Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1877
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- 1877-10-10
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- 10.10.1877
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3878 Nichtamtlicher Theil. Hk 236, 10. Oktober. schließen sich als dritte Gruppe die in einzelnen Entwürfen gelie ferten positiven Gesetzvorschläge; zuletzt werden die Resultate wissen schaftlicher Forschung und der gemeinrechtliche» Justiz-Praxis mit- getheilt. Wir können uns nur mit der ersten und letzten Erscheinungs form und zwar auch nur in den wichtigste» Abschnitten beschäftigen und wollen hier vorweg bemerkt haben, daß in der fraglichen Zu sammenstellung S. VI — X die Quellen und die Literatur dafür dafür vollständig angegeben sind. Von der, positive Rechtsnormen für den Verlagsvertrag ent haltenden Gesetzgebung sind die ergiebigsten und wichtigsten Rechts quellen : das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten Th. I. Tit. 11. Z. SS6—1036, worin unter Nr. 7 des Abschnittes VIII. von Verlagsvcrträgcn besonders gehandelt ist, und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen Th. III. Abth. 2. Abschnitt I. tz. 1139—1148. Diese beiden Gesetzbücher umspannen denjenigen Zeitraum, in welchem das Verlagsrecht und der eigentliche Schwer punkt des Buchhandels, das Verlagsgeschäft, bei der Gesetzgebung eine besondere Normirung und Regelung erfahren hat. Selbstver ständlich haben die wissenschaftlichen Ausleger dieser Gesetze, die Rechtslehrer, sich nicht darauf beschränkt, die darin enthaltenen posi tiven Rechtsnormen und Vorschriften aus dem Wortsinne zu erklären, sondern sind dabei theils auf deren Zusammenhang mit ähnlichen Zweigen des Obligationcnrechts, theils auf die geschichtliche Ent stehung und Fortentwickelung des Verlagsrechts näher eingegangen. Das ausgiebigste Material aber nach allen Richtungen gewährt, wie schon der Titel besagt, das Werk von vr. Oscar Wächter: „Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Berlagsvertrag und Nachdruck rc. mit besonderer Rücksicht aus die Gesetzgebungen von Oesterreich, Preußen, Bayern und Sachsen" (Stuttgart 1857). Läßt nun auch dos wissenschaftliche und gemeinrechtliche Quellen- und Literatur-Material, wie es von PetschS. VII—IX unter Int. ä. zusamniengestcllt ist (Commcntare, Lehrbücher, Monographien) für die rechtsgcschichtlichc Entwickelung des Verlages nichts zu wünschen übrig, so bleibt doch die äußerst schwierige Aufgabe der Unter scheidung zwischen Urheber- und Verlagsrecht zu lösen. Daß dies in dem Urheberrechtsgesetze vom Jahre 1870 nicht geschehen ist, haben wir bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen oben erwähnt. Die auf dem Gebiete des Autor- und des Verlagsrechts gleich aner kannten beiden Autoritäten Wächter und Klostermann haben bei übereinstimmender Auslegung des Urheberrcchtsgesetzes (vgl. „Das Autorrecht nach dem gemeinen deutschen Rechte, systematisch dar gestellt von vr. Oscar Wächter. Stuttgart 1875" und „Das Ur heberrecht an Schrift- und Kunstwerken rc. von vr. Klostermann. Berlin 1876") doch dem Verlagsrecht! gegenüber sich verschieden verhalten. Der elftere hat es (vgl. das Vorwort) der Reichsgesetz gebung überlassen, die nationale Rechtsbildung auf das noch rück ständige Gebiet des Berlagsvertrages auszudehnen. Indessen wird bei der Reichhaltigkeit des rechtsgeschichtlichen Quellcnmaterials in seinem obenerwähnten selbständigen Werke über das Verlagsrecht von 1857 die rcchtsgeschichtliche Aussonderung dieses besonderen Gebietes wesentlich erleichtert. Klostermann dagegen hat in seiner systematischen Darstellung des Urheberrechts dem Verlagsvertrage einen besonderen Paragraphen (A. 14.) gewidmet und versucht, den Begriff, die dingliche Wirkung, die Grenzen, die Uebertragbarkeit und die Natur des Verlagsrechts darzustellen und bezw. aus dem Urheber rechtsgesetze herzuleiten. Aber während er mehrere einzelne Regeln des Berlagsvertrages ausstellt und die vollständige Uebereinstimmung der Rechtslehrcr und der verschiedenen Gesetzgebungen darüber be hauptet und durch Citate nachweist, kan» er sich doch nicht verhehlen, daß