original- Werkes als Veranlassung oder Thema einer musikalischen Composition dergestalt wird, so daß ein neues Werk entsteht"); Die die Verhältnisse des Originals festhaltende, den Umfang s) R.-G. h. ö». 2. Absatz. 4) R.-G. ß. so. Also nur im Manuskripte vorhanden. ö) Fehlt im R.-G. Es können hierunter nur Skizzen gemeint sein. Dies greift noch weiter als der Schutz der Manuskripte, welcher sich freilich von selbst versteht. 6) R.-G. §. 7.ck. 7) Dieser sehr gute Nachsatz fehlt im R.-G. Man muß zugestehen, daß dem öffentlichen Interesse durch Freigebung des Abdruckes in Akten und in den Zeitungen vollständig genügt ist, während die Beschränkung daraus nur eine gerechte Anerkennung des Urheberrechts ist. Der Aus druck im R.-G. K. 7. snl> t>. „einzelne Artikel" bezieht sich nach Dambach, Urheberrecht S. 82 nur ans den Gegensatz zur ganze» Zeitungsnummcr mit ihren verschiedenen Artikeln. 8) Diese Unterordnung der Wiederholung unter verbotene Verviel fältigung im Gegensätze zu einer erstmaligen Ausführung ist ganz logisch. R.-G. h. so. 2. Absatz. 9) Das Arrangement gehört eigentlich nicht unter den Begriff der Vervielfältigung, sondern zur Nachbildung, denn es gehört immer eine besondere technische Fertigkeit dazu, das Original in einer ander» Form darzustcllen. R.-G. h. 46. Der Ausdruck: „so daß ein neues Werk ent steht", scheint im italienischen Ges. klarer, als der Ausdruck des deutschen Gesetzes: „die nicht musikalisch künstlerisch verarbeitet sind". 338
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