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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1905
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- 1905-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1905
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- Deutsch
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1948 Nichtamtlicher Teil. ^ 47, 25. Februar 1905 k.. v.. b und auf die oberen Züge der Initiale il.» Also auch hier Übereinanderdruck verschiedener Farben, die einen gleichzeitigen Druck absolut ausschließen. Es ist aber durchaus nicht einzusehen, warum der Drucker gerade zwei Initialen einzeln eingedruckt haben soll, während alle übrigen nach der Wallauschen Hypothese aufs Pergament gekommen sein sollen! Weiter heißt cs in seiner Entgegnung: »Ferner: Wie wollen Sie Ihre Vermutung begründen, daß auf Blatt 1b unten 1'/, Zeilen rot zu drucken waren? Es scheint so — aber mehr nicht.« — Nun, meine »Vermutung» stützt sich auf Wallau selbst, der genau dasselbe vermutet, indem er auf Tafel III sagt: -Wie es scheint, waren die noch freien 1^/- Zeilen zur Aufnahme dieser »roten« Worte (Rubrik) bestimmt.» Ich denke, wenn mir etwas so zu sein scheint, wie ich mir es vorstelle, so »vermute» ich, daß es so sei. Nur in einem adäquaten Ausdruck besteht die Differenz zwischen Wallau und mir. Im übrigen kommt es gar nicht darauf an, ob die fehlenden, in dem wiedergegebenen Exemplar handschriftlich ergänzten Worte rot oder grün oder gelb zu drucken waren. Wenn sie fehlen, so ist das ein fernerer unwiderleglicher Beweis, daß der zweifarbige Druck nicht zusammen hergestellt worden ist. Daß sie fehlen, nimmt Wallau gemäß dem mitgeteilten Zitat selbst an. In der Entgegnung heißt es dann weiter: »Sie behaupten dann: ,Ganz sicher müßte aber die Initiale 0 in ihrer ganzen Farbenpracht' Zeile 3—4 mit gedruckt sein — das ist ein glatter Irrtum! Denn Initialen auf 2 Kegel der kleinen Psaltertype gibt es überhaupt nicht. Sie werden vielmehr regelmäßig in den ausgesparten Raum eingemalt, wie der Kanon dreimal zeigt.- Daß es Initialen der kleinen Psaltertype nicht gibt, ist aus den 10 reproduzierten Blättern nicht ersichtlich, und deshalb konnte ich das nicht wissen. Gut; diese Sache mag also in meiner Beweisführung für die Unhaltbarkeit der Wallauschen Hypothese ausscheiden. Es handelt sich hier um die Seite, auf der das Wort »Sym- bolus- auf dem Kopf steht. Wallau behauptet auf Tafel III, das sei »ein nur bei dem oben beschriebenen Druckverfahren möglicher Fehler». Dieser Schluß ist durchaus unzutreffend. Wie immer auch diese Rubrik eingedruckt sein mag, —- jede Methode machte den Fehler ebensowohl möglich. Ich betrachte ihn aber für außerordentlich geeignet, die Annahme Wallaus ganz bedenklich ins Wanken zu bringen. Er nimmt selbst an, oder, wenn ich mich ganz genau ausdrücken will, es scheint ihm, daß die falsch eingedruckte Kolumne nicht die einzige rote der Seite war, daß aber das übrige rot zu Druckende auf der Seite fehlt. Es gilt bei dieser Sachlage keine andre als die, dafür aber überaus einleuchtende Er klärung, daß das fehlende Rot deshalb nicht eingedruckt worden ist, weil der Drucker seinen Fehler bemerkt und den Bogen als unbrauchbar ausgeschieden hat. Daß diese einzige Erklärung den gleichzeitigen Schwarz- und Rotdruck ausschließt, liegt auf der Hand. Ziemlich unvermittelt heißt es in der Entgegnung Wallaus weiter: »Nein, mit dem Handdruck, d. h. Einzelstempeldruck in den Platten- und Kanondrucken ist es nichts — das wollen wir doch dem alten praktischen Meister zugut halten, der den technisch weit bessern und sicherem Weg, den von mir nachgewiesenen mehrfarbigen Druck in einer Form, angewendet und in menschlicher Schwachheit das herausgehobene, rot eingefärbte .Symbolus' verkehrt ein gestellt hat.» Mit Verlaub, es ist doch nötig festzustellen, daß Wallau seine Hypothese mit Nichten »nachgewiesen« hat. Nach gewiesen hat er nur, wie oben dargetan wurde, daß diese Hypothese in mehreren Fällen