die „Ansichten über die Natur des Verlagsrechts grundsätzlich verschieden sind". Diese grundsätzliche Verschiedenheit aber ist der Centralpunkt, von welchem die Geschichtsforschung wenigstens auf die lebensfähigen Wurzeln des bestehenden Rechts zurückzugehen hat und der palamentarische Gesetzgeber das neue Recht mit Berück sichtigung allerthatsächlichen.wirthschastlichcnundrationellen Grund lagen und Elemente zu gestalten und zu normiren pflegt. Nach der einen Ansicht, behauptet Klostermann, ist das Verlags recht nichts anderes, als das Urheberrecht, welches durch den Ber lagsvertrag entweder unbeschränkt oder in beschränktem Maße aus den Verleger übertragen wird; nach der andern Ansicht ist es ein von dem Urheber abgeleitetes Recht von beschränktem Inhalte. Dasselbe kann zwar für die ganze Dauer des Urheberrechts cin- geräumt werden und die thatsächliche Ausübung des ausschließlichen Vcrviclfältigungsrechts vollständig umfassen; immer aber verbleibt dem Autor die Substanz des Urheberrechts, so daß er auch nach Ein räumung eines unbeschränkten Verlagsrechts außer den durch den Verlagsvertrag begründeten obligatorischen Ansprüchen gegen den Verleger sein Urheberrecht selbst in gewissen Fällen anwenden und geltend machen kann. Der Verleger kann nach dieser Ansicht nicht das Urheberrecht selbst erwerben, ohne daß dadurch der Begriff des Verlagsvertrages ausgehoben wird. Von welcher Tragweite sowohl in Beziehung auf geschichtliche Entwickelung, wie aus die Fortbildung des Verlagsrechtes die vor- bezeichueten einander ausschließenden Grundansichten vom Verlags rechte sind, oder werden können, läßt sich an dieser räumlich beschränk ten Stelle nicht erörtern. Ihre Bedeutsamkeit geht aber schon daraus Herbor, daß die erstgedachte Ansicht von der einen Autorität (Wäch ter) und die zweite von der andern (Klostermann) vertreten wird. Die beiden Hauptgesetzgebungen von Preußen und Sachsen, welche auf diesem Rechtsgebiete vorzugsweise in Betracht kommen, lasten in ihren Definitionen über Verlagsrecht und Verlagsvertrag die Prinzipiensrage über die Natur des Verlagsrechts unentschieden. Dagegen sprechen sür die beschränkte Natur die meisten Gesetzvor schriften, welche sich etwa in folgende Sätze zusammensassen lassen. 1. Das Verlagsrecht umfaßt stets nur das Recht der Verviel fältigung. Die übrigen dem Urheber zustehenden Nutzungen, als: das Recht der öffentlichen Aufführung, der Uebersetzung rc. sind in der Ueb ertragung des Verlagsrechts niemals mit einbegriffen, auch wenn diese sür die ganze Dauer der Schutzfrist geschieht. 2. Der Verleger muß, sobald die Auflage vergriffen Ist, aus Verlangen des Autors entweder eine neue Auflage veranstalten oder dem Autor gestatten, das Werk neu aufzulegen. Der Autor hat diese Besugniß nicht als einen obligatorischen, aus dem Verlagsvertrage entsprungenen, Anspruch, sondern kraft feines Urheberrechts, dessen Ausübung er dem Verleger nur zu dem ausdrücklichen Zwecke der Vervielfältigung übertragen hat. 3. Wenn das aus die ganze Dauer der Schutzfrist übertragene Verlagsrecht vor diesem Zeitpunkte erlischt, sei es durch Verzicht des Verlegers, oder weil bei Auflösung der Berlagsfirma das Verlags recht nicht an eine andere Person übertragen wird, so tritt der Ver fasser sür den Rest der Schutzfrist wieder in den unbeschränkten Genuß seines Urheberrechts ein. Das Verlagsrecht ist also ein vom Urheberrecht verschiedenes Recht, welches stets nur das ausschließliche Vervielsältigungsrecht in sich begreift, und neben welchem das Recht des Urhebers bestehen bleibt, selbst wenn das Verlagsrecht in einem solchen Umsange über tragen ist, daß es die ganze aus dem Urheberrechte zu ziehende Nutzung umfaßt. Der Berlagsvertrag ist daher nicht unter die Ver äußerungsverträge, sondern unter die Gebrauchsverträge zu rechnen; derselbe stellt sich als ein cigenthümliches Rechtsgeschäft dar, welches die Uebertragung eines dinglichen Rechtes, des Verlagsrechtes, an den Verleger und als Gegenleistung die Verpflichtung des letzteren enthält, das Werk des Autors sür eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
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