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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070917
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.(s? 217, 17. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 9197 ruhe darstellten und im wesentlichen eine Erziehung des Publikums zum Verlassen alter Gewohnheiten zur Voraus setzung habe. Die Sonntagsruhe ist nun allgemein und vollständig durchgeführt, und es dürste niemanden geben, dem sie nicht willkommen wäre. Aber auch die Sonntags ruhe ist nicht auf einmal, sondern nach und nach eingeführt worden, damit das Publikum Zeit gewinne, sich an die neue Einrichtung zu gewöhnen. Es ließe sich somit für die Sommermonate wohl eine frühere Ladensperre feststellen. Die Debatte förderte nur ganz vereinzelte Stimmen für die Siebenuhrsperre währenddes ganzen Jahres zu Tage; die große Majorität wollte nur zwei Sommermonate zugestehen und mancher betonte, daß in der regen Geschäftszeit die Abendstunden zur Erledigung schriftlicher Arbeiten, zum Lagerordnen rc. be nutzt werden müßten; auch wäre zu bedenken, daß die Straßen am Abend ein sehr stilles und wenig großstädtisches Bild geben würden, wenn die Lokale um 7 Uhr geschlossen wären. Es gelang doch, eine Einigung zu erzielen, und es wurde beschlossen, einer im Herbst einzuberufenden außer ordentlichen Korporationsversammlung den Antrag vorzu legen, die einheitliche Ladensperre für die Monate Juni, Juli, August für 7 Uhr, für die übrigen Monate für 8 Uhr festzusetzen. * * * Monolog eines intelligenten Sicherheitsorgans vor dem Schaufenster eines Buchladens: Da steht ein Buch mit dem Titel: Die nackten Tatsachen aus der Geschichte Ich will doch dem Polizeikommissär Meldung erstatten, Nacktes soll in den Schaufenstern nicht mehr geduldet werden Zeigst du als Verleger eine politische, soziale oder religiöse Broschüre an, so begnüge dich mit allgemeinen Bemerkungen, wie z. B. die Broschüre wird von Freund und Feind, hüben und drüben, in allen Lagern gekauft werden, aber vermeide es sorgfältig, ein klares Wort darüber zu sagen, welchen Standpunkt der Autor einnimmt, — denn in diesem Fall müßtest du das Manuskript gelesen haben. * Hast du auf einem Zettel eine Anfrage gestellt, die vom Verleger durch Querschreiben von unten nach oben be antwortet wurde, so mußt du zur nochmaligen Erwiderung keinen neuen Zettel nehmen, sondern schreibe neuerdings quer und zwar schief von links nach rechts; kann der Empfänger es nicht entziffern, so ist er kein rechter Buchhändler. * Wenn eine Frau von dir ein Buch der Bekenntnisse einer Dirne verlangt, so behandle sie mit ausgesuchter Höflichkeit — du hast gewiß eine Dame der besten Gesellschaft vor dir. -i- Briefwechsel zwischen dem Sortimenter Jammerrat und dem Verleger Gernegroß: I.: Nummer 25 der Zeitschrift .... pro 1906 erhielt ich nicht, senden Sie gef. als Rest. G.: Ich bedaure, nicht liefern zu können. I.: Ich kann aus den Avisen meines Kommissionärs be weisen, daß ich die Nummer nicht erhielt. G.: Ich liefere trotzdem nicht. I.: Die Nummer hat sich gefunden, aber mein Diener hat sie beim Auspacken in der Mitte durchgerissen; ich müßte dem armen Teufel den Betrag abziehen, wenn Sie nur gegen Berechnung liefern. G.: Ich liefere weder als Rest, noch gegen Berechnung, — die Nummer ist nämlich gar nicht erschienen, Nr. 24 ist Schluß des Jahrgangs, Sie Querulant. I.: Sie boshafter Mensch! Sie — Verleger Sie! Wien, Sommer 1907. Friedrich Schiller. BSrsruSitM flk HW DenischW BuchhaM!. 74. Iahrgan». Das Urheberrecht an Aufsätzen und feine Folgen. Von vr. jnr. A. Elster-Jena. Ein Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts ist bis jetzt noch wenig geklärt und gibt namentlich den Verlegern von Zeitschriften und Zeitungen oft genug Anlaß zu Mißhellig keiten mit den Verfassern, und wenn hier einige Klarheit geschaffen werden könnte, so würde das gewiß nützlich sein: ich meine die Frage, wem das Urheberrecht au Aufsätzen in periodischen Werken (Zeitschriften und Zeitungen) zusteht, ob dem Verfasser oder dem Verleger. Der Z 42 des Verlagsrechtsgesetzes, der diese Dinge regelt, sagt unbestimmt genug: -Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Uber einen Beitrag, für welchen der Verleger das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ab laufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist Ist der Beitrag für eine Zeitung ge liefert, so steht diese Befugnis dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen zu.» Aus dieser gesetzlichen Bestimmung geht zunächst der allgemeine Eindruck hervor: im Zweifel zu Gunsten des Ver fassers! Dieser soll entweder möglichst sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages das Verfügungsrecht wiederhaben (wie z. B. immer bei Zeitungsbeiträgen), oder selbst bei Ab tretung des ausschließlichen Urheberrechts soll er es bereits nach ein bis zwei Jahren zurückerhalten. Für den Verleger bleibt also eine Ausnutzung des Urheberrechts an einem Bei trag, dessen ausschließliches Urheberrecht ihm übertragen worden ist, nur für eine verhältnismäßig kurze, aber immer hin für die wichtigste Zeit; denn unmittelbar nach dem Erscheinen eines guten Aufsatzes ist das Interesse an ihm, ist seine weitere Verwendbarkeit am größten. Dies aber alles nur, wenn »aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger ein ausschließliches Recht erhalten sollte« (oder natürlich, wenn er es sich ausdrücklich vereinbart hat). Sind schon die übrigen in Betracht kommenden Punkte wenn auch verhältnismäßig faßbarer, so doch immerhin nicht eindeutig — hier kommt ein ganz flüssiges Element in die Gesetzgebung, und es wäre durchaus nicht richtig, angesichts dieser Fassung des Gesetzes die Frage schnellfertig als eine ganz einfache zu nehmen und zu sagen: bei Zeitungen erhält der Verfasser sein Urheberrecht stets gleich nach der Veröffentlichung zurück, bei Zeitschriften verbleibt es mindestens ein Jahr lang dem Verleger. Voigtländer, der die tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse auch in dieser ganzen Materie ganz vorzüglich dar stellt, ist doch meines Erachtens an der Stelle im Irrtum, wo er sagt, daß bei Zeitschriften »durchweg das aus schließliche Urheberrecht übertragen wird«. Mag dies auch meist und in der Regel den tatsächlichen Verhätnissen, der Verkehrssitte und dem wirtschaftlichem Zweck entsprechen, so ist das nach dem Wortlaut des Gesetzes durchaus nicht so stchergcstellt, es kann vielmehr Fälle geben, in denen — selbst ohne besondre Vereinbarung — das Verfügungsrecht über einen Zeitschriftenbeitrag dem Verfasser verbleibt, — z. B. wenn es sich um eine erzählende Skizze, Humoreske, Novelle oder dergleichen in einer wenig gelesenen Zeitschrift handelt, die kein oder nur sehr geringes Honorar zahlt. (Da rüber weiter unten Genaueres.) Das müssen nach dem Wort laut des Gesetzes »Umstände« sein, die entnehmen lassen, daß eine Übertragung des ausschließlichen Rechts nicht beabsich- 1199
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