Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18771017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187710172
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18771017
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1877
- Monat1877-10
- Tag1877-10-17
- Monat1877-10
- Jahr1877
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3984 Nichtamtlicher Theil. Ilk 242, 17. October. (Heydemann, Hinschius, v. Rönne, Jolly, Wächter u. A.) sich be- thätigt hatten. Dieser Entwurf gelangte zwar zur Mittheilnng an die Regierungen, wurde dann aber durch die Auslösung des Deutschen Bundes bei Seite geschoben und nur dem letzten Erzeugnisse der Landesgesetzgebung, dem bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 betreffend das Urheberrecht in säst wörtlicher Fassung zum Grunde gelegt. Die Rcichsgesetzgebung beginnt nun mit der in der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867, Art. 4. Nr. 6 ausgesprochenen Verheißung eines Bundesgesetzes zum Schutze des geistigen Eigenthums durch Herstellung einheitlicher Rechtsnormen für das Urheberrecht. Zufolge des Bundesrathsbeschlusses vom 10. Juni 1868 wurde von dem seitdem verstorbenen Professor Kühns ein Gesetzentwurf, welchem der obengedachte Entwurf des Börsen vereins der Buchhändler als Grundlage diente, ausgearbeitet und einer Commission zur gutachtlichen Vorprüfung vorgelegt, welche zusammengesetzt war ans Vertretern der Akademie der Wissenschaf ten, des Börsenvereius der deutschen Buchhändler, der in Preußen bestehenden literarischen, artistischen und musikalischen Sachverstän digenvereine und einiger andern freien Vereine von Schriftstellern und Künstlern. Der Börsenverein der deutschen Buchhändler ließ sogar den ihm mitgctheilten Entwurf noch durch einen Ausschuß von Juristen und Buchhändlern besonders begutachten. Der Bundes rath beauftragte hierauf den Geheimen Ober-Postrath vr. Dambach mit der Redaction des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der ge gebenen Gutachten und ertheiltc demselben am 4. Februar 1870 mit einigen Modifikationen seine Zustimmung. Dabei waren die von Kühns vorgeschlagenen Bestimmungen zum Schutze der Photo graphien gegen unbefugte Nachbildung in einen besonderen Gesetz entwurf gefaßt. Beide Entwürfe wurden im Reichstage des Norddeutschen Bundes am 21. Februar 1870 in erster Lesung berathen und die gegen das Prinzip des Autorschutzes von sreihändlerischer Seite ge richteten Angriffe nicht bloß im Hause sondern auch außerhalb des selben in fast allen Organen der Presse einmüthig zurückgewiesen. Auch in der zweite» Lesung am 24. und 26. März 1870 stellte der Reichstag die prinzipiellen Bestimmungen des Entwurfes über die Grundbedingungen und die Dauer des Autorrechts (8-1- 3- 8.) mit großer Mehrheit fest. Die übrigen Bestimmungen wurden einer Commission zur Vorberathung überwiesen. Bei den Commissions- Berathungeu ergaben sich Schwierigkeiten in Bezug aus die Frage, in welchem Umsange die Nachbildung von Kunstwerken als Muster oder als Verzierung zu gestatten sei und wurde deshalb in der Plenarberathung vom 10. bis 13. Mai beschlossen, den V. Abschnitt des Gesetzentwurfes über das Urheberrecht, sowie den besonderen Gesetzentwurf betr. den Schutz der Photographien abzulehnen und beide Gegenstände einer besonderen Gesetzvorlage vorzubehalten. Außerdem wurden verschiedene Abänderungen der Regierungs vorlage beschlossen, und sodann das Gesetz in dritter Lesung am 19. und 20. Mai 1870 festgestellt. Durch die Verträge über die Bildung des Deutschen Reiches und durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871, Art. 20. Nr. 25 ist dann schließlich das Gesetz vom 11. Juni 1870 auch in die dem Bunde beigetretenen Süddeutschen Staaten mit vorläufiger Ausnahme von Bayern mit dem 1. Januar 1871 als Reichsgesetz eingeführt. In Bayern erfolgte die Einführung durch das Reichsgesetz vom 22. April 1871 mit Rcchtsgültigkeit vom 27. Januar 1873 an und in Elsaß-Lothringen durch das Reichsgesetz vom 27. Januar 1873. Die erste Periode der nicht eben überreichen Literatur des Urheberrechts reicht bis zum preußischen Gesetze vom II. Juni 1837 und dem durch dasselbe vcranlaßten Bundesbeschlusse vom 9. Novbr, 1837. Erst die Erfindung der Buchdruckerkunst eröffnete dem Schriftsteller die Möglichkeit, seine Geisteserzeugnisse durch den Buchhändler-Verlag in literarischen Verkehr zu bringen, und in der Gegenleistung des Verlegers oder Druckers einen Ertrag seiner Ar beit (Honorar) zu beziehen. Gegen den sofort sich cinstellenden Nach druck gewährte das bestehende positive Recht keinen Schutz. Ver gebens bemühten sich Theorie und Praxis, an das römische Civil- recht anknüpsend, ihn als Eigenthumsvcrletzung zu bekämpfen, und noch weniger konnte das geltende Criminalrecht, so strenge Maximen es auch sonst verfolgte, gegen die Beeinträchtigungen des Autors oder Verlegers durch den Nachdruck zu Stande bringen. Auch durch Gewohnheitsrecht wurde diese Lücke der Gesetzgebung nicht ausge- füllt. Dies lag in der Natur der Sache selbst. Die schutzbedürstigen Interessen sind erst durch die neuere Entwickelung der Berkehrs verhältnisse ins Leben gerufen und als sie sich gebildet hatten, konnte die Wissenschaft und die Rechtsprechung nicht ergänzend eingreisen, weil aus den Prinzipien des bestehenden Rechts das Unrecht des Nachdrucks und beziehungsweise ein Schutz jener Interessen sich nicht herleiten ließ. Die Gesetzgebung mußte Helsen, aber sie zögerte mit ihrem Beistände so lange, bis der Privilegien-Schutz den Weg dazu gebahnt hatte. Solche Privilegien datiren schon von der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in verschiedenen Landes gesetzen, während die Reichsgesetzgebung in ihrer Schwerfälligkeit und Stagnation trotz der allgemeinen Mißbilligung des Nachdrucks so gut wie gar keinen Rechtsschutz darbot, bis es endlich den Be mühungen der deutschen Buchhändler, namentlich eines Friedrich Perthes und seiner Freunde, gelang, in die Bundes-Acte eine ent sprechende Zusage des Schutzes eingefügt zu sehen. Aus der juristi schen Literatur dieser ersten Periode nun sind als die ersten Ver suche einer rechtswissenschaftlichen Begründung des Nachdrucksver botes hervorzuhebcn: die Schriften von I. H. Böhmer, I. B. Wernher und Joh. Steph. Pütter und wegen der dogmatischen und rechtsphilosophischen Entwickelung des Urheberrechts die Schriften von Kramer, Neustetel, Kant und Hegel. Die vom Jahre 1837 bis zum Urheberrechtsgesetze von 1870 sich erstreckende zweite Periode, in welcher ein wenigstens in mate rieller Beziehung gemeingültiges Recht für Deutschland geschaffen wurde, gab Veranlassung zu eingehenden Darstellungen des Ur heberrechts, die sich theils an die einzelnen Landesgesetze anschließen, theils die sämmtlicheu in Deutschland geltenden Rechte zum Gegen stand haben. Daraus sind hervorzuheben: Jolly's Lehre vom Nachdruck nach den Beschlüssen des Deutschen Bundes (1852), P. Harum's oesterreichische Preßgesetzgebung (1857), O. Wächter's Verlagsrecht (1857), G. Mandry's Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst (als Kommentar zum bayeri schen Gesetze vom 28. Juni 1865), R. Klostcrmann's geistiges Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen (im 1. Bd. das Verlagsrecht und der Nachdruck, wo sich S. 100—108 eine ausführliche Bücherschau über dies Rechtsgcbict befindet). Die das neue Reichsgesetz über das Urheberrecht umfassende dritte Periode hat sowohl in Beziehung auf diepositiveRechtsbildung, als auch in Betreff der mit der Rechtswissenschaft meist zusammen gehenden Judicatur das gediegenste, erschöpfendste und anerkannt authentische Material geliefert in folgenden Schriften: 1) O. Dambach, die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. (Berlin 1871.) Die langjährige Erfahrung des Verfassers in buchhändlerischen Prozeßangelcgcnheitcn und sachverständigen Gutachten, sowie seine Mitarbeit an dem Gesetzentwürfe und an dessenBerathung im Reichs tage schließen von Vornhein jeden Zweifel an der charakteristischen und überzeugenden Beweiskraft dieser Schrift aus. 2) W. Endemann, das Gesetz, betr. das Urheberrecht re. (Berlin 1871.) Der Versasser vereinigt in sich die das ganze Rechtsgebiet
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder