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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1887
- Sprache
- Deutsch
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320 Nichtamtlicher Teil. 14, 19. Januar 1887. auf welche der Rabatt gewährt wird, werden in folgender Weise normiert: Die Reichsmark . . . — 1 Kr. — Ö. (1 ^ 12 V)*) Der Shilling, für Bücher . 1 „ 10 ,', (1 ^ 24 §>.) Der Shilling, für Journale und dergl 1 „ 20 „ (l 35 -V) Der Franken, für Bücher . ^ „ 90 „ <1 „ für Journale re. 1„ — „(1^(12^.) Bei schwedischen und norwegischen Büchern werden die Original preise in dem mit dem dänischen stimmenden schwedischen und norwegischen Münzfuß beibehalten. Alle Bestellungen, die nicht ausdrücklich als ä condition gemachte bezeichnet sind, gelten für fest. Bon der Zeit der Über gabe eines Pakets an den Kopenhagener Kommissionär (es wird stets über den Empfang eines Pakets, jedoch ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt desselben quittiert), bis dahin, wo etwaige Remit- tenden in die Hände des Verlegers gelangen., hat der Besteller für alle Sendungen, gleichviel ob fest oder L condition, jedes Risiko, also auch Feuer- und Seeschäden zu tragen, wobei der Verleger sich außerdem alle ihm nach dem Handelsgesetzbuche event. zuste- hcnden Rechte vorbehält; auch steht es ihm jederzeit frei, Kommis sionssendungen innerhalb der von ihm im Vereinsorgan oder durch spezielle Mitteilung festgesetzten Frist znrückzuverlangen. Wo Rechnung gewährt wird, geht diese vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres und umfaßt alle bis zu diesem Termin abgesandten Artikel, selbst die, welche bis dahin noch nicht in die Hände der Besteller gelangt sein sollten. Die daraus entstehende Forderung wird als am 31. Dezember fällig betrachtet; es wird jedoch als prompte Zahlung gerechnet, wenn diese vor Ende März erfolgt. Macht jemand von dieser Frist Gebrauch, so ist er jedoch gehalten, auch alles bis dahin von den Disponenten Verkaufte mit zu zahlen. Remittenden und die Listen der Disponenden müssen bis Ende Februar in den Händen des Verlegers sein. Bleibt jemand mit Zahlung oder mit Remittenden resp. mit den Listen der Disponenden über die festgesetzten Termine hinaus im Rückstände, so muß er gewärtig sein, daß das Überein kommen als erloschen betrachtet wird. Er hat dann den Saldo, die beabsichtigten Remittenden und die Disponenden aus der alten Rechnung und außerdem 6U Zinsen, von dem vergangenen 31. Dezember ab gerechnet, zu zahlen. Wird die Sache gerichtlich, so muß Beklagter außerdem die gesetzlichen Verzugszinsen und die Kosten, sowie alles, was er bis zum Tage der KlagF auf neue Rechnung erhalten hat, sofort bezahlen. Der Verein wird von einem Vorstand von drei Mitgliedern geleitet, von welchen jährlich eines ausscheidet, welches jedoch wieder gewählt werden kann. Außerdem besteht ein Rechnungs- und Kautions-Ausschuß aus drei, auf drei Jahre gewählten Mit gliedern. An diesen Ausschuß haben alle Vereinsmitglieder inner halb der bestimmten Termine sämtliche die Abrechnung mit den Rabattberechtigten betreffenden Schemata einzusenden. Den Säu migen treffen dabei Konventionalstrafen. Der Ausschuß hat zugleich die Prüfung des jedesmaligen Wertes der Kaution re. zu besorgen. Ein besoldeter rechtskundiger Sekretär steht dem Vorstand zur Seite. Als Vercinsorgan dient »bloräisb LoZbanälsrtiäsnäs«. Die darin erschienenen amtlichen Bekanntmachungen, sowie die geschäft lichen in der Organisation des Vereins begründeten Mitteilungen der Einzelnen haben bindende Kraft für die Bereinsmitglieder. So wenig das Werk ohne Mängel und Härten sein wird, so wenig es an Versuchen, es zum Fall zu bringen, und an Mit *) Bruchpfennige sind in dieser Übersicht nach oben oder unten, je nachdem, abgerundet. gliedern, die es mit ihrem Wort nicht genau