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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1905-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1905
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- Deutsch
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«146 Nichtamtlicher Teil. sind zwölf mit ihren Proben vertreten, so die Rudhardsche zu Offenbach, Scheiter L Giesecke und Jul, Klinkhardt zu Leipzig, Genzsch L Heyse-Hamburg, Otto Wriesert-Stuttgart, Bens,KrebsNachf,-Frankfurt a/M,,Wilh,Gronau-Berlin u.a, die alle auf hoher Stufe guten Geschmacks und künstlerischer Entwicklung stehen. Aus Wien finden wir die Schrift gießereien Ed, Scholz und Karl Brendler L Söhne, und aus dem Auslande 7 englische, 6 pariser und 8 amerikanische, — alles gutmodern, charakteristisch und durchweg sehr gefällig! Alle Berufe, die mit Schrift zu tun haben, finden hier eine reiche Fundgrube brauchbaren und vielseitigen Materials bei geringem Preise (18 Lieferungen zu je 1 Druck, Papier und Ausstattung sind tadellos. Das Werk ist Druckereien, Malern, Graveuren, Kunst- und kunstgewerb lichen Schulen und einschlägigen Bibliotheken wärmstens zu empfehlen, Neupasing-München, K, E, Graf zu Leiningen-Westerbnrg, Leitbetrieb der öffentlichen Bibliotheken nnd geltendes Recht. In einer soeben bei Franz Vahlen in Berlin erschienenen Schrift: »Der Leihbetrieb der öffentlichen Bibliotheken und das geltende Recht» (8". 62 S. l.50) behandelt Or. Johannes Franke, Direktor der kgl. Universitätsbibliothek Berlin, einen Stoff, der für Bibliothekare und Bibliotheksbenutzer von großem Inter esse sein dürfte. Für die deutschen Bibliotheken sind die Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Recht der Schuldverhält nisse über die Leihe in den 88 598—606 anzuwenden. Die Biblio theken können davon abweichende Bestimmungen treffen, falls diese dem Wesen des Leihvertrags nicht zuwiderlaufen. Würde von den Bibliotheken z. B. die Unentgeltlichkeit der Leihe aufgehoben, so kämen die Vorschriften über Miete in Betracht. Es steht nicht im Belieben der Bibliothek, die einmal verein barte Leihfrist willkürlich zu unterbrechen. Zu arglistigem Ver schweigen im Sinne des BGB. 8 600 gibt die Vücherleihe der öffentlichen Bibliotheken wohl niemals Veranlassung. Nach BGB. § 601 hat der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen und nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB. 88 677—687) auf den wirk lichen oder mutmaßlichen Willen des Verleihers Rücksicht zu nehmen. Was soll nun ein Entleiher tun, wenn er bei Benützung eines entliehenen Werks das Mißgeschick hat, daß sich das Buch aus den Einbanddecken löst? Soll er es selbst einbinden lassen? Soll er auch ein wertvolles altes Werk, ein Werk mit künstlerischem Einband oder mit Bemerkungen auf dem Vorsatz, oder ein Werk, das infolge wieder holten Einbindens nicht mehr beschnitten werden kann, wieder einhängen lassen? Welches ist der mutmaßliche Wille der Biblio thek? Jedenfalls ist den Bibliotheken nicht damit gedient, daß der Entleiher Reparaturen an den Büchern selbst vornehmen läßt. Die Bibliotheken schützen sich vor solchen Unzuträglichkeiten durch Aufnahme ausdrücklicher Verbote in die Benutzungs ordnungen. Der Entleiher hat einen Empfangsschein zu geben. Dieser Schein ist zwar zum Zustandekommen eines Leihfalls nicht notwendig, aber für die Bibliotheken ein bequemes und sicheres Beweismittel in Streitfällen. Als Sicherheitsleistung im Fall der Nichterfüllung seitens des Entleihers pflegen die Biblio theken entweder die reale Sicherung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, oder die Beibringung einer Bürgschaftserklärung, die personale Sicherung, zu verlangen. Für eine gültige Bürgschaftsverpflichtung ist Schriftlichkeit Bedingung. Die Bürgschaft wird durch die 88 765—778 BGB. bürgschaftsfähig, doch unterliegen verheiratete Frauen gewissen güterrechtlichcn Beschränkungen. Zum wirksamen Abschluß von Leih- und Bürgschaftsverträgen ist Geschäftsfähigkeit nach den §8 104—115 BGB. notwendig. Da ein großer Prozentsatz von Bibliothekslesern, auch viele Studierende, noch minderjährig sind, so sind diese Paragraphen von Wichtigkeit für die Bibliotheksver waltungen. ^ 154, 6. Juli 1905. Gerichtliche Klage aus dem Leihvertrage kommt selten vor. Sie kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehcns des Leihvertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung erhoben werden. Am häufigsten tritt bei der Bücherleihe Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung seitens des Entleihers ein, ent weder weil er ein Buch überhaupt nicht oder nicht zu dem aus bedungenen Zeitpunkt oder in beschädigtem Zustande rechtzeitig oder mit Überschreitung der Leihfrist zurückgibt. Die Überschrei tung des Ablieferungstermins wird durch die gewöhnlich vor geschriebenen Mahnungen und die Erhebung von Mahngebühren, schlimmstenfalls durch Regreß an den Bürgen oder durch Ver mittlung des Universitätsrichters, bezw. der Vorgesetzten Dienst behörde des Säumigen meist in befriedigender Weise erledigt. Ist Rückgabe auf diese Weise nicht zu erlangen, dann ist gerichtliche Klage unvermeidlich. Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung kann erst erhoben werden, nach dem der Entleiher zur Erfüllung rechtskräftig verurteilt ist (BGB. ß 283). Vorher hat jedoch der Verleiher diesem eine an gemessene Nachfrist zu bestimmen mit der Erklärung, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, greifen die Normen des 8 326 BGB. auch für die Forderungen aus dem Leihvertrage Platz. Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Ver wirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert werde, kann das etwas gefährliche Recht der Selbsthilfe (BGB. 88 227—231) angewendet werden. So wird z. B., wenn ein Entleiher, der im Begriff ist, ins Ausland abzureisen, ohne seiner Rückgabepflicht genügt zu haben, der Bibliotheksdiener unter Umständen, da Gefahr im Verzug ist, das Zimmer des Säumigen betreten dürfen, um das Eigentum der Bibliothek zu retten. Nach Ausübung der Selbst hilfe ist unverzüglich der dingliche Arrest zu beantragen (ZPO. §§ 916, 917). Die Bücherleihe der öffentlichen Bibliotheken gibt nicht selten Veranlassung zu strafbaren Handlungen seitens der Entleiher. Als die häufigsten Verfehlungen werden beobachtet: Hausfriedens bruch (StGB. 8 123), Beleidigung (StGB. 88 185—200). Diebstahl und Unterschlagung (StGB. 88 242-248), Hehlerei (StGB. 8 259), Urkundenfälschung (StGB. 8 267), Übertretungen nach StGB. 8 360.8 und 8 363, sowie Sachbeschädigung (StGB. 8 303). Die von der Allgemeinheit für die Bibliotheken aufgebrachten erheblichen Opfer bieten den Entleihern große Vorteile. Ent sprechende Gegenleistungen stehen den Vorteilen nicht gegenüber. Um so mehr haben die Bibliotheksverwaltungen die Pflicht, das öffentliche Eigentum nach Möglichkeit vor Beschädigung und Ver lust zu schützen. Einen solchen Schutz sollen die Benutzungs ordnungen bieten. Diese müssen sich dem beabsichtigten Zweck anpassen und dazu zweckdienliche Vorschriften aufnehmen, deren strenge Durchführung Sache der Bibliotheksoerwaltungen ist. Auf Seite 57, 58 seiner Schrift gibt Direktor vr. Franke die in die Benutzungsordnungen hauptsächlich aufzunehmenden Vorschriften. Die vorstehenden kurzen Angaben können selbstverständlich in keiner Weise die Lesung der Frankeschen Arbeit selbst ersetzen. F. I. Kleemeier. Kleine Mitteilungen. Wie weit haftet der Vater des Lehrlings dem Lehr herrn auf Schadensersatz? —Wenn der Lehrling, sei es vor- wenn von seiner Seite der Lehrvertrag gebrochen wird, so hat zunächst der geschädigte Lehrherr natürlich unter allen Umständen Ersatzansprüche nur gegen den Lehrling selbst. Die Rechts beständigkeit dieser Forderungen auf Schadloshaltung büßt nun dadurch nichts ein, daß der Lehrling in der Regel noch minder jährig ist, denn man wird immer davon auszugehen haben, daß er sich der Unzulässigkeit seines Verhaltens und der daraus für ihn folgenden Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bewußt sein mußte. Allein ebenso häufig werden diese Ansprüche deshalb auf dem Papier stehen, weil der Lehrling kein eignes Vermögen besitzt, und für den Lehrhcrrn mag es deshalb viel wünschens werter erscheinen, sich mit dem Vater seines Lehrlings auseinander setzen zu können. Dazu gibt ihm nun das Gesetz selbst das Recht ausdrücklich nur dann, wenn der Lehrling rechtswidrig die Lehre
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