Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1916
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- 1916-08-03
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- 03.08.1916
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 178, 3. August ISIS. Redaktioneller Teil. versitäten, Gesellschaften, usw., die aber durch den Buchhandel nicht vertrieben werden. Derartige Abhandlungen, Werke, usw. sollen dann durch Bücherzettci bestellt werden: entweder — Fall a) — bei den bctr. Vereinen, Gesellschaften, Universitäten »Kastellan) oder bei Einzelpersonen oder dem Verfasser selbst, wenn ec dem Besteller bekannt ist, und zwar mit dem Ersuchen, das Werk usw. dem Besteller durch einen Kommissionär oder eine sonstige mit ihm in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen stehende Firma am Orte als Bcischluß zu liefern, oder — Fall b) — bei dem eigenen Kommissionär oder einer bekannten Firma-an dem Orte, wo die Abhandlung erschienen ist, wenn der Besteller sonst nicht weiß, woher er das Werk usw. bekommen kann. Zur handschriftlichen Eintragung des bestellten Buches oder Gegenstandes. Alles was zur genauen Bezeichnung des gewünschten Buches oder Gegenstandes gehört, kann dem Titel handschriftlich hinzugefügt werden, also z. B. Bezeichnungen wie: broschiert — gebunden — Prachtband — Lederband — Luxusausgabe — mit den Kupfern — alle die näheren Bezeichnungen bei Musi kalien wie: für Solostimmen — für Geige — für Klavier zu 2 Händen — Wiener Besetzung — usw. usw. Ferner können auch die genauen Preisbezeichnungen, ordinär und netto, nie mals als briefliche Mitteilungen, die mit dem Bestellten in keiner Beziehung stehen, angesehen werden. Auch Ort, Datum und Firma des Bestellers kann handschriftlich ausge wogen werden. Aufklebungen von Ausschnitten aus gedruckten Kata logen usw. auf Bücher zeit ein zur Bezeichnung des Be stellten sind zulässig. Die Vereinigung von Drucksachen in der Weise, daß aus einer freien Stelle einer Drucksache eine andere Drucksache (ein Zeitungsausschnitt, eine Anzeige oder dergl.) aufgeklebt wird, ist nach einer Entscheidung des Reichspostamts als zulässig für Anwendung der Drucksachentaxe anzusehen. Weitere handschriftliche Zusätze. Können wegen der handschriftlichen Einschreibung des Bestellten nicht so leicht Zweifel aufkommen, so herrscht im Buchhandel augenblicklich desto mehr Unsicherheit, welche »hand schriftlichen Zusätze« sonst noch außer den oben bereits in dem .Beispielsformular angeführten Vermerken auf dem Bücherzettel zulässig sind. Der Erörterung über die »handschriftlichen Zusätze«, denen »gestempelte Vermerke« g l« i ch zu r e ch n en sind, sei der betreffende Abschnitt der schon oben einmal angeführten »Allgemeinen Dienstanweisung« vorangestellt. Er lautet: »Auf dem linken Teil der Vorderseite und auf der Rückseite dürfen neben der Bezeichnung der bestellten oder angebotenen Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien, sowie der Angabe des Ortes, Datums und Namens oder der Firma des Absenders solche handschriftlichen Vermerke enthalten sein, die den bestellten oder angebotenen Gegenstand be treffen und nicht die Eigenschaft einer beson deren, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mitteilung haben, z. B. ,Frei unter Kreuzband", ,Empfohlen", ,Eilig", Muß bis zum .... ten in meinen Händen sein", .Unmittelbar an N. N.", .Eingebunden", .Prachtband", Mit den Kupfern", .Gegen bar", sowie etwaige Preisangaben«. In letzter Zeit wurden häufig folgend« handschriftliche Zu sätze beanstandet: »Als gefehlt« (fehlend — gratis als gefehlt — hat gefehlt), »Als Rest«, »Wiederholt vom ...... über die Vermerke »wiederholt vom« — »alz gefehlt«, denen man als von gleicher Art »als Rest« hinzufügen kann, lautet ein Bescheid des Reichs-Postamts an eine Buchhandlung in Berlin vom 6. Januar 1916: »Vermerke auf Bücherzetteln, wie .wiederholt", .als ge fehlt" bezwecken eine Fehlmeldung ausgebliebener oder zu wenig eingcgangener Bücher oder Zeitschriften. Solche Fehl meldungen gehen über den mit der Einrichtung der Bücher- zettel beabsichtigten Zweck