Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191503046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150304
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-04
- Monat1915-03
- Jahr1915
-
1398
-
1399
-
1400
-
293
-
294
-
295
-
296
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 51, 4. März 1915. Redaktioneller Teil. Lxpsdüion: I^ipriZ. Presse, Zensur und Erörterung der Friedensbedingungen. Der Zeitungs-Verlag. 1915, Nr. 9. Expedition: Magdeburg. Schulz-Besser, Ernst: Kunst und Kunsthandel. I. Allgemeine Buchhändlerzeitung 19! 5. Nr. 8. Leipzig, Verlag der All gemeinen Buchhändlerzeitung Walther Seyffert. Senk, kruno: 1)i« ^Verdearbsit Ü68 Verlaßes MlZtein L Oo. >väbr6nc1 ä63 XrieZeg. IVlit 7 ^bdiläuoßsn. Journal kür Lued- (Spitteler.) Die Abtrünnigen. Von F. v. Z. Hamburger Nach richten. 1915, Nr. 97 (Abend-Ausgabe). Expedition: Hamburg. Antiquariats-Kataloge. Zpricü^vorl, Sal^k-ell uv<j 8". 94 8. 2266 Aro. Kleine Mitteilungen. Vergünstigung für verheiratete Krieger bei der Krankenkasse Deut scher Buchhandlungs-Gehilfen, Ersaßkasse, zu Leipzig. — Der Vorstand veröffentlicht in der vorliegenden Nummer einen Beschluß, nach dem für die verheirateter« Fcldzugsteilnehmer die Bestimmung über das Ruhen des Anspruchs auf Sterbegeld für die Dauer des gegenwärtigen Kriegs außer Kraft gesetzt wird. Nach dem 8 2 Absatz 8 der Satzung ruhen während des Krieges die Rechte und Pflichten der daran teil nehmenden Mitglieder. Diese Bestimmung wird nun durch den gemein schaftlichen Beschluß des Vorstands und Ausschusses hinsichtlich des Sterbegeldes fiir die jetzige Kriegszeit aufgehoben. Während daher für die Dauer des Feldzuges die Pflichten der daran teilnehmenden Mitglieder ruhen, d. h. keine Beiträge zu entrichten sind, steht den Ehefrauen und Kindern gefallener Mitglieder dasjenigeSterbe- geld zu, das im Falle des Todes vor Kriegsausbruch zu zahlen ge wesen wäre. Mit dieser Maßnahme, zu der die nächste Hauptversammlung noch die Genehmigung zu erteilen haben wird, glauben der Vorstand und Ausschuß dem Empfinden der Kassenmitglieder wie dem Bedürfnis unserer Zeit hinreichend Rechnung getragen zu haben und werden darin der Zustimmung aller Mitglieder sicher sein dürfen. Wegen Hochverrats verurteilt. Das Polizeikommissariat in Mäh- risch-Ostrau teilt mit: Das hiesige Kriegsgericht hat den 40 Jahre alten Buchhändler und Verleger Franz Radon Sek aus Preran, der ein hochverräterisches Manifest abgeschrieben und bei sich behalten hat, ohne der Behörde dieses Manifest abzuliefern, wegen Hochverrats nach 8 61 Str.-G. zu acht Jahren schwerem Kerker verurteilt. Im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ist der Name Radousek nicht enthalten. Verbot deutschfeindlicher Presseerzcugnisse usiv. — 8 1 Für den .Korpsbezirk des Stellvertretenden Generalkommandos des XV. Armee korps und die erweiterten Festungsbereiche von Straßburg und Neu breisach ist verboten: a) Die Verbreitung, Ein- und Ausfuhr, sowie das Halten einer im Ausland (ausgenommen Österreich-Ungarn) erscheinenden Zeitung oder periodischen Druckschrift. Das Gleiche gilt für im Deutschen Reich, sowie in Österreich-Ungarn in der Sprache des feindlichen Aus landes herausgegebenc Zeitungen oder periodische Druckschriften. Aus genommen hiervon sind die in der Festung Metz in französischer Sprache erscheinende Oarstte cle Lorraine und die französische Übersetzung der Landwirtschaftlichen Zeitung von Elsaß-Lothringen. b) Die Ein- und Ausfuhr von Preßerzeugnissen aller Art in oder aus oben bezeichnetem Gebiet auf einem anderen Weg als durch die Feld- oder Neichspost. Nicht betroffen werden von dem Verbot unter 0 die im Privatpersonenverkehr in einzelnen Exemplaren mitgcführten Zeitungen, Bücher und Druckschriften in deutscher Sprache, sowie der Frachtgutverkehr im Buchhandel. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder auch, soweit es sich um Verbreitung einer außerhalb des Reichsgebiets herausgegebcnen periodischen Druckschrift handelt, nach 8 2 des Gesetzes über die Presse vom 8. August 1898 mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 8 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig treten die von Nachgeordneten Behörden über den Gegenstand des 8 1 erlasse nen Verordnungen und Bekanntmachungen, sowie die Verordnung vom 28. 12. 1914, soweit sie den Presseverkehr betrifft, außer Kraft. Straßburg, den 19. Februar 1915. Der stellvertr. Kommandierende General des XV. Armeekorps: Ritter Herrtschel v. Gilgen hei mb, General der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Straßburg: I. V.: v. V i e t i n g h o f f - S ch e e l, Generalleutnant. Der Kommandant der Festung Neubreisach: v. Beck, Generalmajor. Post. — Postpakete nach den Kanarischen Inseln können von jetzt ab auf dem Wege über die Schweiz und Italien (ohne Vermittlung der spanischen Postverwaltung) unmittelbar bis zu den Inseln be fördert werden. Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten. »Im Deutsche» sind Sie mir über.« — Ein alter Gymnasialprofes sor, der lange Jahre an einer Schule im Osten im Deutschen Unter richt erteilte und wegen seiner strengen Zensuren gefürchtet mar, wes halb viele seiner Schüler es vvrzogcn, an einem auswärtigen Gym nasium ihr Examen zu macheu, ging eines Tages über die Friedrichstraße in Berlin, als ein junger Feldgrauer grüßend vor ihm stehen blieb. Er sah den Soldaten fragend an, bis dieser seinen Namen nannte. Erfreut erkannte der Professor einen ehemaligen Schüler und schüttelte ihm die Hand: »Nun, wie geht es Ihnen? Ich habe Sie ganz aus dem Auge verloren. Haben Sie Ihr Examen gemacht?« — »Jawohl, Herr Professor! Sie gaben mir immer so schlechte Zensuren im Deutschen, und da bin ich nach Gotha gegangen«. — »Und was machen Sie jetzt?« — »Ich bin bei den Fliegern und war schon in Frankreich und England.« »Nun, dann wünsche ich Ihnen, daß Sie recht bald das Eiserne Kreuz bekommen.« — Da knöpfte der Soldat seinen Mantel auf: er hatte bereits das Eiserne Kreuz erster und zweiter Klasse. Achtungsvoll zog der Professor seinen Hut: »Ich sehe, ich habe Ihnen unrecht getan. Im Deutschen sind Sie mir doch über!« Personalnachrichten. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten ferner die Herren: Otto Schlange, im Hause C. G. Hendeß Nachfolger, Richard Ludwig in Köslin, Kriegsfreiwilliger im Füsilier-Regiment »Kaiser Wilhelm« Nr. 90; Franz Winckelmann, Inhaber der Firma Winckelmann L Söhne in Berlin, Leutnant der Landwehr im Landwchr-Jnfanterie- Negiment Nr. 35; Carl Theodor Winter, im Hause Moritz Perles in Wien, Unteroffizier im Rcserve-Jnfanterie-Regiment Nr. 107. (Gefallen, siche die umstehende Notiz.) Die gleiche Auszeichnung sowie das Schwarzburg-Rudolstädtische Ehrenkreuz 3. Klasse mit Schwertern wurde Herrn Ulrich Meyer, Leutnant im Infanterie-Regiment Nr. 96, dem zweiten Sohne des Ver lagsbuchhändlers Ulrich Meyer in Berlin, verliehen. Kriegsauszeichnung. — Herr Friedrich Stoer, Mitinhaber der Firma Ernst Stoer in Schweinfurt, Leutnant der Reserve, zurzeit Bataillons-Adjutant im Infanterie-Regiment Nr. 4, wurde mit dem Militär-Verdienstorden mit Krone und Schwertern 4. Klasse ausge zeichnet, nachdem er vor kurzem das Eiserne Kreuz erhalten hatte. 295
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht