Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1885
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- 1885-12-09
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- 09.12.1885
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284, S. Der«mber 1SSS. Nichtamtlicher Teil. 6S4I zeichnung zu widerlegen), o) Die Schriftplatte ist zwar auch benutzt, aber sie ist verändert, indem von ca. 5000 Worten 900 bis 1000 von der Ravensteinschen Karte abweichen rc. Die Petters'sche Arbeit ist danach von zwei Sachverständigen in drei Gutachten als Nachstich erkannt; im vierten Gutachten (des Sachverständigen Herrn Vogel) ist Situation und Terrain gleichfalls als Nachstich erklärt, an der Schrift aber etwa der fünfte Teil als eigene Arbeit des Herrn Petters angenommen worden. Da Situation und Terrain bei einer Alpenkarte mit der Schriftplatte gleichwertige Faktoren sind, so beruht demnach der Petters'sche Stich, arithmetisch ausgedrückt, etwa zu dem fünfzehnten Teil (ein Fünftel des dritten Teils) aus eigner geistiger Thätigkeit. Aus den Akten gehen ferner folgende Thatsachen hervor: Sowohl der Kläger als die Sachverständigen, Herr E. Debes und das Berliner Sachverständigen-Kollegium, wiesen bei ihrer Vernehmung 1882, beziehentlich 1883 sogleich darauf hin, daß der Angeklagte nicht im stände gewesen sei, irgend eine Original zeichnung beiznbringen, um dadurch eine geistige Thätigkeit an seiner Arbeit nachzuweisen. Der Angeklagte hat damals darauf nichts erwidert und erst am 8. Juli 1885, also 2, bez. 2^ Jahre nach dem erwähnten Hinweis, Teile einer Schristzeichnung bei dem Herzoglichen Landgericht eingereicht, welche sich seiner Be hauptung zufolge inzwischen wiedergefunden hatten. Und ferner: der Zeuge Herr Metzeroth (Hauptstecher der Petters'schen Karte) bekundet eidlich, daß »bei dem Stich der Schriftplatte der Petters'schen Karte die Ravensteinsche Karte weder als Muster noch als Vorlage verwendet worden sei, der Stich vielmehr ausschließlich und allein nach den (am 8. Juli 1885) in Teilen zu den Akten gelangten, von Petters angesertigten Aufzeichnungen ohne weitere Stichvorlage zur Ausführung ge kommen sei.« Derselbe Zeuge, ein Verwandter des Angeklagten, erschien im Auftrag desselben 1884 im Bibliographischen Institut und bat dringend um Rücknahme der Anklage, indem er das Aner bieten machte, die Petters'sche Karte von Trautwein zurückkaufen und dem Bibliographischen Institut ausliefern zu wollen. Das Angebot wurde abgelehnt Angesichts dieser Thatsachen durfte man Wohl die Verur teilung des in der Hauptsache geständigen Angeklagten erwarten. Statt dessen erkannte die erste Strafkammer des Landgerichts zu Meiningen am 23. September 1885 für recht: »daß der Angeklagte, Kartograph Hugo Petters in Hildburg hausen, des Nachdrucks nicht schuldig, daher freizusprechen ist und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu übernehmen sind.« In den Entscheidungsgründen wird unter anderm bemerkt: Was die Art und Weise der Entstehung der Karte angche, »so war der Darstellung des Angeklagten, welche ebensowohl in der Aussage des Zeugen Metzeroth als auch in dem vom Angeklagten vorgelegten, bei den Akten befindlichen Material von Original- schriftvorlagen (am 8. Juli 1885 eingereicht) Unterstützung und Bestätigung fand, voller Glaube beizumessen«. Man sei dann an der Hand des vom Topographen Vogel erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß das Petters'sche Kartenwerk, soweit dessen Nomenklatur in Frage käme, als eine Original arbeit des Petters zu erachten sei. Erwäge man ferner, »daß der von der Karte verfolgte Zweck hauptsächlich durch die auf derselben enthaltenen Namensbezeichnnngcn erreicht wird, so konnte es auch keinem weiteren Bedenken unterliegen, daß die Nomen klatur der Karte als der Hauptbestandteil derselben zu gelten hat, und mußte man zu der Überzeugung kommen, daß die Karte, auch als Ganzes betrachtet, nicht als ein Nachdruck der Ravensteinschen Karte erachtet werden kann«. Diese Entscheidung scheint die Bestimmungen der tztz 43 und 44 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., nicht ganz zu erfüllen, wonach auch geographischen und topographischen Zeichnungen und Ab bildungen der volle gesetzliche Schutz gegen Nachdruck zu gesichert ist. Denn da bei einer Karte der Alpen die Situation (Flußläufe, Wege rc.) und die Terraindarstellung keine neben sächlichen, sondern vielmehr völlig gleichwertige, ja geradezu grundlegende Faktoren sind, so war zu erwarten, daß dem Privatkläger im vorliegenden Fall der verheißene gesetzliche Schutz gegen die unerlaubte Aneignung des allergrößten Teils einer mit großen Kosten hergestellten Originalkarte zu teil werde. Schließlich sei noch erwähnt, daß dieser Nachdrucksprozcß im Juli 1882 begonnen wurde, und die Hauptverhandlung am 23. September 1885 stattfand, mithin drei Jahre und zwei Monate bis zur ersten Entscheidung vergingen. Miscellcn. Deutsche Bibliothekare in Ägypten. — Deutschland hat, wie man der „Kreuzztg." aus Kairo schreibt, auch in Ägypten einen kleinen Erfolg zu verzeichnen, indem der Vicekönig einge willigt hat, daß für die Viceköniglichc Bibliothek wieder ein deut scher Direktor ernannt wird. Die Bibliothek, bekanntlich die hervorragendste für alle arabi schen Werke und sür die Gelehrten auf orientalischem Sprachgebiete von größter Wichtigkeit, erhielt im Jahre 1872 zum ersten Male einen europäischen Direktor in der Person des Herrn vr. Joseph Stern, jetzigen Kurators des ägyptischen Museums in Berlin, und dieser junge deutsche Gelehrte erwarb sich große Verdienste, indem er in die damals herrschende Verwirrung die nötige Ord nung brachte und einen vorläufigen Katalog anfertigte. Nach Sterns Berufung nach Berlin setzte im Jahre 1875 ein anderer deutscher Gelehrter, der leider zu früh verstorbene vc. Wil helm Spitta Bey, dessen Werk in achtungswertester Weise fort und brachte die Bibliothek auf eine früher nie geahnte Höhe, indem er derselben Tausende von aus den Moscheen zusammengesuchten Werken von großem Werte einverleibte, einen ausführlichen Katalog vollendete und der Gelehrtenwelt viele neue Schätze des Studiums zur Verfügung stellte. Spitta Bey fiel als erstes Opfer der Arabi'- schen Empörung und mußte Ägypten verlassen, da die gläubigen Fanatiker es für unstatthaft erklärten, daß ein Christ die geheilig ten Bücher in Verwahrung habe Seit dieser Zeit herrschte in der Bibliothek ein arabischer Scheich; natürlicher Weise ging es infolge dessen mit Riesenschritten wieder dem früheren Chaos entgegen, und das Werk der beiden deutschen Gelehrten drohte in absehbarer Zeit gänzlich zu verfallen, bis nun glücklich der deutsche Generalkonsul, Herr von Derenthall, es durchsetzte, daß wieder eindeutscher Ge lehrter die Leitung der Sammlung erhielt. Die ägyptische Regie rung hat sich bereits zu diesem Zweck nach Berlin gewandt, um von dort aus eine geeignete Persönlichkeit bezeichnet zu erhalten. Der Untcrrichtsminister, Zekki Pascha, war sehr gegen die Ernennung eines christlichen Bibliothekars, und es bedurfte eines Machtwortes des Khedive selbst, um die Sache zur Durchführung zu bringen; der Minister erreichte indessen, daß alle Korans wieder in die Moscheen wandern sollen, um nicht den Händen des Christen übergeben zu werden. Für die Wissenschaft ist diese Bestimmung nun von keiner allzu ernsten Bedeutung; nur ist es schade, daß den Fremden somit derAnblik dieser Meisterwerke altarabischer Schreib kunst künftig entzogen bleibt. Da einige der schönsten Korans be reits auf der Pariser Weltausstellung glänzten, so hätte der Minister nicht so ängstlich zu sein brauchen.
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