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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1878
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- Deutsch
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586 Nichtamtlicher Theil. ^5 37, 13. Februar. angefochtenen Beschluß, daß Albrecht, welcher seit 26 Jahren als Redacteur der in Ulm in Druck und Verlag der Firma Gebrüder Rübling erscheinenden periodischen Druckschrift ,Ulmer Schnellpost' bestellt sei, in der Zeit vom 20. bis 27. Mai 1877 von Ulm ab wesend gewesen sei und die Redactionsgeschäfte während dieser Zeit durch den Factor der rc. Nübling'schen Druckerei, Gustav Schande, habe besorgen lassen, daß aber gleichwohl auf den während seiner Abwesenheit erschienenen Nummern 117 bis 121 der genannten Zeitung Albrecht als verantwortlicher Redacteur bezeichnet sei. Hiernach war Albrecht auch während seiner Reise der verantwort liche Redacteur der ,Ulmer Schnellpost', da das Preßgesetz nirgends bestimmt, daß ein Redacteur durch vorübergehende Entfernung von dem Redactionsort und durch Ueberlassung der Redactionsgeschäfte an einen Anderen während einer solchen Ortsabwesenheit aufhöre, verantwortlicher Redacteur zu sein. Allerdings kann im Falle der Ortsabwesenheit des Redacteurs nach tz. 20. Abs. 2. des Paß gesetzes die Annahme seiner Thäterschaft rücksichtlich einer während seiner Abwesenheit durch die betreffende Druckschrift verübten straf baren Handlung als ausgeschlossen erscheinen, und es ist auch wirk lich der Beschuldigte Albrecht durch das Erkenntniß der Straf kammer in Ulm vom 18. Januar d. I. von der Beschuldigung einer Beleidigung freigesprochen worden, weil die Strafkammer als erwiesen annahm, daß der in der,Ulmer Schnellpost' enthaltene be leidigende Artikel während der Abwesenheit des Beschuldigten ohne dessen Wissen in dieses Blatt gekommen sei, worin der Cassationshof dem Erkenntnisse vom 7. März 1877 zufolge einen Verstoß gegen tz. 20. des Preßgesetzes nicht gefunden hat. Allein damit konnte und wollte nicht ausgesprochen werden, daß der Redacteur während sei ner Ortsabwesenheit sich überhaupt nicht in der Stellung des ver antwortlichen Redacteurs befunden habe. Vielmehr ergibt sich gerade aus den Bestimmungen des tz. 20. Abs. 2. und Z. 21. des Preßgesetzes, daß, wenngleich ein verantwortlicher Redacteur im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, dennoch unter Umständen eine Haftung desselben für durch die Druckschrift begangene strafbare Handlungen nicht Platz greift, wonach es nicht zulässig ist, aus dem Mangel dieser Haftung den Schluß zu ziehen: der als Redacteur Ge nannte sei in Wirklichkeit überhaupt nicht der verantwortliche Re dacteur gewesen. Es konnte somit darin, daß Albrecht in den wäh rend seiner Abwesenheit erschienenen Nummern der,Ulmer Schnell- post' als Verantwortlicher Redacteur bezeichnet ist, keine falsche Angabe und folgeweise auch kein Vergehen im Sinne des tz. 18. des Preßgesetzes gefunden werden und war deshalb die erhobene Be schwerde als unbegründet zu verwerfen." Zur buchhöndlcrischcn Usance. Es dürste wohl kaum einen Sortimenter geben, dem nicht schon dadurch die größten Unannehmlichkeiten bereitet wurden, daß Ver leger den bei Herausgabe eines Lieferungswerkes festgestellten Preis nachträglich wesentlich erhöhten. Eine derartige Manipulation ge schieht — wenigstens indirect — stets auf Kosten des Sortimenters, indem das Publicum nachgerade alle Lust verliert, sich ferner an Subscriptionswerken zu betheiligen. In solchen Fällen handelt es sich nun darum, ob der Sortimenter, falls ihm von seinen Abonnenten nur der von vornherein stipulirte Preis bezahlt wird, die Differenz aus eigener Tasche tragen, oder aber den betreffenden Verleger dafür verantwortlich machen soll. Zur näheren Erläuterung erlaube ich mir nachstehendes der Neuzeit entnommene