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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 217. 17. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhanöel. 9199 sind flüssige. Wenngleich ich mich in dem Obigen bemühte, die Abgrenzungslinien möglichst scharf und klar zu fassen, so muß ich doch betonen, daß sie so klar keineswegs immer liegen und daß es allerlei Ausnahmen von der »Regel« gibt. Dennoch wird der hier gezeichnete innere Sinn der Unterschei dung auch in den etwaigen Zweiselsfällen leichter das Rechte treffen helfen. * * » Eine der ersten hier auftauchenden Folgefragen ist die. was Zeitschrift und was Zeitung ist. Sind, um von einem Beispiel auszugehen, örtlich begrenzte Lehrerzeitungen als Zeitungen oder Zeitschriften anzusehen? Ist weiter die Beilage zur Münch. Allgem. Zeitung eine Zeitung oder eine Zeitschrift? Und dergleichen mehr. Nach Voigtländer (Kom mentar S. 53) kann nur die Begrenztheit des Gebiets das Unterscheidungsmerkmal abgeben. Deshalb sind Schul zeitungen auf jeden Fall Zeitschriften; die Beilage zur All gemeinen Zeitung würde man wohl zutreffend wie andre allgemeinere Unterhaltungs- und Sonntagsbeilagen überhaupt an sich als Zeitungen ansehen müssen. Ob das auch noch gilt, wenn sie auch gesondert außerhalb der eigentlichen Zeitung bezogen werden können, ist fraglich. Man kann darüber sehr verschiedner Meinung sein, und ich will das hier nicht zu entscheiden versuchen. Literaturbeilagen (wie bei den Hamburger Nachrichten z. B.) müßten als Zeitschrift angesehen werden, wenn sie gesondert bezogen werden können; ist dies nicht der Fall, so sind sie nur Bestandteile der Zeitungen. Gerade bei dem Charakter der »Beilage zur Allgemeinen Zeitung« würde man geneigt sein können, nach unfern obigen Darlegungen für die Übertragung des aus schließlichen Urheberrechts einzutreten. Aber wenn sie wirklich »Zeitung« ist, so hätte das Gesetz von vornherein anders entschieden, und unsre Auslegung hätte dann in diesem Falle nichts mehr zu tun. Die »Illustrierte Zeitung« und derlei nun, mögen sie sich auch Zeitung nennen, sind natürlich Zeitschriften, und damit müssen wir noch kurz auf die belletristischen Zeitschriften zu sprechen kommen und greifen damit auf die bei den Fach zeitschriften angeschnittene Frage zurück. Ihre Allgemein gültigkeit, zeitliche und räumliche Unbegrenztheit ist nicht ganz so offensichtlich und klar gegeben wie bei den Fachzeitschriften, aber sie teilen doch die wirtschaftlichen Hauptmomente mit diesen, und was wir oben darüber sagten, darf im ganzen auch für dieses Heer der unterhaltenden Zeitschriften gelten. Dennoch kann ihre aus natürlichen Gründen sich her leitende geringere Ausschließlichkeit sie unter Umständen auch in andre rechtliche Lagen bringen. Während z. B. eine sich nur geringen Absatzes erfreuende fachwissenschaftliche Zeitschrift trotzdem immer bei den Fachgenossen Beachtung findet, die in ihr erschienenen Aufsätze registriert werden und nicht unter gehen, kann das bei ganz kleinen belletristischen Zeitschriften durchaus anders sein. Es kann diesen passieren, daß sie nahezu unter Ausschluß der Öffentlichkeit erscheinen. Solche Zeitschriften gibt es. wenn es auch unhöflich wäre, sie zu nennen. Ihre Erstreckung über unbeschränktere sachliche Ge biete beengt ihnen ihr räumliches Lesergebiet, und sie können auch nicht entsprechend honorieren. Es wäre nicht nur unbillig, sondern auch wirtschaftlich unrichtig, ihnen mehr Recht zu übertragen, als ihrem Kaufpreise an den Beiträgen entspricht. Wenn ich also oben schon andeutete, daß ein Ver fasser, der eine Skizze oder Novelle oder dergleichen in einer solchen Zeitschrift ohne Honorarvergütung veröffentlicht, sicher lich damit kein ausschließliches Urheberrecht auf den Verleger überträgt, so dürste dies wohl Zustimmung verdienen; denn das sind zweifellos »Umstände«, die eine solche Vermutung ausschließen. Die größere Ausnutzungsmöglichkeit (wirtschaft liche und ideelle) liegt hier beim Verfasser; er soll deshalb also das bessere Recht haben. Um das »Äquivalent« handelt es sich ja auch in diesen Fragen. * » * Und im Anschluß daran noch ein paar Schlußworte. Das »wirtschaftliche Äquivalent« ist ein ganz guter Wegzeiger in rechtlichen Fragen, die vom Gesetz offen gelassen sind. Wenn ein Verfasser auf eine Arbeit hin »den Doktor« macht, pflegt er in den meisten Fällen nicht auch noch Honorar zu erhalten; wenn er durch ein schwerwissenschaftliches Buch die Fähigkeit zum Ordinarius dartut, pflegt er damit zugleich ein genügendes wirtschaftliches Äquivalent zu haben; wenn er in einer Festschrift seinem Meister eine Gabe beut, pflegt er sie sich wohl nicht noch bezahlen zu lassen. (Das dies zugleich auch die Fälle sind, in denen der Verleger aus anderen wirtschaftlichen Gründen kein hohes oder gar kein Honorar zahlen kann, ist praktisch noch wichtiger, liegt aber außer halb der uns hier zunächst beschäftigenden Urheberrechtsfragen.) Üngeachtet alles dessen wird die geringere Honorarvergütung doch nicht daran hindern, daß die Übertragung ausschließ lichen Ürheberrechts an den Verleger angenommen wird (vergl. auch Z 3 des Verlagsrechtsgesetzes). Im wesent lichen gilt die Äquivalenttheorie, und diese ist eine wirt schaftliche Theorie. Je mehr Leute eine Arbeit lesen werden (und Geld dafür zahlen), um so größeren Anteil wird der Verfasser erwarten dürfen; gewinnt er nichts für seinen Namen (namenlos erscheinende Beiträge in Zeitungen), so wird er mehr Geld, gewinnt er große Nebenvorteile (sehr angesehene, aber ganz engbegrenzte Fachzeitschrift), wird er weniger Geld erhalten müssen. Mancherlei Streitfragen schließen sich so an das Urheberrecht an Aufsätzen und harren der Lösung. Auch die Grenze zwischen »Referat« und »teil weisem Abdruck«, die manchmal recht flüssig ist und ver wischt wird, könnte noch zu scheiden versucht werden, aber es sei heute des Theoretischen genug. Eine vernünftige, auf wirtschaftlichen Erwägungen sich aufbauende Auslegung dürfte, wie hier zu zeigen versucht werden sollte, fast immer auf die richtige Bahn lenken. Wenn der hier gemachte Versuch einer Klärung bei den Fachleuten Zustimmung finden und als brauchbarer Beitrag zur Erkenntnis der umstrittenen Fragen sollte gelten können, so würde mich das ebenso freuen, wie wenn andere Meinungen vorgetragen werden, die die meinigen verbessernd die Fragen noch klarer lösen würden. Kleine Mitteilungen. Et« beschlagnahmter Kodex. — Der italienischen Zeitschrift ,Popolo» entnimmt die »National-Zeitung» die Meldung, daß kürzlich bei der Zollrevision in Ala ein dortiger italienischer Zoll inspektor einen Reisenden angehalten habe, der ihm durch sein Benehmen ausfiel. Der Inspektor verlangte von dem Reisenden, der nach Trient Weiterreisen wollte, die Öffnung seines Koffers, wogegen der Reisende protestierte und mit einer Beschwerde an die deutsche Regierung drohte. Trotzdem bestand der Beamte auf der Öffnung des Koffers, in dem sich dann unter den Effekten des Reisenden versteckt ein überaus wertvoller, mit Miniaturzeichnungen versehener Kodex aus dem vierten Jahrhundert vorfand. Der Reisende wollte diesen ohne Erlaubnis aus Italien ausführen und hatte sich damit eines Vergehens gegen das in Italien zum Schutz der Kunstwerke bestehende Gesetz schuldig gemacht. Bei dem sofort vorgenommenen Verhör gestand der Reisende, daß er den überaus wertvollen und seltenen Kodex in Florenz um nur 5000 Lire erstanden habe. Der Kodex wurde sofort in behördliche Verwahrung genommen, woraus der Reisende nach Aufnahme eines Protokolls seine Fahrt fortsetzen konnte. * Theaterzettei und Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt 1806, Nr. 136, 277 und 288.) — Der Nachdruck von Theaterzetteln ist nach einer soeben ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts er laubt und verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Zu dieser Fest- 1198
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