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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1897
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- Deutsch
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128, 5. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4139 Nichtamtlicher Teil. Autorschutz und Publikum. Welche Erleichterungen können dem Publikum behufs Kenutuisuahme der ausschließlichen Urheberrechte geboten werden? (Schluß aus Nr. 127 d. B.) Alle diese Vorschläge sind bis jetzt nur fromme Wünsche geblieben, und es ist begreiflich, daß für ihre Mehrzahl dem so ist. Der erste Vorschlag, der das Heil in einer inter nationalen Eintragung sucht, hat gegen sich die aus drückliche Abneigung der immer zahlreicher werdenden Inter essenten gegen jede Einführung von Formalitäten, die mit der Anerkennung der Urheberrechte verquickt sind. Diese Interessenten, die in ihrem eigenen Lande sich von diesem schwerfälligen Formelapparat freiigemacht haben, widersetzen sich jedem Versuch, ihn nun im internationalen Rechtsleben cinzuführen. In dieser Opposition werden sie unterstützt von allen denjenigen, die in den Ländern, wo Formalitäten be stehen, letztere für vollständig genügend erachten und in keiner Weise zugcben möchten, die einheimische Formalität, die ihnen nun einmal geläufig geworden ist, durch eine neue inter nationale Formalität zu ersetzen oder letzere neben die ein heimische Eintragung zu stellen. Vor einigen Jahren hat das Berner Büreau eine Enquete veranstaltet, um zu unter suchen, bis zu welchem Grade die zu gunsten einer inter nationalen Eintragung geäußerten Wünsche berechtigt seien und sich auf ein wirkliches und ernsthaftes Verlangen der beteiligten Kreise stützen könnten. Da zeigte sich diese ab lehnende Haltung der Geister, zumal in Deutschland und im Kreise des Börsenvereins, mit voller Deutlichkeit. Was diejenigen Werke betrifft, deren Schutzfrist vom ersten Erscheinen an läuft, so neigt man immer mehr und mehr der Ansicht zu, daß die gemeinrechtlichen Beweise vollständig genügen, um das Datum solcher Veröffentlichungen zu bestimmen, wenn nämlich die Gegenpartei es bestreitet, und man verkennt nicht, daß in allererster Linie diese Gegen partei angehalten werden sollte. Beweise für ihre gegenteilige Behauptung beizubringen. Die anonymen und pseudonymen Werke, deren Autor ein Interesse hat seinen wahren Namen zu entdecken, um dann eines ausgedehnteren Schutzes teilhaftig zu werden, find so wenig zahlreich, daß sich hierfür die Einrichtung eines internationalen Eintragungsdicnstcs nicht rechtfertigen würde, umsoweniger als derjenige, der wissen will, ob ein solches anonymes oder pseudonymes Werk noch privatrechtlich ge schützt ist, sich leicht an den Verleger desselben wenden kann, der an der Spitze des Werkes immer angegeben ist. Ferner ist die Masse der Geisteserzeugnisse, die jedes Jahr erscheinen, eine so ungeheure, und die Rechtsgeschäfte, die sich daran knüpfen, sind so zahlreich, besonders für Kunst werke, für Klischees, für Werke, die zum Erscheinen in perio dischen Veröffentlichungen bestimmt sind, daß ein System, wonach alle diese Abtretungen und Veränderungen im Besitz der Geisteswerke eingetragen werden müßten — abgesehen von der Unmöglichkeit, es in allen Ländern zu organisieren — unzählige Verwicklungen nach sich zöge. Würde nun bei Unterlassung einer solchen Formalität jede Sanktion, d. h. Strafe fehlen, dann wäre diese Formalität bald vergessen, da das wirkliche Leben viel mächtiger ist, als die ihm künst lich entgegengesetzten Hindernisse. Sollte aber mit Nicht beachtung dieser Formalität der direkte Verlust der festzu- stelleuden Rechte verbunden werden, so würde man in eine ungerechte Reglcmentiererei zurückfallen, in einen Rechts zustand, der