Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1915
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- 1915-03-04
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- 04.03.1915
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51, 4. März ISIS. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d^Dtschn. Buchhandel. der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlas sung gerechtfertigt. Als angemessene Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung auf seiten der Beklagten ist der Betrag von 300 ^ festgesetzt worden.« 0. Wann liegt durch Abdruck amtlicher Bekannt machungen aus anderen Zeitungen unlauterer Wettbewerb vor? (Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Cassel.) Der Abdruck amtlicher Bekanntmachungen ohne Auftrag der- stößt nicht ohne weiteres gegen 8 l des Unlauteren Wettbewerb- gefctzes, da einerseits schon nach 8 10 des Urheberrechtsgesetzes vom 10. Juni 1901 der Nachdruck amtlicher Bekanntmachungen ge stattet ist, andererseits dem Preßgewerbe aus geschäftlichen und technischen Rücksichten der Brauch nicht fremd ist, aus anderen Zeitungen unbestellte und unbezahlte Anzeigen aufzunehmen, so weit der Abdruck als solcher kenntlich gemacht wird (Entsch. d. RG. i. Recht 1910 Nr. 2094). Letzteres hat die Beklagte auch getan durch den Zusatz: »Vorstehende Bekanntmachungen sind, soweit sie uns nicht direkt zugegangen sind, den Amtsblättern ent nommen«. Von einer Ausbeutung der Zeitungen der Klägerin nen derart, daß der Beklagte ohne jede Mühe und Kosten eine für die Klägerinnen kostspielige Veranstaltung zu Wettbewerbs- zweckcn für sich benutzt habe, kann nicht die Rede sein. Ein Ver stoß gegen die guten Sitten liegt hiernach nicht vor. Auch fällt der Abdruck der nicht bestellten amtlichen Inserate nicht unter ß 3 des U.W.-G., da diese Bestimmung unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Auge hat, die un mittelbar in den öffentlichen Bekanntmachungen gemacht werden; eine solche ist der Abdruck aber nicht. Vielmehr kann nur in Frage kommen, ob er als eine Veranstaltung im Sinne des 8 5 Abs. 2 des U.W.-G. anzusehen ist, die darauf berechnet und ge eignet ist, Angaben der in 8 3 gedachten Art zu ersetzen. (So auch RG. in I. W. 1901 S. 255 u. 1910 S. 627. RG. 73, 267, Roscnthal-Wehner S. 158.) Das Gesetz stellt mithin in Z 5 Abs. 2 zwei Voraussetzungen auf, eine objektive und eine subjektive. Für das Vorliegen beider Voraussetzungen sind die Klägerinnen be weispflichtig. Der Beweis ist ihnen nicht gelungen. Daß an sich der fortgesetzte Nachdruck amtlicher Bekanntma chungen in einer Zeitung objektiv den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken kann, nämlich daß die Zeitung ein weitverbreitetes und von den Behörden gern benutztes Jnser- tionsorgan sei, ist zuzugeben. Ob aber durch die unbestellte Auf nahme amtlicher Bekanntmachungen im vorliegenden Falle ein solcher Anschein hervorgerufen wird, hängt davon ab, in wel chem Umfange die amtlichen Bekanntmachungen übernommen sind und ob dadurch.das Blatt eine wesentlich andere Gestalt an genommen hat, als ihm in Wirklichkeit zukommt. (RG. I. W. 1910 S. 627, RG. 73, 267). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das vorliegend zu verneinen. Die eidliche Vernehmung des Zeugen W. hat die Behauptungen der Klägerinnen, es seien manchmal nur un bestellte Bekanntmachungen in dem Blatte des Beklagten veröf fentlicht worden, und die Zahl der unbestellten habe die der be stellten stets überwogen, nicht bestätigt. Wenn auch W. bei der Länge der Zeit (1911) und mit Rücksicht darauf, daß die einzel nen Bestellungen von dem Beklagten nicht mehr vorgelegt wer den können, nur schätzungsweise, nicht im einzelnen die Bekannt machungen als bestellte oder nichtbestellte genau bezeichnen kann, so glaubt er doch, daß stets neben unbestellten auch bestellte amtliche Bekanntmachungen abgedruckt worden seien, er glaubt nicht, daß manchmal nur unbestellte ausgenommen worden seien. Sehr bald nach der Gründung