nahmen, gefehlt hat, so ist es doch nicht gelungen, das Statut des Vereins in ernsthafter Weise zu durchlöchern. Daß nach mehrmaliger Revision die letzte, achtundvierzig Jahre nach der Gründung vorgenommene, so gut wie keine prinzipiellen Abweichungen von dem ersten Entwurf auf weist, kann wohl als Beweis dafür dienen, daß im ganzen das nach dortigen Verhältnissen Richtige gleich getroffen worden ist. Dies ist vornehmlich dem Umstande zuzuschreiben, daß, wie oben bereits erwähnt wurde, die Gründer des Vereins Verleger und Sortimenter in einer Person vereinigten: sie bedurften des Verkehres mit den anderen Verlegern, wie diese mit ihnen. Sie waren deshalb imstande, das Maß der notwendigen Rechte und Pflichten der beiden Teile einigermaßen unparteiisch zu beurteilen. Man begriff, daß, wollte man ernstlich eine befrie digende Ordnung erzielen, von beiden Seiten Opfer zu bringen waren. Demnach sehen wir bereits in dem ersten Entwurf, wie der Verleger selbst sich wesentliche Beschränkungen anferlegt, indem er die Verpflichtung übernimmt, jedem als rabattberechtigt Aner kannten den Rabatt zu gewähren, diesen aber jedem anderen Buchhändler zu entziehen, wenn dieser ihm auch den Verlag gern mit klingender Münze bezahlen möchte. Er kann als Kommissionär sich nicht mit Lieferung von Sortiment befassen, da er keinen Rabatt geben soll. Privaten darf er keinen höheren Diskont auf seinen Verlag bewilligen, als jeder Sortimenter es thut. Als Importeur ausländischer Artikel muß er sich an bestimmte Laden preise binden. Er ist gehalten eine, ihm vielleicht sehr wertvolle Verbindung aufzngeben, wenn das Recht eines Vereinsmitglieds gekränkt wird. Schließlich, wenn auch nicht äs juro, so doch äs kaota, muß er Jahresrechnung, ä condition-Sendungen und Gestattung von Disponenden einräumen. Dies waren gewichtige und, was den Wert erhöht, freiwillige Einräumungen der Verleger. Der Sortimenter, der außerdem durch die Institutionen des Vereins sehr gegen übermäßige lokale Konkurrenz geschützt wird, muß seinerseits Garantieen geben; er hat sein Verfahren gegen alle Verleger mit demselben Maß zu messen, weil alle für einen stehen. Er darf nicht die ihm eingeräumten Vorteile zu Gunsten anderer verwenden und damit den Verein schädigen; er kann denselben nicht durch Hilfe seines Kommissionärs umgehen; denn letzterer darf ihm keinen Rabatt gewähren. Die wesentlichste Erschwerung, die 1841 eingesührte Stellung eines oder mehrerer Persönlicher Bürgen — es teilen sich sogar bis zu neun Personen in eine Kaution — zwingt jedoch nicht den sich Etablierenden zu Geldanlagen und enthebt ihn der L Conto- Zahlungen und der erschwerenden Absatzvcrpflichtnngen. Durch blättert man übrigens die stattliche, 80 Seiten starke Liste der Kautionisten, so drängt sich einem die Ansicht auf, als handle es sich mehr um einen moralischen als um einen finanziellen Druck. Wie sehr übrigens der Verein an Bedeutung gewonnen hat, zeigt das Wachsen der Gesamtsumme der Kautionen, die 1855 150 000 1859 250 000 1875 700 000 ^! und 1886 1 350 000 betrug. Die höchste Kaution von je ca. 9000 fällt auf 44 Firmen, von welchen 32 Kopenhagen angehören (1 kommt auf Chicago!), während die Mehrzahl der Kautionen sich zwischen 4500 und 6500 bewegt. Der Rabattberechtigten gab cs 1837 28; im Jahre 1686 war die Zahl derselben, nicht gerechnet 15 der 40 Vereinsmitglieder, die kein Sortiment führen, in Kopenhagen 82, außerhalb Kopen hagens 211, in Summa also 293. Ta 60 davon dem Auslände, hauptsächlich Norwegen und Schweden, angehörcn, so bleiben für Dänemark 233 rabattberechtigte Sortimentshändler, für ein Land mit knapp 2 Millionen Einwohnern eine respektable Zahl. Wie der Börsenverein ist der Kopenhagener Verein auch be müht gewesen seinen Einfluß auf die Ordnung der gesetzlichen
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