Beispiel hier anzuführen. Im Verlage von I. Guttentag (D. Collin) in Berlin er schien im vorigen Jahr: „Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich erläutert von I. Struckmann und R. Koch." Der Preis des Werkes sollte laut der auf den beiden ersten Heften sich befindenden Notiz 12 bis 15 M. betragen und habe ich auf diese bestimmte Angabe hin die Subscribenten angenommen. Die 3 ersten Hefte kosteten je 3 M., das vierte dagegen 4 und das fünfte in steigernder Progression 5 M., zusammen also 18 M. Meine Abonnenten erklären nun aber sämmtlich, nicht mehr als den von vornherein bestimmten Maximalpreis von 15 M. zahlen zu wollen, was ich Hrn. Collin am 29. d. Mts. meldete unter der Hinzufügung, daß ich die Differenz von 9 M. ord'., 6 M. 75 Pf. netto seinem Conto belasten werde. Heute nun erhalte ich nachstehende Zeilen, auf welche ich selbstverständlich keine Antwort habe, sondern ich überlasse vielmehr den Herren College« die Beurtheilung dieser neuen Ufa ne e des deutschen Buchhandels: Berlin, 3V. Januar 1878. Ich habe niemals den Preis von Struck mann-Koch auf 15 M. angegeben, sondern höchstens im Anfänge gesagt, daß der Preis des Buches etwa*) 15 M. betragen würde. Ich erkenne infolge dessen die Belastung mit 6 M. 75 Pf. nicht an und begreife über haupt nicht, wie ein Buchhändler, der Anspruch darauf macht, mit der Usance seines Geschäftes bekannt zu sein, zu einer mindestens so curiosen Ansicht gelangen kann rc. I. Guttentag (D. Collin). Flensburg, 31. Januar 1878. Oscar Hollesen (Huwald'sche Buchh.). Erwiderung. Auf die vorstehende Auslassung erwidere ich Hrn. Hollesen, daß ich es ihm anheimgebe, mir die bezogenen Exemplare von Struckmann und Koch zu dem von mir berechneten Preis zu remittiren. Für denkende Buchhändler bedarf es eigentlich keiner Ent gegnung. Denn solchen wird es klar sein, daß die Anschauung des Hrn. Hollesen richtig wäre, wenn meine Ankündigung gelautet hätte: Der Preis des Buches wird 15 M. nicht übersteigen. Denkende Buchhändler begreifen, daß es dem Verleger bei Lieferungswerken oft nicht möglich ist, den Preis von vornherein genau zu bestimmen, und denkende Buchhändler werden einsehen, daß ein 64 Bogen starker Großoctav-Band mehr als 15 M. kosten muß. Berlin. I. Guttentag (D. Collin). MiScellen. Aus Riga. In Nr. 29 d. Bl. befindet sich im Inseraten teile eine Entgegnung des Hrn. W. Betz auf meine Notiz in Nr. 7, auf deren Inhalt näher eiuzugehen, der frivolen Schreibart des Hrn. Betz wegen, ich unter meiner Würde halte. Nur um den Glauben, der bei Hrn. Betz ziemlich fest zu sein scheint, daß die Firma I. Deubner die Veröffentlichung seines Inserats in der Riga'schen Zeitung veranlaßt habe, zu benehmen, hat die verehrte Redaction wohl die Freundlichkeit, mir zu bestätigen, daß Hr. Deubner nicht der Einsender von der fraglichen Notiz „Aus Riga" ist. (Geschieht hiermit. Die Red.) — Zum Schluß kann ich nicht umhin, den Hrn. Betz darauf hinzuweisen, daß sein Inserat durchaus nicht, auch nicht einmal annähernd, auf gleiche Stufe mit dem des Hrn. Deubner zu stellen ist, da darin doch wohl ein himmelweiter Unterschied besteht, ob ein Buchhändler in sämmtlichen Zeitungen seines Wohnortes 30 Artikel seines festenLagers zum herab gesetzten Preise annoncirt, oder sein ganzes Lager mit 25gh Rabatt dem Publicum offerirt. Hrn. Betz's Inserat in der Riga' schen Zeitung lautete: „Von sämmtlichen Artikeln gewähre ich bei Baarzahlung 25 Rabatt." Hiermit ist doch unmöglich nur das feste Lager gemeint, — oder sollte Hr. Betz nur fest bezogene Artikel noch aus Lager haben? X. X. *) Die auf den mir vorliegenden Heften sich befindende Notiz heißt wörtlich: „Der Preis des ganzen Werkes, welches Ende Mai 1877 vollständig vorliegen soll, wird 12 bis 15 M. betragen." Von einem „etwa" ist nicht die Rede! O. H.
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