der Zeitung des Beklagten sind diesem nach der eidlichen Bekundung W.'s auf sein Ansuchen vom Polizeipräsi dium zu C. Bekanntmachungen zwecks unentgeltlicher Veröf fentlichung übersandt worden. Auch hat das Bezirkskommando in C. 1911 einem Angestellten des Beklagten ein Plakat betref fend Rekrutierungsstammrolle ausgehändigt mit dem Bedeuten, gegen einen unentgeltlichen Abdruck habe das Bezirkskommando nichts einzuwcnden. Mit Rücksicht hierauf, so meint der Zeuge W., seien die bestellten und unbestellten behördlichen Bekannt machungen etwa an Zahl gleich gewesen. Daß derartige Bekanntmachungen bestellt sind, ergibt auch das Schreiben der Oberförsterei E., zudem hat der Beklagte bei zwei — nach der Behauptung der Klägerinnen nicht bestellten — Bekanntmachungen die Auftragserteilungen überreicht. Hiernach steht nicht fest, daß die aufgenommenen amtlichen Anzeigen regelmäßig sämtlich oder auch nur zu einem überwie genden Teile nicht bestellt waren. Durch den Zusatz zu den Veröffentlichungen wird überdies der Leser nicht getäuscht, sondern gerade darauf hingewiesen, daß ein Teil der Anzeigen aus anderen Blättern übernommen ist; er kann also gar nicht die Vorstellung haben, daß alle veröffent lichten behördlichen Anzeigen von den betreffenden Amtsstellen übersandt sind. Die objektive Voraussetzung des 8 5 Abs. 2 liegt somit nicht vor. Wollte man aber in dieser Beziehung anderer Ansicht sein, so würde es doch an der weiteren Voraussetzung des ß 5 Abs. 2 U.W.-G. mangeln, nämlich daß der Abdruck auf Täuschung de- rechnet sei. Was diese Voraussetzung anlangt, so führen die Klägerinnen als einzige Gründe dafür an, der Beklagte wehre sich gegen die Quellenangabe in den Fußnoten und drucke diese absichtlich in der kleinsten Schrift. Diese beiden Umstände allein können aber den Schluß einer Täuschungsabsicht nicht recht- fertigen. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 22. bis 27. Februar ISIS. Vorhergehende Liste ISIS, Nr. 4S. ' — In das Adreßbuch neu ausgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. - H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs- iags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. Ahlen, Emil van, Gladbeck (Wests.). Leipziger Komm.: Koehler. (Dir.) ^Anthropologischer Verlag F. G. Faßhauer, Bres lau 2, Tauentzienstr. SS. Gegr. Dez. 1813. Leipziger Komm.: Fr. Foerster. sB. 44.) Boßler, H., Nächst, Inh.: Friedr. Siedt, Kamenz (Sachsen). Leipziger Komm.: Fleischer. Das Geschäft wird wie der unter dieser Firma wcitergeführt, da der Kaufvertrag mit A. Beyer rückgängig gemacht wurde. Kür die Abrechnung der kommissionsweisen Bezüge in der Zeit vom 1./XI. 1914 bis 1S./II. ISIS hastet A. Beyer. Baum, Johannes, Verlag, Berlin. Während der Kricgs- zeit Auslieferung in Berlin nur durch Beruh. Staar's Buchst, direkte Bestellungen werben nur von Otto Klemm, Leipzig, er ledigt. sB. 48.) Bayer. Kommunalschriften-Berlag G. m. b. H., Mün chen. Geschäftsführer Josef Magcs gelöscht. Nenbestclltcr Ge schäftsführer Franz Mayer. )H. 23./II. ISIS.) B e tt e n h a u s c n, I., Wien. In Brünn, Bahnhof, wurde eine Zweigniederlassung eröffnet. )H. 24./II. ISIS.) Christliche B u ch h a n d l u n g W a l t e r H o h w a h r d e, Hei denheim (Brenz). Stuttgarter Komm.: Reff L Koehler. sB. 44.) Christlicher Z e i t s ch r i f t e n v e r e i n, Berlin. Geheimer Oberregierungsrat Wilhelm Ncntwig ist zum Mitglied» des Vor stands ernannt. IH. 24./II. ISIS.) Commisstons- u. Export-Buchhandlung I. Singer L Co. m. b. H., Berlin. Vom 1./III. ab ist die Geschäftszeit S—5. sB. 48.) Deutscher K o l o n t a l-V er I a g (G. Me in ecke), Berlin. Die Prokura des Karl Titze ist erloschen. )H. 28./II. ISIS.) Ehrlich ' s Buch-, Kunst- u. Musikh., Antiq., Friedrich, (Bernhard Knauer), Prag. Die Firma wird während der Dauer der Berlassenfchaftsabhandlnng nach Bernhard Knauer uiid für Rechnung der Verlafsenschaft durch Erik Knauer vertreten. sH. 24./II. ISIS.) 293
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