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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1896
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- Deutsch
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191, 18. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 4963 ordnung behandelt. Das rücksichtslose Bestreben vieler Kauf leute, mit möglichst billigen Arbeitskräften zu- verdienen, und die in größeren Geschäften stattfindcnde Arbeitsteilung einer seits, sowie das Streben unbemittelter Eltern, die Kinder recht bald als Handelsangestcllte verdienen zu sehen, ander seits hat einen höchst verderblichen Zustand der Lehrlings- odcr richtiger Gchilfcn-Züchterci geschaffen, so daß der aus den gebildeteren Kreisen sich rekrutierende Stand der Hand lungsgehilfen im kaufmännischen Sinne immer mehr schwindet. Auch das Handwerk wird dadurch in Mitleidenschaft gezogen, da es sich für seinen lernenden Nachwuchs mit dem schlech testen Material begnügen muß, während die besseren Kräfte sich den bequemeren und .in Anfang lohnenderen Schreib arbeiten im Handelsgewerbe zuwenden. Wenn aber im Handwerker-, wie im Beamten- und Ge lehrtenstande der gesetzliche Zwang einer mehrjährigen Lehr zeit bezw. Vorbildung vor Ausübung des Berufs bezw. vor der Anstellung als notwendig erkannt und staatlicherseits durchgeführt worden ist, so sollte dies doch wohl auch im Handelsgcwerbe im Interesse der Allgemeinheit, d. h. des Staates zu beanspruchen und zu erreichen sein. Wenn der Kaufmannsstand selbst nicht auf eine entsprechende Regelung der Angelegenheit dringt, trotzdem dies auch in seinem Interesse liegen würde, so sollten wenigstens alle Verbände und Vereine, die sich die Förderung der Interessen des Gehilfenstandes zur Aufgabe gemacht haben, jetzt, da die Gelegenheit gekommen ist, mit allen gesetzlichen Mitteln dahin zu streben suchen, eine geordnete Regelung des Lehrlingswesens im Handels gewerbe zu erreichen. Dies wird aber nur möglich sein, wenn jeder Kaufmann bei Strafe gesetzlich verpflichtet wird, zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt in seinem Handelsgewerbe nur Handlungsgehilfen anzustellen, die nachweislich eine wenigstens zweijährige Lehrzeit in dem Berufe durchgemacht haben und dies durch ein Lehrzeugnis Nachweisen können. Daß es im Handelsgewerbe viele Arbeiten giebt, zu deren Ausführung es keiner vorherigen kaufmännischen Ausbildung bedarf, kann zur Begründung der rechtlichen Stellung der Handlungsgehilfen kein Hinderungsgrund sein. Bei der heu tigen Methode der Arbeitsteilung lassen sich aber für viele Schreibarbeiten, die keine besondere Vorbildung erfordern, junge Kräfte verwerten, die mit den berufsmäßigen Arbeiten des Kaufmanns sonst nichts zu thun haben. Es sollten aber solche Personen, die nur zum Abschreibcn, Adressenschreiben, Schriftstückeordnen, Briefekopieren u. s w. angestellt werden, nicht mit unter den Begriff »Handlungsgehilfe« fallen, wie es nach dem Wortlaute des Entwurfs geschieht. Vielmehr müßte der Ausdruck »kaufmännische Dienste« noch genauer bestimmt werden. Als solche sollten gelten der Ein- und Verkauf von Waren und anderen Handelsgegcnständen, die Füh rung der Handlungsbücher, Abfassung der Handelsbriefe, Besorgung der Kassengeschäfte rc. Dann mag der Lehr lingszüchter so viel Schreiber anstelle», als er will, diese werden doch niemals zu genannten »kaufmännischen Diensten« ver wendet werden können, so lange sie nicht durch Lehrzeugnis ihre vorherige kaufmännische Ausbildung Nachweisen. Ist aber diese Schranke geschaffen, so werden bald auch im Handelsgewerbe wieder für Arbeitgeber wie Angestellte be friedigende Verhältnisse eintrcten. Der Entwurf des neuen Handelsgesetzbuches macht ferner keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen, sowie zwischen jugendlichen und erwachsenen Handlungsgehilfen. Es ist dies aber bei den heutigen Verhältnissen zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern nicht weniger notwendig als bei den gewerblichen