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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1915
- Strukturtyp
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- 1915-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1915
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^ 205, 4, September 1915. Redaktioneller Teil. Konkursverwalter davon Anzeige zu machen. Der Verleger ist in dem Augenblick des Konkurses der Konkursmasse durchaus nichts schuldig, in dem Sinne, daß er zu liefern hätte und lie fern könnte. Was er später einmal liefern muß, ist noch nicht da. Wenn es also auf die Beschlagsfähigkcit der Forderung ankommt und Leistung in natura hier nicht möglich ist, so wird auch dieser Ausweg verschlossen. Wir haben das Recht, die oben für das Verhältnis zum Abonnenten gefundenen Sätze entsprechend c»>- zuwcndeu. Auch hier war dein Verleger rechtmäßig gezahlt worden, ungerechtfertigte Bereicherung liegt demnach nicht vor, nur Unmöglichkeit weiterer Erfüllung. Der Konkursverwalter kann dies für die Masse ausnutzen, indem er in den Vertrag ein- tritt. Tut er das nicht, so muß die Folge sein, daß der Vertrag erlischt, ohne rückwirkend Geleistetes rückgängig zu machen. Auch lebt ja indiesem Fall die Forderung des Sortimenters an den Verleger nach Konkursbecndigung wieder auf, was auch einen Grund für die hier vertretene Meinung abgibt. IV. AuSsonderungs- ober AbsonderungSrechte. Ungerechtfertigte Bereicherung. Es bleibt nur noch die Möglichkeit zu erörtern, daß vielleicht der Abonnent für den von ihm schon bezahlten Betrag ein Aus- sonderungs- oder Absonderungsrecht hat dergestalt, daß er diesen Betrag oder die dafür zu liefernden Zeitschriftennummern aus der Konkursmasse für sich in Anspruch nehmen darf. Wir haben schon oben betont, daß von Rückforderung des Betrages nicht die Rede sein kann. Auch die Aussonderungs- wie die Absonderungs rechte im Konkurse beziehen sich nur aus Gegenstände, an denen besondere dingliche Rechte oder vom Gesetz ausdrücklich hervorgehobene Rechte besonderer Art bestehen. Rein obligatori sche Forderungsrechte gehören nicht dazu. Auf unseren vor liegenden Fall trifft das also nicht zu. Auch eine »ungerechtfertigte Bereicherung« der Masse liegt nicht vor. Der H 59, der davon spricht, ist dahin zu verstehen, daß diese »ungerechtfertigte Bereicherung« »erst zugunsten der Kon kursmasse selbst, nicht schon vor Konkursbeginn zugunsten des Schuldners und auch nicht während des Konkurses zugunsten sei nes konkursfreien Vermögens eingetreten sein muß. Eine schon früher erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung begründet, auch wenn sich der Erwerbsgegenstand selbst oder dem Werte nach noch in der Konkursmasse vorfindet, nur eine Konkursforderung«. (Jaeger Anm. 10 zu Z 59.) Nun ist der Betrag, der jetzt die un gerechtfertigte Bereicherung darstellt, schon vor der Konkurseröff nung dem Gemeinschuldner zugegangen, und damals war er keine ungerechtfertigte Bereicherung, da der Empfänger ja damit rech nen durfte, die Zeitschrift vollständig liefern zu können. Erst mit dem Augenblick des Konkursbeginns ist es eine ungerechtfertigte Bereicherung geworden. Aber auch dafür dürfen wir uns auf Jaegers Urteil berufen, der sagt: »Eine Masseschuld besteht kraft K 813 I, 2 BGB. auch dann, wenn der rechtliche Grund für eine Leistung an die Konkursmasse zunächst bestand, aber hinterher weggefallen ist« <Anm. 11 zu Z 59), oder auch, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt. Dies liegt hier vor. Anfangs war die Zah lung für das ganze Abonnement gerechtfertigt, und erst infolge des Konkurseintritts ist jener Rechtfertigungsgrund weggefallen und der Erfolg nicht eingetreten. Da haben wir es also mit einer Masseschuld zu tun, d. h. der Wert steckt rechtmäßig in der Masse, von ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht die Rede. Der Gläu biger bleibt auf den Weg der Konkursforderung angewiesen. V. BefriedigendeRegelung. Daß dies alles, wie es sich hier darstellt, infolge der sehr verwickelten und schwierigen Verhältnisse eine befriedigende Rege lung darstellt, läßt sich wahrlich nicht behaupten. Der Abonnent bekommt für feinen zuviel gezahlten Betrag, wenn er die Forde rung anmeldet, nur einen Prozentteil und verliert die ihm viel wichtigere Restlieferung der Zeitschrift. Der Verleger würde sehr gern diesen Rest liefern, der Konkursverwalter aber, der kein In- teresse daran hat, unterbindet den wirtschaftlich einzig richtigen Ausgleich. Läuft der Konkurs dann ab, so kann allerdings der Abonnent von dem Sortimenter den Rest schließlich bekommen und hat sogar dann den Betrag seiner Konkursforderung unge- rechtsertigterweise außerdem erhalten. Es wäre also