Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1897
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- 1897-03-15
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- 15.03.1897
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2016 Nichtamtlicher Teil. ^ 61. 15. März 1897. giebt es kein wissenschaftliches Gebiet mehr, auf dem nicht die Litteratur die Zügel schießen läßt; daher die tägliche Unmasse der verderblichsten Bücher. Was aber schwerer wiegt, die staatlichen Gesetze dulden nicht bloß dieses so große Hebel, sondern fördern es. Daher einerseits die Gcwissensbedrängnis Vieler, anderseits die straflose Gelegenheit, alles Beliebige zu lesen. Um daher diesen Uebelständen abzuhelfen, haben Wir zweierlei zu thun erachtet, woraus sich für alle in dieser Hinsicht eine sichere und klare Norm des Handelns ergiebt. Wir haben nämlich be fohlen, den Index der verbotenen Bücher auf das sorgfältigste durchzusehen und denselben nach Vollendung dieser Arbeit neu her auszugeben. Ueberdics haben Wir Unser Augenmerk auf die Regeln geworfen und beschlossen, sie ohne Veränderung ihres Wesens etwas milder zu gestalten, so daß, wofern man nur nicht bösen Willens ist, es nicht schwierig sein kann, ihnen zu gehorchen. Hierin folgen Wir nicht nur den Beispielen Unserer Vorfahren, sondern ahmen auch die mütterliche Fürsorge der Kirche nach, die nichts so gerne thut, als sich gütig erweisen und für die Heilung ihrer kranken Kinder stets so gesorgt hat und noch sorgt, daß sie ihrer Schwäche liebevoll schont. Darum haben Wir nach restlicher Ueberlegung und nach Be ratung mit den Kardinälen der heiligen römischen Kirche von der Index-Kongregation beschlossen, die unten stehenden und mit dieser Konstitution verbundenen allgemein giltigen Dekrete herauszugeben, nach denen sich die genannte heilige Kongregation in Zukunst einzig zu richten hat, und denen alle Katholiken aus dem ganzen Erden runde gewissenhaft gehorchen sollen. Wir wollen, daß sie allein Gesetzeskraft haben mit Abschaffung der auf Befehl der hochheiligen Trienter Synode herausgegebenen Regeln, der Observationen, In struktionen, Dekrete, Monita und sonstigen Bestimmungen Unserer Vorgänger mit alleiniger Ausnahme der Konstitution Benedikts XIV., Lollieita st xroviäe, die, wie sie bisher gegolten, auch künftig ihre volle Geltung behalten soll. Allgemeine Dekrete über das Verbot und die Censur der Bücher. Titel I. Ueber das Verbot der Bücher. Erstes Kapitel. Ueber die verbotenen Bücher der Apostaten, Häretiker, Schismatiker und anderer Schriftsteller. 1. Alle Bücher, die vor dem Jahre 1600 entweder von den Päpsten oder allgemeinen Konzilien verurteilt wurden und in dem neuen Index nicht angeführt sind, gelten in derselben Weise ver urteilt, wie sie einst verurteilt worden sind, mit Ausnahme jener, welche durch diese allgemeinen Dekrete erlaubt werden. 2. Die Bücher der Apostaten, Häretiker, Schismatiker und von was immer für Schriftstellern, welche die Häresie oder das Schisma verfechten oder die Grundlagen der Religion selbst wie immer untergraben, sind durchaus verboten. 3. Ebenso sind die Bücher der Akatholiken, welche speziell über die Religion handeln, verboten, außer es stünde fest, daß sie nichts gegen den katholischen Glauben enthalten. 4. Die Bücher derselben Verfasser, welche nicht sx prolssso über die Religion handeln, sondern nur nebenbei die Wahrheiten des Glaubens berühren, sollen nach kirchlichem Rechte fo lange nicht als verboten gelten, als sie nicht durch ein spezielles Dekret ver boten sind. Zweites Kapitel. Ueber die Ausgaben des Originaltextes und der nicht in den Volkssprachen abgefaßten Uebersetzungen der Heiligen Schrift. 5. Die von was immer für Akatholiken veröffentlichten Aus gaben des Originaltextes und der alten katholischen Uebersetzungen der Heiligen Schrift, wenn sie auch als treu und unversehrt er scheinen, sind nur jenen erlaubt, die sich mit theologischen oder biblischen Studien befassen, jedoch unter der Voraussetzung, daß in den Einleitungen oder Anmerkungen nicht Dogmen des katholischen Glaubens angefochten werden. 6. Auf dieselbe Weise und unter denselben Bedingungen sind andere von Akatholiken herausgegebene, sowohl lateinische als auch andere nicht in einer Volkssprache geschriebene Uebersetzungen der Bibel erlaubt. Drittes Kapitel. Ueber die Uebersetzungen der Heiligen Schrift in den Landessprachen. 7. Da durch die Erfahrung erwiesen ist, daß, wenn die Bibel in der Landessprache unterschiedslos gestattet wird, daraus ob der schlimmen Verfassung der Menschen mehr Schaden als Nutzen ent- steht, so sind alle, auch von Katholiken verfaßte Uebersetzungen in der Landessprache verboten, wenn sie nicht vom apostolischen Stuhle approbiert oder unter der Aufsicht der Bischöfe heraus gegeben und mit den heiligen Kirchenvätern oder gelehrten katho lischen Autoren entnommenen Anmerkungen versehen sind. 8. Verboten sind alle in irgend einer Volkssprache von irgend welchen Akatholiken verfaßten Uebersetzungen der Bibel und nament lich jene, welche die von den römischen Päpsten mehr als einmal verurteilten Bibelgesellschaften verbreiten, da in ihnen die so heil samen Gesetze der Kirche über die Herausgabe der heiligen Bücher ganz und gar hintangesetzt werden. Nichtsdestoweniger werden diese Uebersetzungen jenen erlaubt, die sich mit theologischen oder biblischen Studien beschäftigen, unter Beobachtung des oben (Nummer 5) Verordneten. Viertes Kapitel. Ueber die obscönen Bücher. 9. Bücher, die sx prokssso lascive oder obscöne Dinge behan deln, erzählen oder lehren, sind, da man nicht bloß auf den Glauben, sondern auch auf die Sitten, welche durch die Lesung solcher Bücher leicht verdorben werden, Bedacht nehmen muß, durchaus verboten. 10. Die Bücher der sogenannten Klassiker, alter oder moderner, woserne sie mit demselben schändlichen Makel behaftet sind, werden wegen der Schönheit und Eigenart der Sprache nur jenen ge stattet, welche die Rücksicht auf ihren Beruf oder ihr Lehramt entschuldigt; in keiner Weise aber dürfen sie, außer sorgfältig ge reinigt, Knaben und Jünglingen in die Hand gegeben oder vor gelesen werden. Fünftes Kapitel. Ueber einige Bücher speziellen Inhalts. 11. Verboten sind Bücher, in denen abfällige Bemerkungen gegen Gott, die seligste Jungfrau Maria, die Heiligen, die katho lische Kirche und ihren Gottesdienst, die Sakramente oder den apostolischen Stuhl ausgesprochen werden. Derselben Verurteilung unterliegen jene Werke, in denen der Begriff der Inspiration der Heiligen Schrift verkehrt oder deren Ausdehnung allzusehr ein geschränkt wird. Auch solche Bücher sind verboten, die mit Absicht die kirchliche Hierarchie oder den geistlichen oder den Ordensstand schmähen. 12. Es ist verboten, Bücher herauszugeben, zu lesen oder zu behalten, in denen Wahrsagerei, Zauberei, Geisterbeschwörung und andere Arten solchen Aberglaubens gelehrt oder empfohlen werden. 13. Bücher oder Schriften, die neue Erscheinungen, Offen barungen, Visionen, Prophezeiungen, Wunder erzählen, oder die neue Andachten einsühren, selbst unter dem Vorwände, daß es nur Privatandachten seien, sind verboten, wofern sie ohne die recht mäßige Erlaubnis der kirchlichen Obern erscheinen. 14. Ebenso sind jene Bücher verboten, welche das Duell, den Selbstmord oder die Ehetrennung als erlaubt hinstellen, oder welche von den Freimaurersekten oder anderen ähnlichen Gesellschaften handeln und behaupten, sie seien der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft nicht verderblich, überhaupt solche, welche vom aposto lischen Stuhle verurteilte Jrrtümer vertreten. Sechstes Kapitel. Ueber die heiligen Bilder und Ablässe. 15. Auf was immer für eine Weise hergestellte Bilder Unseres Herrn Jeiu Christi, der seligsten Jungfrau Maria, der Engel und der Heiligen oder anderer Diener Gottes, die von dem Sinne und den Bestimmungen der Kirche abweichen, sind durchaus verboten. Neue Bilder aber, möaen sie mit Gebeten versehen sein, oder nicht, sollen ohne Erlaubnis der Kirchengewalt nicht herausgegeben werden. 16. Es ist allen untersagt, unechte und vom apostolischen Stuhle verworfene oder widerrufene Ablässe irgendwie zu ver breiten. Die schon verbreiteten sollen aus den Händen der Gläu bigen weggenommen werden. 17. Alle Ablaß-Bücher, Verzeichnisse, Zettel, Blätter rc., in denen Angaben über deren Verleihung enthalten sind, sollen ohne Er laubnis der zuständigen Autorität nicht veröffentlicht werden. Siebentes Kapitel. Ueber die liturgischen und die Gebetbücher. 18. In den authentischen Ausgaben des Missale, des Breviers, des Rituale, des Ceremoniale der Bischöfe, des römischen Pontificale und anderer vom Heiligen apostolischen Stuhle approbierten liturgischen Bücher, soll sich niemand herausnehmcn, etwas zu ändern; ist dies dennoch geschehen, so sind solche neue Ausgaben verboten. 19. Keine Litanei außer den uralten und gewöhnlichen, die in den Brevieren, Missalen, Pontificalen und Ritualen enthalten sind, und außer der Litanei von der seligsten Jungfrau, die im heiligen Hause von Loreto gesungen zu werden pflegt, und der vom Heiligen Stuhle bereits approbierten Litanei vom heiligsten Namen Jesu, soll ohne Revision und Approbation des Ordinarius herausge geben werden.
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