in der Mehrzahl der Länder schon längst ab- gethan ist. Aus den schon angegebenen Gründen würden sich der Sammlung der amtlichen Ausweise durch das Berner Büreau sehr ernsthafte Hindernisse entgegenstellen. Diejenigen Verbandsländer, die gar keine Hinterlegung von Pflichtexem plaren vorsehen oder eine solche nur in ganz ausnahmsweisen Fällen kennen, bilden in der Union die Mehrheit! Die Ein schreibescheine derjenigen Staaten, die als Minderheit noch Formalitäten fordern, zentralisieren zu lassen, hätte nun für diese Mehrheit ein gewiß sehr beschränktes Interesse. Auch ist nicht etwa daran zu denken, der Mehrheit einen System wechsel Vorschlägen oder sie gar zu der obligatorischen Ein tragung bekehren zu wollen. Es ist also mehr als zweifel haft, ob eine diplomatische Konferenz zur Revision der Berner- Konvention jemals eine solche Lösung annehmen würde. Diese müßte übrigens noch viel weiter führen. Sollten die Listen der eingeschriebenen Werke wirkliche Dienste leisten, so wäre es unumgänglich notwendig, sie nach einem gemein samen Plan anzulegen. Nun könnte aber deren systematische Zusammenstellung nicht vorgenommen werden, ohne daß man die Werke selber vor sich hätte und sich über ihren Inhalt einigermaßen Rechenschaft zu geben vermöchte. Die Anlage eines allgemeinen Registers, das sich einzig und allein auf Titelungaben stützen würde, ohne daß man sich äs vi8n davon überzeugen könnte, welcher Kategorie die einzutragenden Werke angehören und welches das eigentliche Stichwort des Titels ist, — eine solche Anlage wäre geradezu eine bibliographische Ketzerei zu nennen. Das würde zu wirklich außerordentlichen Jrrtümern in der Klassifikation führen. Anderseits aber muß eine allgemeine Hinterlegung aller Werke in Bern als ein undurchführbares Unternehmen bezeichnet werden. Die Schaffung eines Weltkataloges ist in gleicher Weise taxiert worden. Seitdem man jedoch die Lösung in der vorgängigen Anlage von Landesbibliographieen sucht und die Wahl eines einzigen Einteilungssystems studiert, sind die feindlichen Stimmen weniger kategorisch geworden. Immer hin ist die Gesamtanstrengung, die durch ein solches Unter nehmen benötigt wird, eine kolossale, während die Zersplitte rung der Kräfte auf diesem Gebiete groß genug ist. Als erstes Resultat, das unter der Aegide verschiedener Regierungen er reicht worden ist, ist die in Aussicht genommene Gründung eines Weltkataloges wissenschaftlicher Aufsätze zu verzeichnen. Dieses Werk wird durch die Ro/nl 8o«st^ angestrebt; nach den Entscheidungen der Londoner Konferenz vom Juli 1896 soll der Katalog am 1. Januar 1900 angefaugen werden. Anderseits verfolgt das internationale Institut für Biblio graphie in Brüssel, das durch die belgische Regierung unter stützt wird, seine Arbeiten, indem es überall in der Welt bibliographische Mitarbeiter sucht, denen es als Vereinigungs punkt dienen möchte. Je mehr nun die Bewegung zu gunsten der allgemeinen Bibliographie zuuimmt, desto eher wird es möglich sein, Angaben über die Genealogie der Werke zu sammeln. Dieser Gedanke ist also zu verwerten. Was die Angabe der Bedingu ngen zur Benutzung eines Werkes anbetrifft die man auf jedem Titelblatte zu machen hätte, so rechnet dieser Vorschlag nicht mit der Elastizität, die unbedingt im Rechtsverkehr herrschen soll. Diese Bedingungen wechseln je nach den verschiedenen Benutzern und nach der Zeit der Benutzung. Ein Aufführungsrecht z. B. wird viel mehr kosten für einen Theaterdirektor als für eine Liebhaber gesellschaft, viel weniger, wenn das Stück schon veraltet ist, als wenn es zum modernen Repertoire gehört. Es wäre also unmöglich, eine Skala von Bedingungen aufzustellen, die dann auch allgemein aufrecht erhalten werden könnten. 556»
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