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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Erscheint Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Nichtamtlicher Theil. DaS Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, Photo graphien und gewerblichen Mustern. Nach dem gemeinen deutschen Recht systematisch dargestellt von vr. Oscar Wächter, gr. 8. (VII, 348 S.) Stuttgart 1877, Enke. Preis 8 M. Der Verfasser des verdienstlichen Werkes „das Autorrecht", welches das Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 darstcllt, hat in vor liegender Arbeit die drei im Jahre 1876 erlassenen Gesetze vom g., 10. und 11. Januar gemeinsam behandelt. Jedoch ist die Verbin dung insofern eine lose, als das Urheberrecht an jedem der drei ge nannten Erzeugnisse der geistigen Thätigkeit: Werke der bildenden Künste, Photographien und Muster und Modelle in den drei Abthei lungen, in welche die Abhandlung zerfällt, getrennt vorgeführt wird. Die erste Abtheilung, das Urheberrecht an Werken der bil denden Künste, ist in 6 Abschnitte zerlegt, deren erster (S. 1—40) die Einleitung enthält, worin der dem Künstler gewährte Rechtsschutz gerechtfertigt, Geschichte, Quellen und Literatur, sowie das Wesen und der Inhalt des künstlerischen Urheberrechts dargestcllt werden. Die Geschichte geht nicht überden Bundesbeschluß vom S. November 1837 zurück. Im zweiten Abschnitt führt der Verfasser die Gegen stände, an welchen das künstlerische Urheberrecht stattfindet, vor (S. 41 — 68). Richtig kennzeichnet er das Kunstwerk, welches den Rechtsschutz genießt, und scheidet davon den künstlerischen Werth aus, welcher so wenig zur Bedingung des Rechtsschutzes gehört, als dieOriginalität des dem Kunstwerke zu Grunde liegenden Gedankens. Vielmehr erkennt das Gesetz auch die berechtigte Nachbildung als schutzfähiges Kunstwerk an, und wir finden in der Begründung (S. S3 u. slg.) eine überzeugende Erläuterung dieser gesetzlichen Bestimmung. Hieraus solgt das Kunstwerk als Bestandtheil eines Schriftwerkes (S. 61), etwas kurz!, und das Vcrhältniß von Werken der bildenden Künste zu den Jndustrieerzeugnissen (S. 62). Der dritte Abschnitt (S. 68 — 118) beschäftigt sich mit dem Träger des Urheberrechts, dem Künstler, dem Miturheber, Gehilfen, Heraus geber, Bearbeiter u. s. w., sowie mit den Rechtsnachfolgern durch Erb folge und Vertrag, endlich auch mit dem Rechte des Nachbildners. Beachtenswerth ist, was Wächter über Herausgeber (S 78) und Bearbeiter (S. 84) sagt, denn es ist der Gegenstand von dieser Seite noch nicht viel durchdacht worden. Wiefern die darin uns entgegen tretenden Fragen bereits praktisch erörtert worden sind, darüber fin den wir keine Andeutung. Der vierte Abschnitt (S. 118 — 163) verbreitet sich ausführlich über die territoriale Grenze des Rechts schutzes, namentlich über denjenigen, welchen Ausländer oder deren Werke unter dem Reichsgesetze genießen, worauf die Schutzfrist (S. 125) besprochen wird, dem sich ein Paragraph über die Anwen dung neuer Gesetze und Privilegien (S. 144), über die Eintrags rolle (S. 149) und über das Erlöschen des Rechts anreiht (S. 151). Btemmdvierziister Jahrgang. Diese Bestimmungen weichen wenig von denen des Gesetzes vom II. Juni 1870 ab. Auf das Einzelne des fünften Abschnitts: Ver letzung des Urheberrechts (S. 164—231) einzugehen, kann hier unterbleiben, da im Ganze» die Gesetzgebung über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870 übereinstimmt. Die Verletzung, welche hier (anstatt „Nach druck") Nachbildung heißt, gestaltet sich nothwendig etwas anders als beim literarischen Erzeugnisse und der Composition, in der Wir kung sind sie aber gleich. So die Einzelcopie (S. 179), welche eben so erlaubt ist, als eine einmalige Abschrift zum Privatgebrauch, — die Benutzung eines fremden Kunstwerkes zu einem andern Werke (S. 184) ebenso wie die Benutzung eines fremden Schrift- oder Notenwerkes mit selbständiger geistiger Thätigkeit. Was Wächter Nachahmung nennt (S. 183), scheint uns mehr nicht zu sein, als das was der folgende Paragraph mit andern Worten behandelt. Sie kann in eine Handlung, welche dem Plagiat gleichkommt, ausarten, aber wenn sie nicht durch selbständige geistige Thätigkeit ein neues Kunstwerk aus dem Vorbilde schafft, wird sie eine widerrechtliche Nachbildung bleiben. Der übrige Inhalt dieses Abschnitts beschäf tigt sich mit den Arten der Verletzungen durch Nachbildung und den Nebeubestimmungen, wie Nennung des Namens, ferner mit der Voll endung des Vergehens und mit der Verbreitung. Der sechste Ab schnitt endlich enthält die rechtlichen Folgen und die Verfolgung der verbotenen Nachbildung und ihrer Verbreitung (S. 231—272). Die Entschädigung des Verletzten, die Strafe für die Nachbildung, die gerichtliche Verfolgung, die Sachverständigen und die Verjährung kommen hier zur Erörterung. Das Urheberrecht an Photographien wird in der zweiten Ab theilung (S. 273—296) in acht Paragraphen abgehandelt. Eine kurze Einleitung gibt die Geschichte des Gesetzes (tz. 57.), worauf die Gegenstände des Rechtsschutzes erläutert werden (S. 278) und der Berechtigte bezeichnet wird (S. 282). Kurz und klar werden dann die Bedingungen des Rechtsschutzes (S. 283), dessen territoriale und zeitliche Beschränkung (S. 284—286) aufgeführt, woran sich das Verbot der Nachbildung und der Verbreitung (S. 290) und die Folgen der Verletzung sammt Verfahren anschließen (S. 296). Das Urheberrecht an Mustern und Modellen wird in der dritten Abtheilung unter denselben Rubriken, mit Ausnahme des ß. 68., welcher „das Musterregister" betitelt ist, während der entsprechende A. 60. der zweiten Abtheilung „Bedingungen des Rechtsschutzes" überschrieben ist, von S. 297—337 abgehandclt. Der Anhang (S.338) enthält den Abdruck derBestimmungen über die Zusammen setzung der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sach- verständigen-Vereine. Das Werk ist wissenschaftlich und gründlich behandelt, und wir haben es mit Freuden begrüßt, wenn wir auch in manchen Sätzen entschieden anderer Anschauung sind. Nichtsdestoweniger eignet es 625
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