nicht zutrifft! Es würde viel zu weit führen und die Geduld der Leser über Gebühr in Anspruch nehmen, wollte ich noch die weitern, in der Entgegnung noch folgenden minder wichtigen Punkte im einzelnen behandeln. Sie betreffen die schiefe Stellung der Worte »Inkra »vtionein», die Abschleifung des b auf Blatt 12b und meine Annahme, daß für die Typen- abhobelung ästhetische Gründe maßgebend gewesen seien, was Wallau alles bestreitet. Aus dem angeführten Grund will ich darauf nicht eingehen; es genügt vollkommen, daß Wallau selbst festgestellt hat, daß nicht alle Initialen nach seiner Theorie zustande gekommen sein können. Damit hat er gleichzeitig die Möglichkeit zugegeben — für die be treffenden Initialen sogar die Notwendigkeit erhärtet —, daß sie auch auf andre Weise gedruckt worden sind. Bei dieser Sachlage kann ich es der Beurteilung des Lesers über lassen, ob sein »Ersuchen, Ihre auf offenbar unrichtigen Voraussetzungen beruhende irrige Beurteilung meiner Dar stellung des Psalterdruckverfahrens im Buchhändler-Börsen blatt vom 14. v. M. sowohl sachlich als formell richtig zu stellen,» für ihn günstig gewesen ist oder nicht. Köln, IS. Februar 1S05. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Dürfen Berichte über gerichtliche Entscheidungen nachgedruckt werden? — In der Barmer Zeitung waren im Sommer 1803 drei kleine Berichte über Entscheidungen des Kammergerichts zu Berlin und des Oberverwaltungsgerichts erschienen, die aus einem andern Blatte nachgedruckt waren. Der Verfasser dieser Berichte, der Journalist Herr O. Meldner in Lichtenberg, beanspruchte von der Redaktion das Honorar für Originalberichte nach dem Satze von 10 h für die Zeile. Der Redakteur Herr 1)r. Mielke bewilligte das Honorar für einen dieser Artikel, da dieser während seiner Abwesenheit in die Zeitung gekommen sei, wollte aber für die beiden andern Berichte nur das Honorar für Wiederabdruck zahlen. Herr Meldner war damit nicht zufrieden und erstattete Strafanzeige wegen Nachdrucks. Das Landgericht Elberfeld sprach am 9. Juni v. I. den Redakteur frei. Objektiv hat es allerdings einen strafbaren Nach druck festgestellt, da die Artikel Ausarbeitungen wissenschaftlicher Art seien. Der Inhalt einer Geistesarbeit sei dann als wissen schaftliche Ausarbeitung zu bezeichnen, wenn ein wissenschaftlicher Zweck verfolgt werde. Der Zweck der Belehrung sei entscheidend; auf die Art der Ausarbeitung komme es dabei nicht an. Die Tätigkeit des Verfassers der beiden Artikel sei selbständige Arbeit. Freigesprochen wurde der Angeklagte, weil er geglaubt hat, es handle sich nicht um Ausarbeitungen wissenschaftlicher Art, sondern nur um Berichte ohne geistige Tätigkeit des Verfassers. Gegen das sreisprechende Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt, die am 23. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Der Reichsanwalt bezeichnete sie als un begründet, soweit der eine Artikel in Frage komme, der nicht sei. Im übrigen aber erklärte er das Rechtsmittel für begründet. Bezüglich der beiden andern Artikel habe das Gericht im Anschluß an die erstatteten Gutachten angenommen, daß es sich um Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts handle, aber einen die Strafbarkeit ausschließenden Irrtum des An geklagten über den Charakter der Artikel festgestellt. Allerdings habe ja früher das Reichsgericht sreisprechende Urteile dieser Art gebilligt; aber es stehe jetzt doch wohl auf einem andern Stand punkt. Man müsse annehmen, daß es sich hier um einen Rechts- irrtum des Angeklagten handle, der ihn nicht vor Strafe schütze. Die Freisprechung wäre nur dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Gericht festgestellt hätte, daß der Angeklagte sich in einem tatsächlichen Irrtum befunden habe. Eine solche An nahme würde aber im vorliegenden Falle nicht möglich sein, da das Urteil ausdrücklich betone, daß die Artikel unzweideutig auf Grund selbständiger geistiger Tätigkeit verfaßt seien.
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