hinaus und sind als unzulässige be sondere briefliche Mitteilungen anzusehen. Bllchcrzettel mit derartigen Vermerken können daher nicht zur Beförderung gegen die ermäßigte Gebühr für Drucksachen zugelassen werden. (gez.) Kraetke«. , Die Redaktion dieses Blattes hat zwar noch vor kurzem (Bbl. 1915, Nr. 191 und 199) die Anschauung vertreten, daß der Ge brauch der Bezeichnungen »als gefehlt« — »als Rest« die Be stellungen nicht zu »Erinnerungen an früher erfolgte Bestel lungen« (Reklamationen) oder »Fehlmeldungen« stempele, die 71t Pfg. Porto verlangten, sondern daß diese Vermerke nach Mei nung der Redaktion weiter nichts als erlaubte Be- zugsvorschriften bedeuteten; die mitgeteilte neuere Ent scheidung ist jetzt aber als maßgebend anzuerkennen. Die Worte »wiederholt vom . . . . « dürften ebenfalls bei einer strengen Auffassung als besondere briefliche Mitteilungen, die mit dem Bestellten an sich nicht in direkter Beziehung stehen, angesehen werden müssen. Rach einer postbehördlichen Entscheidung ist es gestattet, bei Bestellung eines Werkes die Anzahl der noch vorhandenen Exem plare anzugeben, wenn hierdurch die besondere Eile der Be stellung dargetan werden soll, wenn also der Sinn der Angabe gleichbedeutend ist mit »Eilig«. Der Vermerk darf also etwa lauten: »Eilt sehr, nur noch 1 Exemplar vorrätig«. Gegen die Bestimmung über die handschriftlichen Zusätze wird im Buchhandel in der mannigfaltigsten Art und Weise ge fehlt, und die größte Zahl der von der Post als unzulässig zurück- gegebenen Bücherzettel wird ohne Zweifel beanstandet, weil sie handschriftliche Zusätze enthalten, die «ine besondere Mitteilung darstellen, die auf die Bestellung keinen Bezug hat. Hierfür einige typische Beispiele: Es bestellt jemand: »Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 9. Heft, als gefehlt« und setzt hinzu: »Sie sandten mir irrtümlich Heft 1v zweimal, ich bekomm« nur ein Heft zur Fortsetzung«. Oder es wird bestellt: »Die Bekleidungsvorschrift für Sani täts-Offiziere« und hinzugefügt: »Sie fakturierten richtig, sandten aber diejenige für Offiziere. Letztere folgt unberechnet heute zurück«. Ein dritter, auch häufig vorkommcnder Fall ist der, daß sich auf einer als »wiederholt« bezeichneten Bestellung der Satz findet: »Wo bleiben die am ... . bestellten Sachen?«. Es ist ohne weiteres klar, daß sich alle diese Zusätze nicht auf die in dem Bücherzettel bestellten Werke beziehen. Mißbrauch der Bücherzettel-Formulare zu allerlei Mitteilungen. Unzulässig ist ferner, auf einem Bllcherzettel-Formular auf irgendwelche Art mitzuteilen, daß das bestellte Werk nicht ge liefert werden könne, oder daß es erst in einigen Tagen zur Ausgabe gelange, oder daß ein Neudruck vorgenommen, oder daß es nur gegen bar oder Nachnahme usw. ver sandt werde. Alles dies sind Vermerke, die sich nicht auf die Bestellung des Absenders beziehen, sondern die Ausführung seitens des BUcherzettel-Empfängers betressen. Ebenso unzu lässig ist es, wenn auf einem Bllcherzettel mitgeteilt wird »Abbe stellung angenommen« (oder ähnlich), oder wenn auf eine An bietung der Antwortbescheid gegeben wird: »Kommen gelegent lich darauf zurück« (oder ähnlich). Antworten auf Bücherzettel sind nur dann wieder auf Bücherzetteln zulässig, wenn sie auf eine Anbietung eine Bestellung enthalten, in allen anderen Fällen stellen Antworten auf empfangene Bllcherzettel stets briefliche Mitteilungen dar, für die das ermäßigte Bllcherzctlelporto nicht in Anspruch genommen werden darf. Ja, noch weiter ist man in dem Mißbrauch von Bllcherzettel- formularen gegangen. Verführt durch den Wortlaut der Post ordnung in Z 8, X, 11, wo es heißt: »Es ist zulässig die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen«, hat man sich Druckformulare mit den mannigfaltigsten vorgedruckten Vermerken zusammengebaut, um sie gelegentlich als Bllcherzettel zu 3 Pfg. zu verwenden. Solche Karten-Formulare, die fast für alle Fälle der kleinen buchhänd lerischen Korrespondenz passen sollen, haben ungefähr folgenden oder ähnlichen Inhalt: 1031
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