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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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«686 Nichtamtlicher Teil. IF 200, 28 August ISOI äk'or'tsetirrtriAerr I. C. HinrichS'schc Biichh.. Bcrlags-Cto.. in Leipzig. n. LLedrsAistsi'. 10. iici. 1896—1900. iisnri). v. 8. IVöiss. 16. i.i^. 40. sl'iisIvsresiLlinis 8. 625—672.) bar 11. 2. 40 Kilbert Sverth in Berlin. 6694 Everths Speditions-Agenda und Kalender 1902. S. Hirzcl Verlag in Leipzig. 6894 Dümmler. Kleine Sckriften. 3 Bände. 38 Wilhelm Galt». Korn in Breslau. 8697 Missalek, Die Bedeutung der Phonetik für den Deutschunter richt. SO 4 Hermann Zieger in Leipzig. China. Schilderungen aus Leben u. Geschichte, Krieg u. Sieg. Ein Denkmal den Streitern u. der Weltpolilik. Hrsg. v. I. Kürschner. Mit 30 färb. Kunstblättern 0. Gerlach, Stiiwer, u. Karten re. (In 32 Lfgn.) 8 u. 2. Lsg. hoch 4". (1. Tl. Sp. 1—32. 2. Tl. Sp. 1—32 u. 3. Tl. Sp. 1—32.) ä —. 75 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum rrstenmale angekündigt lind- Edwin Bormann's Selbstverlag in Leipzig. 6696 Buchhandlung der Berliner Stadtmission. 6695 Maertl, Im Kampf um die Macht. 1 Fauth, Durch Nacht zum Licht. 1 Lotus-Berlag in Leipzig. 6695 Ambr. Opitz in Warnsdorf. 6697 vr. Franz Isidor Proschkos gesammelte Schriften. I. Bd. 1 Hermine Proschkos Gesammelte Erzählungen. 1. Bd. 1 G. Sl. Rudolph s Verlagsbuchhandlung in Hamburg. 6694 Schnack, Vollständige Sammlung von Vor- und Taufnamen. 4. Aufl. 2 Anton Schroll ä- Co. in Wien. 6696 H. Wehdemann's Buchhandlung in Parchim. 6697 Frahm, Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betr. das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin. 3. Aufl. 6 geb. 6 ^ 80 H. Hermann Zieger in Leipzig. 6694 Kürschner, China. 3. Lfg. Nichtamtlicher Teil. Abänderung der Telegrsphenordnung Vom 9. Juni 1897. Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 wird, wie folgt, ab geändert: 1. Im Z 3 Abs. IV ist hinter der Abkürzung '(U?) -für eigen händig zu bestellen., folgender Zusatz einzuschalten: (Tages) für -von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zu bestellen.. 2. § 3 Abs. VIII erhält folgende Fassung: Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 ^ für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 4. Kalender vierteljahr, und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Teilbetrag der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr. Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem^31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet 3. Im 8 3 Abs. IX ist am Schluffe nachzutragen: Im übrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen unter VIII. 4-8» erhält folgende Fassung: bis zu einer von ihm bezeichnten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. werden Telegramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Tclcgraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphen-, anstatt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und diel Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphen- die Bestellung nicht von einer beHimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstaltcn überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke -X? (Betrag des hinterlegten Botenlohns)., z. B. -(X? 120)., versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die 3 Wörter ^zählende Vermerk -X? (Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns) von (Name der Bestellanstalt)-, z. B. -(X? 120 von Glauchau)- anzuwenden. zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte, mit geteilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 zurückgezahlt. VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweck mäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeför derung sich als unausführbar erweist. 5. 8 8 Abs. II erhält folgende Fassung: Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- oder Landbestcllbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 «H für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 H erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestell bezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 6. 8 14 Abs. V erhält folgende Fassung: tclegramme des außerdeutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, wenn dies entweder
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