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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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exemplaren an den Verfasser, an die Presse und sonst über die vergütete Auflage hinaus gedruckt werden dürfen; wo dies geschehen, gilt das einem ausdrücklichen Einverständnis des Verfassers gleich, daß die Zahl der vom Verleger zu versendenden Besprechungsexemplare jener Zahl entspreche, also in Betracht der zu anderen Zwecken nötigen Frei exemplare unter ihr bleibe. Kaum der Erwähnung bedarf es, daß das Waschzettel unwesen hier außer Betracht zu bleiben hat. Denn der leidige »Waschzettel« ist nur dem Schein nach eine Be sprechung, in Wirklichkeit nur eine andere Form der Zeitungs anzeige, die hier der Verleger statt in Geld mit dem Frei exemplar vergütet, zu der er aber durch einen in dieser Be ziehung vorbehaltlosen Verlagsvertrag nicht verpflichtet wird. Innerhalb jener Grenzen geht vr. Coulin erstaunlich weit. Daß ein Buchhändler durch den Abschluß eines Ver lagsvertrages jeder für Besprechungsexemplare in Betracht kommenden Zeitung oder Zeitschrift ein Klagerecht gegen sich einräumen soll — daran hatte bisher wohl noch niemand gedacht. Dem Buchhändler drängen sich da zunächst praktische Fragen auf. Von welchem Zeitpunkt an soll eine Zeitschrift »in Betracht kommen«; frisch gegründet oder erst von altem Ruf? Welche Tageszeitungen und welche belletristischen Werke gehören zu den »hervorragenden« ? Welche Schriftleitungen also treten in den Genuß der Rechte des beschenkten Dritten? Welche Werke sind zu unwissenschaftlich oder zu wenig hervorragend, um ihren Verleger nicht gemäß K 328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verfasser zu verpflichten? Die Schriftleitung erhält die Exemplare mit der Auflage, sie »zugunsten« des Verfassers und Verlegers zu besprechen; wenn sie sie nun zu ungunsten bespricht, hat sie dann die Auflage erfüllt? — Befriedigende Antworten auf diese und andere Fragen wird wohl niemand geben können, vr. Coulins Behauptungen führen zu praktischen Unmög lichkeiten. Aber obwohl ich kein Jurist bin, glaube ich doch auch die juristische Unhaltbarkeit Nachweisen zu können. vr. Coulin übersieht, daß der sorgsame Versand von Besprechungsexemplaren durch den Verleger nur als Gesamtleistung zweckmäßig und üblich sein muß, daß es aber zunächst dem Verleger allein zusteht, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, was zweckmäßig und üblich sei. Gewiß hat der Verleger im allgemeinen die in Betracht kommenden Fachblätter usw. mit Exemplaren zu bedenken. Wenn er aber dabei eins oder einige »hervorragende« ausläßt, so kann er gute Gründe dafür haben; es kann vielleicht geradezu nachweisbar sein, daß die Bedenkung dieser Zeit schriften in diesem Falle nicht zweckmäßig sein würde, und daß es nicht üblich, der Verleger also nicht verpflichtet ist, eine offenkundige mißwollende Schriftleitung zu einer voraus sichtlich ungünstigen Kritik herauszufordern. Kurz, der Ver fasser hat so wenig ein Recht, dem Verleger die zu be schenkenden Schriftleitungen einzeln vorzuschreiben, wie die Sortimentsbuchhandlungen, an die das Werk zum Vertrieb zu versenden ist. Der Verleger vertreibt nach Z 1 des Ver lagsgesetzes das übernommene Werk auf eigene Rechnung, nicht als Beauftragter des Verfassers. Erst wenn die Ver triebsleistung des Verlegers in ihrer Gesamtheit offenbar unzweckmäßig und unüblich ist, dann erst kann der Ver fasser einschreiten. Exemplare aber, über die der Verfasser selbst nicht verfügen kann, kann er auch keinem Dritten überweisen. Das von vr. Coulin dem Verfasser zugedachte Recht, über die dem Verleger gehörenden einzelnen Besprechungs exemplare zugunsten eines Dritten, der Schriftleitung zu ver fügen, ist also aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Es könnte dem Verfasser nur eingeräumt werden durch ausdrückliche Aufzählung der zu bedenkenden Zeitschriften im Vertrag. Dann bedürfte es aber, um die von Coulin gewollten Rechts folgen herbeizuführen, noch einer zweiten Rechtshandlung: der Übermittlung des Exemplars an die Schnftleitung mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß die Schenkung mit der Auflage einer Besprechung, wohl gar einer »zugunsten«, erfolge. Etwas Zweckwidrigeres könnte freilich der Verleger kaum tun, und der Verfasser, dessen Werk der Verleger auf diese Weise tot machte, könnte ihn wegen unüblichen Ver triebes mit Erfolg verklagen.. Aber für den, der den Schrift leitungen eine Auflage ansinnen will, ist dieser ausdrückliche Hinweis nötig, weil die Schriftleitungen eine Besprechungs pflicht allgemein nicht nur nicht anerkennen, sondern ablehnen. Nach Verkehrssitte wird die unaufgeforderte Zusendung von Be sprechungsexemplaren lediglich alsBitte des Verlegers verstanden, das Werk zu besprechen. Erfüllt die Schriftleitung die Bitte nicht, so hat es dabei sein Bewenden. Selbst wenn die Schrift leitung das Werk einfordert, verpflichtet sie sich noch nicht förmlich, denn sie wird nicht immer den bekundeten Willen zur Besprechung zur Tat machen können. Das Werk kann sich vielleicht wider Erwartung nicht zur Besprechung eignen, oder der Kritiker, dem es übergeben ist, liefert die Kritik nicht, oder es ist nicht rechtzeitig Raum zu schaffen usw. Unterbleibt die Besprechung, so ist das formale Recht des Verlegers auf Zurückgabe gemäß Z 812 BGB. kaum zu bezweifeln. Weiß der Verlagshandel doch nur zu gut, wie oft in der Tat die Besprechungsexemplare zur ungerecht fertigten Bereicherung dienen. Trotzdem deckt sich das lebendige Recht hierin nicht mit Z 812. Diejenige Schriftleitung handelt nach der herrschenden Anschauung anständig, die die ihr zugehenden Werke zunächst in Titellisten öffentlich nennt, sich dabei die Besprechung vorbehält, diese selbst aber je nach Bedeutung, Raum und Umständen in angemessener Frist folgen zu lassen sich be strebt. Wird das Bestreben nicht zur Tat, so ist dem Ver leger das Exemplar eben verloren. Dagegen kann er nichts tun. Mit einer gewissen Verlustziffer muß er stets rechnen; er kann sie nur durch auf Erfahrung gegründete Vorsicht bei Austeilung der Besprechungsexemplare mindern. Die Rückgabe der Exemplare nützt ihm wenig oder nichts und ist praktisch nicht durchzusetzen. — Noch eine andere Behauptung des Herrn vr. Coulin ist zu beanstanden. Der Verleger, sagt er nämlich, soll ge halten sein, die Besprechungsexemplare in der herkömmlichen Zahl zu versenden; in Frankreich seien je zwei Abzüge für jede Schriftleitung üblich. Warum nicht drei oder vier? Zur Besprechung ist nur ein Abzug nötig; die anderen sollen angeblich, wie man weiß, dem Schriftleiter zur Überwachung des Mitarbeiters dienen. Das ist ein Scheingrund, und der Anspruch auf mehrere Abzüge darf ruhig nicht Verkehrssitte, sondern Verkehrsunsitte genannt werden, der sich der Ver leger nicht zu fügen braucht, übrigens erheben viele fran zösische Schriftleitungen, wie ich aus eigener uud anderer Verleger Erfahrung weiß, diesen Anspruch nicht; als Ver kehrsgewohnheit kommt er nicht in Betracht. Eine österreichische Klosterdruckerei des 16. Jahrhunderts. Jeder umfangreichere Antiquariatskatalog über katho lische Theologie enthält eine größere oder kleinere Anzahl von Drucken, die aus der Offizin eines Klosters hervor gegangen sind. Bisher hat aber diese Gruppe von Büchern weder die Aufmerksamkeit der Sammler noch der Antiquare erregt; nur wenn es sich um Inkunabeln handelte, fanden diese Drucke Beachtung, aber eben nur in ihrer Eigenschaft als frühe Erzeugnisse der Druckkunst, nicht ihrer Herkunft und Entstehungsstätte wegen. Auch in den Gesamt-
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