fürwahr das einfachste, der Konkursverwalter zedierte seine For de r u n g, d. h. die Forderung, die die Konkursmasse an den Ver leger aus Rcstlieferuug der Zeitschrift hat, an den Abonnenten. Dadurch schädigt er die Gesamtheit der Gläubiger keineswegs, da dieser an dem unvollständigen Jahrgang nichts gelegen sein kann, entlastet aber die Konkursmasse um die Konkursforderung des Abonnenten und würde so im Interesse der Gläubiger han deln. Man kann also dieses Vorgehen nach dem Sinn des Ge setzes durchaus für richtig, ja vielleicht für das einzig Richtige erklären. Aber dies auch juristisch, gesetzcstcchnisch aus den stark aufs Formelle gehenden Vorschriften der Konkursordnung her auszulesen, scheint mir nur geringe Aussicht auf Anerkennung zu haben, auch mit Rücksicht auf K 55 KO., der sogar die Aufrechnung von Forderungen gegen Schulden bei demselben Vertrags- gcgner einschränkt. Die formellen Vorschriften der Konkursord nung weisen nicht darauf hin, und auf diese kommt es hier doch sehr wesentlich an. Entgegen steht lediglich der Gedanke, daß der Konkursverwalter, dessen Pflicht ja die Wahrnehmung der Ge samtinteressen der Gläubiger ist, durch die Zession der Forderung auf die Zeitschriften-Restliefcrung die Masse nicht schädigt, im Gegenteil ihr eine KonkurSfordcrung auf glattestem, schmerzlose stem Wege erspart. Begegnet einem Interessenten ein solcher Fall, so kann man also nur raten, daß der Abonnent versuche, den Kon kursverwalter zur Abtretung seiner Forderung, die er an den Ver leger auf Weiterlieferung hat, an ihn, den Abonnenten, zu be stimmen. Anmeldung der Forderung ist dazu aber in jedem Fall nötig. Wird die Forderung überhaupt nicht angemeldet, so gibt cs eine befriedigende Regelung der Angelegenheit schlechterdings nicht, weder der Konkursverwalter noch der Verleger noch etwa der dazwischenstehende Kommissionär oder der Abonnent oder der neue Sortimenter, an den sich der Abonnent in seiner Hilflosig keit wendet, können dann zum befriedigenden Ende in dieser Ver wicklung führen. Kleine Mitteilungen. Ein Sammelwerk über den Weltkrieg aus Zeitungsnachrichten. — Das großherzoglich hessische Haus- und Staatsarchiv iu Darmstadt läßt jetzt iu zwei Stucken ein großzügiges Sammelwerk Herstellen, das den Geschichtsforschern der Zukunft einstmals recht wertvolle Quellen und- Belege darbieten wird. Es soll die Wirkungen des Krieges auf Hessen aus den Äußerungen der Presse festlegen. Der reichhaltige Stoff wird nach zehn Abteilungen gegliedert: nämlich Einflüsse der Kriegszeit auf den Staat, das hessische Militär, die Religionsgemein schaften, die Schulen, das kommunale, wirtschaftliche, soziale, geistige, private Leben, endlich das allgemein Wissenswerte. Exemplare sämt licher Zeitungen des Landes werden an geeignete Persönlichkeiten, die sich der Mithilfe unterziehen wollen, amtlich verteilt. Schaufenster- und Juncuplakate bedürfen keiner vorherigen poli zeilichen Genehmigung. — Lb der Inhalt der Plakate überhaupt geeignet wäre, einen sittlich nachteiligen Einfluß auszuübcn oder aus sonstigen Gründen zu einer polizeilichen Beanstandung Anlaß zu bieten, kann dahingestellt bleiben; selbst wenn dies zuträfe, würde dem Präventiv verbot die durch das Neichspressegesetz gewährleistete I-reiheit der Presse entgegenstehen. Bei den Plakaten des Klägers handelt es sich um durch mechanische Mittel hergcstellte Vervielfältigungen von Schrif ten und bildlichen Darstellungen, die zur Verbreitung im Wege des Aushanges oder Anschlags bestimmt sind, also um Preßerzeugnisse im Sinne des § 2 des Ncichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGB. § 65). Danach unterliegt deren öffentliche Ausstellung lediglich etwaiger strafgcrichtlicher Verfolgung einschließlich der Be schlagnahme gemäß § 23 a. a. O.; dagegen ist ein präventives poli zeiliches Einschreiten gegen die Verbreitung von Preßcrzeugnissen wegen des Inhalts der Druckschriften aus dem Gesichtspunkte des 8 10 des Allgemeinen Landrechts Titel 17 Teil II ausgeschlossen und kann auch nicht durch eine Polizeiverordnung begründet werden (vgl. Entsch. d. QVG. Bd. 23 S. 274, B5. 40 S. 295 und 298, Bd. 47 S. 335, Bd. 52 S. 286). Das Verbot kann auch nicht auf die 88 0 und 10 des Preußischen Pressegesetzes vom 12. Mai 1851, deren Bestimmungen hinsichtlich des nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Anschlagens, Anheftens und Auf- stellens von Plakaten gemäß 8 30 Abs. 2 des Reichspressegesctzcs vom 7. Mai 1874 noch geltendes Recht sind lvgl. Entsch. d. OVG. Bd. 23 S. 247, Bd. 57 S. 305), gestützt werden. Denn durch die Vorschrift des 8 9 werden nicht solche Plakate getroffen, welche ihrem Inhalt 1227
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