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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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E. Piersorr's Verlag in Dresden. 6471 'Abel-Musgrave, Wilde Wahrheit. 2 50 geb. 3 ^ 50 H. 'Werner, Steine von des Lebens Wegen. 1 ^ 50 -Z: geb. 2 ^ 50 'Saar, Träume einer Jugend. 3 geb. 4 'Löffler und Jelinek, Anthologie. 1 geb. 2 'Syola, Erlebtes und Erlittenes. 2 50 <ß; geb. 3 50 H. Verlag für Literatur, Kunst u Musik in Leipzig. 6480 Literarische Zeitfragcn, Hrsg, von Graes. Nr. 1. Reudtorff, Hauptmanns Kaiser Karls Geisel. 1 ^>l. Nr. 2. Kronacher, Das Deutsche Theater zu Berlin und Goethe. 1 Nr. 3. von Kraft, Die Liebe in Richard Wagners Musik- Dramen. 1 Schutthetz L So. in Zürich. 6471 Maag, Weg zur Gesundheit. Kart. 3 geb. 3 ^ 60 H. Hermann Seemamu Nachfolger, Verlagsgesellschaft 6474 m. b. H. in Berlin. 'LsUs, Osrlillsr tVursnbäussr. 1 Arwrd Strauch in Leipzig. 6475 *?Iat2M2,nll, Osr Oinäsobok. 2 Lilväs. 6 Asb. 7 Strecker L Schröder in Stuttgart. 6465 ^Vilssr, dlsnsobvsräuvß-. 21.—30. Taus. 1 Asb. 1 ^ 80 — Tisrvslt uvä Lräaltsr. 9. Taus. 1 xsb. 1 ^ 80 K. Tempsky in Wien. 6477 'Lusrliel, k'ranesseo k'urivi. 24 Georg Thieme in Leipzig 6476 'Osutseös msäirin. tVoobavsebrikt 1908. III. Quartal. 6 R. Treu»«» in Berlin. 6469 Hartms-vn, Lääa^oZik. 3 ^ 80 Weidmannsche Buchhandlung in Berlin. Oro^sso, Uistoirs äs la äisssitation: 8ur la littsraturs alismaväs. 6aeäs, Vatsrlavä uvä Linäerlavä. UksviLsebsI, Übsr sin ortbogovalss Festem von birir- irularsv Lurvsv. äalls, Ois Vax-antsv uvä ibrs Oisäsr. NorAsvrotb. Ois kravüösissbsv Verden. krüsmann, "Oder iivsars Oravitatiovsproress«. (juaatr, Ois Ti--urev im Ostgisbsl äss 2sustsmpsis. Ltiilsr, ä. 1. Voldmaan. TrsuäsisodurA, Ois ^nkavAsstrseds äsr dsilixen 8trasss in Oelxdi. tVagvsr, Ois mstrisedsn Oxpotdsssis ru L.ristopdanss. 6470 >L1^. Verbotene Postkarte. Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer des hiesigen Königlichen Landgerichts vom 16. Mai 1908 ist die Karte mit der Aufschrift »Zukunftsbilder der Fußtruppen- eingezogen und angeordnet, daß alle Exemplare dieser Karte sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Bonn, 3. Juni 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2801 vom 9. Juni 1908.) Nichtamtlicher Teil. Das Recht des Llrhebers auf Versendung von Rezensionsexemplaren. Von Robert Voigtländer. In Jherings Jahrbüchern, Band 52, Seite 473 u. folg., hat Herr vr. Alexander Coulin in Berlin das Recht des Urhebers gegen den Verleger auf Versendung von Be sprechungs-Freiexemplaren an die Presse erschöpfend dar zustellen versucht. Aber er ist dabei zu Schlußfolgerungen gekommen, die nicht der Verkehrssttte, aber m. E. auch nicht dem formalen bürgerlichen Recht entsprechen. Ich habe da her in Jherings Jahrbüchern eine Erwiderung veröffentlicht. Da die Sache immerhin für Buchhandel und Presse von einiger Bedeutung ist, so möchte ich das Wesentliche hier im Börsenblatt wiederholen. Also Herr vr. Coulin meinte, das Rechtsverhältnis zwischen Verfasser, Verleger und Schriftleitung sei ein Ver trag des Urhebers und Verlegers, kraft dessen sich der Ver leger verpflichtet, den in Betracht kommenden Schriftleitungen Exemplare unentgeltlich zuzuwenden mit der Auflage, zu gunsten des Urhebers und Verlegers Besprechungen in ihrer Zeitschrift herbeizuführen. Die Zuwendung erfolge lediglich um der Auflage willen; es liege demnach ein Versprechen der Leistung an einen Dritten (die Schriftleitung) unter einer Auflage zu gunsten des Versprechenempfängers (des Verfassers) und des Versprechenden (dss Verlegers) vor. Die Schriftleitung gewinne so unmittelbar das Recht, von dem Verleger die Übersendung von Besprechungsexemplaren zu fordern. Bei unauf geforderten Zusendungen könne die Schriftleitung das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweisen. Habe sie aber das Exemplar eingefordert oder das ungeforderte nicht zurückgewiesen, dann stehe sowohl dem Verfasser als auch dem Verleger eiu Anspruch auf Vollziehung der Auflage, d. h. auf Besprechung oder Anzeige in der Zeitschrift zu. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. Unterbleibe die Besprechung, so hätten Verfasser und Ver leger ein Rückforderungsrecht. Das heißt also mit anderen Worten: Jedem Betracht kom mende Zeitschrift oder Zeitung erhält durch jeden zwischen irgend welchem Verfasser und Verleger geschlossenen Verlagsvertrag ein Forderungsrecht gemäß Z 328 des Bürg. Gesetzbuchs. Der Buchhandel wird wohl allgemein mit Herrn vr. Coulin darin einverstanden sein, daß die dem Verleger obliegende Pflicht zur zweckmäßigen Verbreitung des Werkes in der üblichen Form auch die Versendung von Besprechungs exemplaren an gewisse Zeitungen und Zeitschriften entschließt. Herr vr. Coulin begrenzt diese Pflicht in zweierlei Richtung: erstens auf wissenschaftliche Werke jeder Art und hervorragendere belletristische Werke; zweitens auf »ein schlägige« Fachzeitschriften und »hervorragende« Tages zeitungen. Ich gehe zum Teil noch weiter: nicht nur wissenschaftliche und belletristische Werke, sondern jedes vermöge Verlagsveitrags übernommene Werk hat der Ver leger der öffentlichen Kritik zu unterbreiten, und nicht nur in Fachzeitschriften und hervorragenden Zeitungen, sondern, wenn zweckmäßig, in Preßorganen aller Art. Dagegen mache ich einige Einschränkungen: der Verleger kann nach vernünftigem Ermessen nur verpflichtet sein, solche Zeit schriften und Zeitungen zu bedenken, von denen je nach den Umständen, insbesondere nach den Beziehungen des Verfassers und den Erfahrungen des Verlegers, zu hoffen ist, daß sie gerade dieses Werk einer selbständigen und ernstgemeinten Besprechung unterziehen werden. Diese Begrenzung scheint mir genau dem § 157 des Bürg. Gesetzbuchs zu entsprechen. Die Ansprüche des Autors haben übrigens eine für ihn sehr deutliche Schranke in der Höhe der Auflage, zu der die Zahl der Besprechungsexemplare nicht in offenbarem Miß verhältnis stehen darf. Obendrein pflegt in den meisten Verlagsverträgen ausdrücklich die Zahl derjenigen Abzüge genau vereinbart zu werden, die zur Abgabe von Frei- 839
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