Arbeitern. Wenn der Kaufmann die Dienste weiblicher Gehilfen vorzieht, weil er sie billiger haben kann, so sollte er doch nicht weiblichen Personen eine gleiche Arbeits- Dreüuidsechzigster Jahrgang. last aufladen dürfen, wie männliche sie ertragen können. Wenn z B. eine Verkäuferin von morgens 7 Uhr bis abends 9 Uhr bei 1'/? ständiger Mittagspause im Laden thätig sein muß und dann noch bis nachts 11 Uhr und länger mit Aufräumen und Einordnen der Waren be schäftigt wird — Zustände, die leider in großen Städten nicht selten sind —, so sollte eine derartige, der Gesundheit auf die Dauer nachteilige Ausbeutung der Arbeitskraft doch gewiß unter Strafe gestellt werden müssen Denn der Ein wand, daß ja niemand gezwungen sei, eine derartige Stelle zu behalten, ist bei dem herrschenden Arbcitsmangel hinfällig. Die Sorge um das tägliche Brot zwingt den Arbeitnehmer, selbst unter den drückendsten Verhältnissen auszuhalten, bis sich ihm eine bessere Stellung bietet. Nur die gewinnsüchtige Ausbeutung dieser Notlage verschuldet derartige Zustände und verdient nicht weniger bestraft zu werden als der Wucher. Wird aber die tägliche Arbeitszeit für weibliche Hand lungsgehilfen auf eine bestimmte Stundenzahl beschränkt, so wird dadurch zugleich Gelegenheit zur Anstellung weiterer Arbeitskräfte geschaffen und die mehr Kürpcrkräfte erfordernde Arbeit den männlichen Gehilfen gesichert. In gleicher Weise sollte für Handlungsgehilfen im Alter unter 18 Jahren eine verkürzte Arbeitszeit geboten sein. Wenn so junge Leute vom frühen Morgen bis in die Nacht hinein mit Rechnungs- und Schreibarbeiten beschäftigt werden, so kann der im Wachstum begriffene jugendliche Körper sich unmöglich normal entwickeln, weshalb denn auch solche Schreiber nur selten zum Militär dienst tauglich sind. Der Entwurf hat bereits in anerkennenswerter Weise versucht, diesen Mißstünden im Handelsgcwerbe in etwas zu begegnen, indem er im Z 57 den Prinzipal verpflichtet, die Geschäftsräume so cinzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb so zu regeln, daß der Handlungs gehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es gestattet, geschützt und die Aufrecht erhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. Die Verletzung dieser Pflichten soll nach § 73 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft werden. In der Praxis wird jedoch diese Schutzmaßregel von geringer Bedeutung bleiben, wenn nicht zugleich eine staatliche Kontrolle und Anzeigcpflicht cin- geführt wird, die die Ausführung jener Vorschriften sichern. Denn wenn erst der Handlungsgehilfe, der seine Gesundheit gefährdet glaubt, den gesetzlichen Beschwerdeweg einschlagen muß, so wird er in der Regel davon absehen müssen, um nicht seine Stellung zu verlieren. Bezüglich der Kündigungsfrist beläßt es der Entwurf bei den bisherigen Bestimmungen, nur schreibt er nvch vor, daß, wenn eine bestimmte Kündigungsfrist zwischen Prinzipal und Gehilfen vereinbart ist, diese für beide Teile gleich sein muß und nicht weniger als einen Monat betragen darf. Neu ist ferner die Bestimmung im §66 des Entwurfs, wonach der Gehilfe beim Abgänge ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern kann, das auf Verlangen auch auf die Führung und Leistungen aus zudehnen ist. Dieses Zeugnis soll die Polizeibehörde auf Verlangen kosten- und stempelfrei beglaubigen. Wird der Gehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert, so soll er nach H 58 seinen Anspruch ans Gehalt behalten und zwar, wenn nicht das Dienstverhältnis infolge Kündigung früher aufgelöst wird, bis zu sechs Wochen, wie dies auch schon im jetzigen Handelsgesetzbuch vorgesehen ist. Dagegen soll nach dem neuen Entwurf der Prinzipal berechtigt sein, den vollen Be trag des Krankengeldes, das dem Gehilfen für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver pflichtung bestehenden Krankenkasse zukommt, an dem Gehalt in Abzug zu bringen. Diese Bestimmung enthält 675
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