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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1926
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- 1926-08-17
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- 17.08.1926
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Xe 190. 17. August 1926. Redaktioneller Teil. nuar 1927 verlängert worden. Der Abschluß galt zunächst bis 10. September d. I. (mit einer Kündigungsfrist bis 10. August). Dc aber weder die Vertreter der Gehilfenverbände (Verband der Deut schen Buchdrucker und Gutenberg Bund) noch die Vertreter der Arbeit geber (Deutscher Buchdrucker-Verein) das laufende Lohnabkommen, das einen Spitzenlohn von 48 Mk. vorsieht, kündigten, so läuft es automatisch bis 28. Januar 1927 weiter. Etwaige Zulagen über den tariflichen Spitzenlohn hinaps unterliegen nach wie vor der freien Vereinbarung. Die Frage des Firmcnrechts beim Gcschästsverkauf. — Hierzu liegt eine Reichsgerichts-Entscheidung vom 12. Januar 1926 (Akten zeichen II. 125/25) vor, bei der es sich kurz um folgendes handelte: Ein Geschäft wurde von A. an B. verkauft mit der Maßgabe, daß B. es unter der bisherigen Firma Julius Meyer mit dem Zusatz »Nachfg.« fortführen solle. Gewisse Zeit darauf eröffnete A. selbst wieder ein Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges und am gleichen Platze unter der nicht eingetragenen Firma »Julius Meyer Witwe«. B. klagte auf Unterlassung des Firmengebrauchs und Schadenersatz. Das Reichsgericht erkannte in diesem Sinne und schloß sich der Auf fassung der Vorinstanzen an, daß B. durch den mit A. (Beklagtem) geschlossenen Vertrag das Handelsgeschäft des A. in seinen wesentlichen Bestandteilen erworben und das Recht erlangt habe, die Firma Julius Meyer für das Geschäft weiterzusühren. Das Berufungsgericht er wägt, daß die von A. gewählte Firma »I. M. Witwe« zwar dem in 8 30 des Handelsgesetzbuches ausgestellten Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit von der alten Firma genügen und auch dem § 18 HGB. entsprechen möge, die rein firmenrechtliche Betrachtung reiche aber hier angesichts der Vertragsbeziehungen der Parteien nicht aus. Ein Vertrag, durch den jemand sein Geschäft mit Firma einem anderen übereigne, enthalte neben den geschriebenen auch stillschweigende Ver pflichtungen, wozu vor allem diejenige gehöre, dem Vertragsgegner den wirtschaftlichen Gewinn, der ihm durch den Verkauf der Firma verschafft werden sollte, nichk in einer gegen Treu und Glauben ver stoßenden Weife zu schmälern. Ob diese Verpflichtung gelegentlich sogar zur Unterlassung jeder Konkurrenz an demselben Platze zwin gen könne, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrage gesagt sei, unterlag hier nicht der Entscheidung. Jedenfalls dürste das Wett- bewerbsunternehmen nicht unter einer Firma geführt werden, die, wenn auch im Sinne des § 30 HGB. genügend verschieden, doch die .Gefahr von Verwechselungen besonders nahelege. Die Verwechselungs gefahr sei besonders groß im vorliegenden Falle bei zwei Speditions geschäften an einem kleinen Platze, die ihre Aufträge meist brieflich von auswärts und häufig unter ungenauer Adresse erhielten. A. sei vertraglich verpflichtet, die Verwechselungsgefahr möglichst zu beschrän ken, und sei auch zum Schadenersatz außer der Unterlassung der beanstandeten Firmenbezeichnung verpflichtet, da er durch sein Ver halten zumindest fahrlässig den Vertrag verletzt habe. kl. Haftet die Post für im Ausland zu kassierende Nachnahmen? — Einer interessanten Neichsgerichtsentscheidung vom 27. November 1925 (Aktenzeichen VI. 329/25) lag folgender Tatbestand zugrunde: Eine Lemberger Firma löste ordnungsgemäß die Nachnahmepakete der deutschen Absenderfirma ein. Die Postbehörde in Lemberg überwies aber den Betrag nicht nach Deutschland, deshalb die Deutsche Neichs- post auch ihrerseits die Auszahlung des Nachnahmebetrags an den Absender verweigerte. Das Reichsgericht als Revisionsinstanz ver urteilte schließlich die Deutsche Reichspostverwaltung zur Zahlung und führte aus, daß sich die Post durch den Paketnachnahmcvertrag dem Absender gegenüber verpflichte, das Paket an den Bestimmungs ort zu befördern und dem Adressaten gegen Zahlung des Nachnahme betrags auszuliefern. Sie verpflichtet sich in diesem Falle dazu, dem Absender entweder den Nachnahmebetrag zu übermitteln oder das nicht eingelöste Paket zurückzubefördern. Es ergibt sich weiterhin aus dem Umstand, daß der Vertrag mit der Postverwaltung des Auf gabeorts geschlossen wird, für den internationalen Postverkehr die Regel, daß der Postfiskns des Ausfuhrlandes dem Absender für die Erfüllung haftet. Diese Haftung besteht ohne Rücksicht darauf, wie sich die Verantwortlichkeit der Postverwaltungen der an dem Ver kehr beteiligten Länder untereinander gestaltet. Nach den postalischen Bestimmungen zwischen Deutschland und Österreich und dem inter nationalen Recht hat, wie die reichsgerichtlichen Entscheidungsgründe schließlich noch ausführen, im gegenwärtigen Falle die Deutsche Neichs- post die Gewähr für den Nachnahmebetrag zu leisten. Dieser An spruch umfaßt ebenfalls den Ersatz des Geldentwertungsschadcns, da es sich im vorliegenden Falle um einen Vorgang aus der Inflationszeit 1022 Die Stadt Bayreuth ehrt die um die Festspiele verdienten Män- ner. — In der Sitzung des Bayreulher Stadtrates vom 11. August wurden folgende Persönlichkeiten, die sich um die Bayreulher Fest spiele im Laufe der Jahre besonders verdient gemacht haben, aus Anlaß des Fünfzigjahr-Jubiläums geehrt: Generalmusikdirektor vr. Karl Muck, der große Dirigent aus Bayreuths großer Zeit, durch Verleihung der goldenen Bürgermcdaille, verbunden mit dem Ehrcn- bürgerrechte der Stadt Bayreuth. Durch Verleihung der silbernen. Bürgermedaille wurden ausgezeichnet: vr. Michael Georg Conrad. München, der Verteidiger des heiligen Grales: Professor Hugo Riidel^ Berlin, der langjährige erfolgreiche Leiter der Festspielchöre: Hosrat Richard L i n n e m a n n, Leipzig, der sich um die Wiederbelebung und Erhaltung der Festspiele und um die Gründung der Deutschen Festspielstiftung Bayreuth hochverdient gemacht hat: Friedrich von Schön, Berchtesgaden, der Verwalter der Bayreuther Stipendien stiftung: Kunstmaler Franz Stassen, Berlin, der geniale Verkünder der Werke Richard Wagners im Bilde: Bezirkspräsident, wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Puttkammer, Stuttgart, und Großkaufmann Paul Zenker, Leipzig. Deutscher Juristcntag in Köln vom 12. bis 15. September. — In Köln findet vom 12. bis 15. September der 34. deutsche Juristentag statt. Vor Beginn der eigentlichen Verhandlungen wird der Präsident des Reichsgerichtes, vr. Simons, einen Vortrag über den völkerrecht lichen Inhalt des neuen Strafgesetzcntwurfes halten. Deutscher Ferienhochschulkurs in Hermannstadt. — Der 2. Ferien- Hochschulkurs der Siebenbürger Deutschen, der vom 1.—12. September abgehalten wird, umfaßt u. a. Vorträge von Professor Panzer-Heidel berg über »Die deutschen Märchen und die deutsche Sage«, und über »Sage und Dichtung am deutschen Rhein«, von Professor Lipsius- Leipzig über -»Philosophische Grundlagen der Relativitätstheorie« und von Frau vr. Naumann-Frankfurt a. M. über »Die altgermanische Frau«, vr. Eckener hält zwei Lichtbildervorträge über »Die ersto Fahrt des Zeppelin über den Atlantischen Ozean«; volkskundliche Ausflüge und Darbietungen deutscher Musik ergänzen die Ver anstaltung. Leibniz-Gcsellschaft. — Am 1. Juli d. I., dem 280. Geburtstage von Gottfried Wilhelm Leibniz, ist in Berlin die Leibniz-Gesellschaft gegründet worden, mit dem Zweck, die gesamte wissenschaftliche Forschung, die auf das Leben und Denken von Leibniz oder auf historische und systematische Probleme im Zusammenhang damit ge richtet ist, zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft im Ver lage von Otto Reich! in Darmstadt das Leibniz-Archiv und die Leibniz- Bibliothek herausgeben, jenes als eine nach Bedarf erscheinende inter nationale Zeitschrift, diese als eine Sammlung von größeren Abhand lungen und Werken. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus derr Herren Ludwig Biebcrbach, Konrad Burdach, Adolf von Harnack, Max Lenz, Heinrich Maier, Friedrich Meiuecke, Max Planck, Eduard Spran- ger und Carl Stumpf, unter dem Vorsitz von Heinrich Maier. Zum Schriftführer und gleichzeitig zum Herausgeber der Publikationen dev Gesellschaft ist Paul Ritter, der Leiter der Leibniz-Ausgabe der Preußi schen Akademie der Wissenschaften, bestellt worden. Die Geschäftsstelle der Gesellschaft befindet sich im Hanse der Preußischen Akademie dev Wissenschaften, Berlin NW 7, Unter den Linden 38. Beleuchtungstechnik auf der Kölner Herbstmesse. — Die Kölner technische Messe wird in diesem Herbst (12.—17. September) drei be merkenswerte Gruppen in ihren Mittelpunkt stellen: »Fließarbeit«, »Hochspannung« und »Lichttechnik«. In der Ausstellung »Lichttechnik« werden n. a. die Möglichkeiten und technischen Hilfsmittel der moder nen S ch a u f e n st e r b e l e u ch t u n g unter dem Gesichtspunkt dev größten Wirkung bei geringsten Kosten praktisch vorgeführt. Diese Ausstellung ist zugleich der Beginn einer Lichtpropaganda für das- Schaufenster, die von der Zentrale der »Deutschen Schanfensterlicht- wcrbung 1926« durchgeführt wird. Die Sonderausstellung der tech nischen Messe dürfte bei der großen Bedeutung, die einer zugkräftigen Schaufensterbeleuchtung als hervorragendem Werbemittel zukommt, bei der Geschäftswelt großen Anklang finden. Ein Zensurstücklcin aus der guten alten Zeit. — Ein Zensor in Graz fand es einst für gut, ein Lehrbuch der Trigonometrie auf die Liste der verbotenen Bücher zu setzen. Als der Buchhändler, von dem es cingesandt worden war, sich nach dem Grunde dieser Verfügung erkundigte, erhielt er zur Antwort: Alle Untersuchungen über die Dreieinigkeit seien untersagt. Ebenderselbe Zensor verbot auch ein Buch über die Ausrottung schädlicher Insekten. Er hatte nämlich in der Eile statt Insekten: Jssuiten gelesen.
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