3430 Amtlicher Teil. 106, 10. Mai 1897 b) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den vom Vereins-Ausschuß vorgelegten und im Börsenblatt vom 15. April 1897 (No. 87, Beilage) veröffentlichten Entwurf der revidierten Bnchhändlcrischen Verkehrs ordnung genehmigen, o) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, das Inkrafttreten der Buchhändlerischen Verkehrsordnung bis zum Sonnabend nach Kantate 1898 zu vertagen, um eventuell vorher in der Hauptversammlung Kantate 1896 über Veränderungen, die nach dem Inhalte des neuen Handelsgesetzbuches notwendig werden, Beschluß fassen zu können. Mitglieder der vom Vorstande des Börsenvereins als Organe des Börsenocreins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen ans der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegenständen ihre Stimme auf ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertrete», und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börscnvercins-Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme über tragen. Die Vollmachten müssen lt. Z 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung kür den Wahl-Ausschuß ausgefcrtigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 64 vom 19. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Auswciskarten zur Stimmstellvertrctung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 15. Mai 1897, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahlausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Fremden Verzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 14. Mai 1897, nachmittags 3 Uhr, mittels bereits versandten Anmeldezettels der Geschäfts stelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 15. Mai 1897, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Bnchhändlermesse findet die Abrechnung am Alontag nach Kantate, 17. Mai 18H7 von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (8 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bez. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvercins angemeldet haben und in dem von derselben anzusertigenden Fremdenverzeichnis aufgcsührt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift auszustellen. (Formulare hierzu können von der Geschäftsstelle bezogen werden.) Die Beglaubigung hat durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börsen vereins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins zu geschehen. Die Vollmacht ist dem Geschäftsführer des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen; sie bleibt bei den Akten, während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskarte ausgehändigt wird. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvercins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, welchen die Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Bei Meßzahlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig.