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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1908
- Sprache
- Deutsch
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158, 10. Juli 1908. Nichtamtlicher Teil. Lürjknblatt >. d. Dtjchn. vuchhaadi!. 7517 Abrechnungen leicht aus dem eigentlichen Verlagsskontro genommen und dem Autor bei etwaiger persönlicher Einsicht nahme des Kontos und in Zweifelsfällen mündlich die nötigen Erklärungen gegeben werden können. Was die Berechnung der Druck- und sonstigen Her stellungskosten von Verlagswerken betrifft, so ist es gleich gültig, ob die Bücher in fremder oder in eigener Druckerei hergestellt werden. Bei Herstellung in eigener Druckerei kann und darf letztere dem Verlag zuliebe nicht umsonst arbeiten, sie muß vielmehr ihren regelrechten Auf schlag machen. Es muß dies schon aus dem Grunde ge schehen, um von den einzelnen Teilen seines Geschäfts jeder zeit ein richtiges, wahrheitsgetreues Bild zu haben, wenn auch an dem Gesamtbild des Geschäfts durch solche Ver buchung nichts geändert wird. Es ist ungefähr dasselbe Verhältnis, als wenn der Verlag der Sortimentsabteilung des eigenen Geschäfts, wo solche besteht, Bücher zum Her stellungspreise, nicht aber zum Nettopreise liefern würde. Halle (Saale), 7. Juli 1908. Adelbert Kirsten. Kleine Mitteilungen. Über de« Schutz illustrierter Inserate «ege» Nachbildung — In einer der letzten Nummern der Zeitschrift -Organisation wird den Inserenten eine Art des Schutzes ihrer illustrierten Anzeigen empfohlen, die merkwürdigerweise fast gar nicht in An wendung gebracht werde, aber sehr zweckmäßig sei. Nämlich die Eintragung der Inserate als Warenzeichen. Die Gebühren seien nur 30 bzw. 30 ^ und 10 ut. Nach meinem Dafürhalten besitzen wir einen dreifachen, weit billigeren Schutz: erstens im literarischen Urheberrecht, zweitens im Kunstschutzgesetz und drittens durch Eintragung im Muster register. Das Warenzeichen-Gesetz hat nach der klaren Fassung seines Z 1 zunächst die Bestimmung, zur Vermeidung von Verwechslungen die Waren der verschiedenen Erzeuger zu kennzeichnen, bzw. nach Anwendung eines eingetragenen Warenzeichens die Nachbildung desselben zum Zweck der Täuschung von anderer Seite zu ver bieten und zu bestrafen. Es ist auch die Anwendung einge tragener Warenzeichen außer auf der Ware selbst oder ihrer Um hüllung noch statthaft und Schutz gewährend auf Geschäfts empfehlungen in Inseraten, Preislisten rc. Es würde also z. B. strafbar sein, ein illustriertes Inserat, das ein geschütztes Waren zeichen enthält, mit diesem Warenzeichen zusammen nachzubilden. Dagegen würde meines Erachtens das Warenzeichengesetz un verletzt bleiben, wenn ein Konkurrent das ganze gezeichnete Inserat im übrigen getreu nachbildete und nur statt des einge tragenen Warenzeichens ein anderes von ungefähr ähnlichem Aussehen, wenn auch nur in der Größe und in der Sil houette ungefähr gleich, anbringen ließe. Der größte Teil des Publikums würde die Abweichung gar nicht bemerken; sie könnte aber leicht doch so beschaffen sein, daß sie genügen würde, den Konkurrenten straflos zu stellen. Wenn den Geschädigten dann nicht ein anderes Gesetz schützt, so nützt ihm die Eintragung seims Warenzeichens in diesem Falle nichts. Seine Warenzeichen läßt schon jeder Fabrikant, wenn er nicht ganz fahrlässig handelt, eintragen zwecks Schutzes der Ware. Aber er sollte auch nicht versäumen, seine illustrierten Inserate, die bisweilen von hervorragenden Künstlern gegen bedeutendes Honorar geliefert werden, soweit zu schützen, als mit angemessenem Kostenaufwand möglich ist. Das Urheberrechtsgesetz zum Schutze von Schriftwerken, Ab> bildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 sagte in Z 43: -Die Bestimmungen in den HZ 1—42 (betreffend Schriftwerke) finden auch Anwendung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architekto nische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, die nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind». Das neue Urheberrecht vom 19. Juni 1901 will dem Sinne nach wohl dasselbe bestimmen, drückt sich aber allgemeiner aus und sagt kurz: -Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt . . . . 3) die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunst werke zu betrachten sind-. Das neue Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1907 schützt allerdings zum erstenmal außer den Werken der Photographie auch die des Kunstgewerbes; Voraussetzung des Schutzes der einzelnen Teile ist aber, daß sie künstlerische Zwecke verfolgen, und Justizrat l)r. L. Fuld sagt in seiner Ausgabe des Kunstschutzgesetzes (Berlin, I. Guttentag) meines Erachtens zutreffend in Anmerkung 4 zu 8 2: -Zeichnungen, die ihrem Hauptzwecke nach nicht als Kunst werke zu betrachten sind, fallen unter den Schutz des Gesetzes vom 19. Juni 1901-, also des literarischen Urheberrechts, und an anderer Stelle: -Mitunter wird es nicht leicht zu bestimmen sein, ob ein Gegenstand auf den Kunstschutz oder nur auf den Musterschutz Anspruch hat; es ist dann zu untersuchen, ob eine individuelle künstlerische Formgebung vorliegt oder nicht-. Der Schutz der beiden Gesetze für literarisches und für künst lerisches Urheberrecht fällt den entsprechenden Werken ohne be sonderes Zutun des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers ohne weiteres, also ohne Eintragung und gebührenfrei zu und geht dem Berechtigten während seiner Lebensdauer und dreißig Jahre nach dem Tode nicht verloren. Gezeichnete Inserate haben aber nicht den Zweck, als Kunstwerke zu wirken, gleichviel, ob sie von Künstlern ersten Ranges, von Kunstgewerblern oder von Dilettanten herrühren. Ihr Zweck ist, als Reklamemittel zu dienen; künstlerische Ausgestaltung ist hier, wenn vorhanden, lediglich Mittel zu vollkommener Erreichung dieses Zweckes durch wohlgefälligere Wirkung auf das Publikum des Reklame machenden. Wir besitzen aber im Gesetz vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen meines Erachtens eine völlig geeignete Handhabe zu zweifellos sicherem Schutz ge zeichneter Inserate, so daß es töricht erscheint, sie nicht mit zubenutzen. (Uber den Unterschied zwischen nur aus Typen ge setzten und ganz oder teilweise mit Feder und Stift gezeichneten Inseraten braucht hier wohl kein Wort gesagt zu werden.) Ein gezeichnetes Inserat ist zweifellos ein gewerbliches Muster, und zwar ein Geschmacksmuster, im Gegensatz zu den sogenannten Gebrauchsmustern, die dazu bestimmt sind, eine neue praktische Anwendung eines Gerätes oder Werkzeuges herbeizuführen, und in das Gebiet der Erfindungen gehören. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag und ohne Vorprüfung. Bedingung des Schutzes ist der Charakter der Neuheit und Eigentümlichkeit, das Muster muß also der eigenen geistigen Tätigkeit des Zeichners seine Ent stehung verdanken, darf keine Nachbildung sein und muß vor der Verbreitung eingetragen werden. Man bewirkt die Ein tragung durch gedruckte Antragsformulare, kann den Antrag aber auch zu Protokoll geben. Das Gesetz schreibt vor, daß man im Antrag angibt, ob das Muster für Flächen erzeugnisse oder für plastische Muster bestimmt ist, und gewährt den Schutz nur nach einer dieser beiden Rich tungen. Da Jnseratzeichnungen durch Druck ihren Zweck er füllen, Drucke aber das Bild in der Fläche zeigen, so hat man Inserate als Flächenmuster zu betrachten und demgemäß den An trag zu stellen. Die Muster können in Zeichnungen, Photographien, Ab drucken rc. bestehen, sie dürfen einzeln oder in Serien und Paketen niedergelegt werden, ihre Zahl darf jedoch nicht über SO sein und 10 Kilo Gewicht nicht übersteigen. An jedem Muster, bzw. an jedem Paket mit Mustern, an jeder Serie müssen die Nummern angegeben werden, unter denen die Muster in den Ge schäftsbüchern des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers (des Auftraggebers oder Abnehmers des Künstlers) bezeichnet werden. Die Gebühr für jede Eintragung eines einzelnen Musters oder eines Pakets mit Mustern beträgt für 1—3 Jahre 1 für das Jahr; für jedes weitere Jahr bis zum zehnten ist pro Jahr 2 von 11 bis 15 Jahren eine solche von 3 ^ für jedes einzelne Muster zu entrichten. Die Gebühren sind also für die ersten drei Jahre sehr niedrig, indem sie für ganze Serien gelten, sie steigern sich später im Satze und indem die Gebühr für jedes einzelne Muster zu bezahlen ist. Die Musterregister werden von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Ge richtsbehörden, in Berlin beim Kaiserlichen Patentamte geführt. 980
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