Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1877
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- 1877-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1877
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- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^7 248. Leipzig, Mittwoch den 24. October. 1877. Nichtamtlicher Theil. Zur Geschichte des deutschen Buchhandels. IV.*) Berücksichtigt man einestheils, mit welchen Schwierigkeiten die Abwägung der positiven Rechtsnormen für das Urheberrecht und das Verlagsrecht gegen einander neben der gesetzlichen Begrenzung der vermögensrechtlichen Beziehungen beider Hauptfactorcn des Buchhandels zum geistigen Nationalvermögen verknüpft gewesen ist, und zieht man anderntheils in Betracht, daß bei der Erhebung des zur Zeit des alten Bundes schon bestehenden Handelsgesetzbuches zum einheitlichen Bundesgesetze doch die gründliche Revision vorbei halten werden mußte, um das Handelsrecht nach allen Richtungen zu befriedigen und mit seinem Gesammtinteressc zu erfüllen, und daß trotz der Verheißung dieser Revision und ungeachtet der in den Handelsverträgen wie in den Literarconventionen liegenden Aus gleichung der internationalen Interessen dennoch die beiden Parteien des Freihandels und des Schutzzolles einander jählings bekämpsen: dann sollte man freilich glauben, unsere Zeit sei wenig dazu an- gethan oder befähigt, auf dem Wege ruhig und bedächtigsammelnder Quellenforschung aus dem, was der Buchhandel bisher gewesen ist und geleistet hat, Belehrung zu schöpfen über das, was er künftig sein und leisten soll. Und doch ist gerade die im rechten Lichte auf- gesaßte Geschichtsbehandlung einer Wissenschaft oder irgend einer wirthschaftlichen oder rechtlichen Institution dasjenige Moment, welches die Jnteressenbestrebungen des nackten Materialismus im Zaum zu halten und in den historisch begründeten, von Recht, Sitt lichkeit und Religion durchdrungenen Realismus hinüberzuleiten und, aus diese Weise den Staat, wie die Gesellschaft, vor Politischen und socialen Umwälzungen und Rückschritten gleichmäßig schützend, auf der Bahn fortschreitender Reformen zu erhalten strebt. Schlagende Beispiele für den historisch-realistischen Drang unserer Zeit, mit welchem allein wir den beinahe unermeßlichen National schatz des Wissens und Könnens zu heben und resvrmgemäß zu ge stalten vermögen, liefert im Gebiete des Wissens die von der Baye rischen Akademie in München veranstaltete Geschichte sämmtlichcr Wissenschaften in Deutschland und in der Richtung des nationalen Schaffens die parlamentarische Geschichte der deutschen Wirthschasts- Politik, wie sie in der langen und das große Gebiet der Volkswirth- schaft umfassenden Wirthschastsgejctzgebung während des Jahr- zehends von 1867 bis 1877 niedergelegt ist. Aus dem erstgedach ten Gebiete des Gedankens liegt im 14. Bande die vom Pros. W. Roscher verfaßte Geschichte der National-Oekonomik in Deutschland seit 1874 als monumentales Muster für die Specialgeschichte des Buchhandels vor. Bei der Benutzung dieses Werkes ist freilich wohl zu beachten, daß der Buchhandel nicht, wie die allgemeine Volks- ') III. S. Nr. 242. Bierundvicrzigster Jahrgang. wirthschast, bisher eine rein historische Behandlung erfahren hat und trotz seiner eigenthümlichen wirthschastlichen Grundlagen und nahen Beziehungen zur Wissenschaft und Literatur noch keine selb ständige Buchhandels-Wissenschaft besteht. Vielleicht aber führt die eben in Aussicht genommene Geschichte des Buchhandels dahin; ob dies Ziel sich der Börsenverein vorgesieckt hat oder nicht, das zu be- urtheilen liegt nicht in der Aufgabe dieser skizzirendcn Darstellung. Nur so viel können wir nach den vorangegangenen Betrachtungen über das Urheber- und das Verlagsrecht mit Ueberzeugung behaup ten, daß der rechtshistorische Theil des ganzen Geschichtswerkes das umfassendste und fruchtbringendste Material für die in jeder Rich tung wünschenswerthen Resormen des Buchhandels liefern kann. Die parlamentarische Gesetzgebung hat zufolge der in der Ver- sassung ausgesprochenen Verheißung mit der langen Reihe von Specialgesetzen über die wirthschaftlichen Grundrechte in der Rich tung der Gewerbe- und Verkehrsfreiheit (Gewerbeordnung und Handelsgesetz) unter den vom öffentlichen Rechte gebotenen Be schränkungen das sog.Wirthschastsrecht der deutschen Nation wenig stens insoweit geregelt und festgestellt, daß die von den fortschreiten den nationalen Erwerbs- und Verkehrsbedürfnissen geforderten Verbesserungen nach den fundamentalen Grundsätzen der modernen Volkswirthschast, aus welchen die Wirthschastsgesetzgebung beruht, weiter ausgebaut werden können. Von dem Schlußstein der natio nalen Gesetzgebung, der positiven Rechtseinheit, hat sie durch die bekannten vier Justizgesetze und namentlich durch das Gerichts verfassung?- und Einsührungsgesetz vom 27. Januar 1877 den einen äußerst wichtigen Bestandtheil, die Rechtsprechung, in den monumentalen Bau des deutsche» Rcchtstaates bereits eingefügt und zu dem zweiten nicht minder wesentlichen Bestandtheil, dem all gemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, den redaktionellen Grund gelegt. Es bedarf keines Beweises, daß die Art der Einfügung der eigcn- thümlichen Interessen und Rechte des Buchhandels die Aufmerksam keit der bctheiligten Kreise im höchsten Grade heraussordern muß. Da nun das in Rede stehende Geschichtswerk sich bis auf die Neu zeit erstrecken soll und diese auch für den Buchhandel den ent scheidendsten und voraussichtlich niemals wiederkehrenden Wende punkt sür seine Vertretung ausweiset, zumal wenn man bedenkt, daß die bisherige Specialgesetzgebung mit der Justizvcrfassung und dem zu codificirenden positiven Rechte zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen und demzufolge in manchen Beziehungen abgeändert, ergänzt und verbessert werden wird: so liegt die Voraussetzung sehr nahe, daß der Geschichtschreibung des deutschen Buchhandels die praktische Tendenz fortgesetzter Einwirkung auf die gesetzliche Rege lung seiner naturgemäßen und begründeten Interessen wenigstens neben der rein wissenschastlichenAufgabe zugedacht ist. Wir glauben sogar mit ziemlicher Sicherheit annehmen zu können, daß die für das 558
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