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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 126, 2. Juni 1917. 3. Hat die Ncichsversicherungsanstalt die dem Konto des Arbeit gebers erteilte Buchungsnummer milgeteilt, so ist diese auf dem Post- anweisungsabschnitte jedesmal zu vermerken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt bei Sendungen aus Belgien Buchungsbezirk 1, „ „ „ Frankreich „ 31, „ „ „ Rußland „ 36, „ „ „ Rumänien „ 2 anzugeben. Auf der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist zu vermerken, wie sich der eingezahlte Betrag aus vollen und halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklasscn ^ bis ^ und ans Beitragszahlungen nach § 177 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zusammcnsetzt, und ob eine Übersicht abgcsandt ist oder Änderungen gegen den Vormonat nicht eingetreten sind. 4. Gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge ist an das Direk torium der Ncichsversicherungsanstalt für Angestellte eine Übersicht nach dem Muster N. f. A. II Nr. 3 einzusendcn. Vordrucke zu dieser Übersicht werden von dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte kostenlos zur Verfügung gestellt. Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht eingetreten, so bedarf es einer neuen Übersicht nicht, es genügt vielmehr ein Vermerk auf dem Postanweisungsabschnitt: »Änderungen gegen den Vormo nat 191 . . nicht eingetreten«. 8 4. Als inländische Behörde im Sinne des § 229 Abs. 2 des Ver sicherungsgesetzes für Angestellte gilt auch jede Behörde, die vom Deut schen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. Berlin, den 25. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Hclfferich. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 126 vom 30. Mai 1917.) Post. — Vom 1. Juni ab sind Pressetelegramme zur ermäßigten Wortgebühr von 5 Pfg. im Verkehr mit Dänemark und von 8 Pfg. im Verkehr mit Schweden unter Anwendung der internationalen Vorschriften zugelasscn. Sie sind vom Absender am Anfänge durch das geführcnfreie Wort »Presse« zu kennzeichnen und werden nur in der Zeit von 6 Uhr abends bis 9 Uhr morgens befördert. Von der Ausfertigung besonderer Ausweiskarten für die Auflieferung der Telegramme wird bis auf weiteres abgesehen. Die Handhabung der Zensur. — Eine kleine Anfrage des Abge ordneten vr. Werner-Gießen von der Deutschen Fraktion über die Handhabung der Zensur hat der Reichskanzler wie folgt beantwortet: »Der in dem Schreiben an den Neichsverband der deutschen Presse vom 1. August 1916 gegebenen Zusicherung, daß eine milde Hand habung der politischen Zensur stattsinden werde, ist entsprochen wor den. Unter dem 1. August 1916 ist die Erörterung der politischen und wirtschaftspolitischen Fragen ohne Beschränkung freigegeben, wenn bei ihr gehässige oder die Gesinnung anderer Parteien und Erwerbsstände hcrabwürdigenöe Auseinandersetzungen vermieden werden. Vom 28. November 1916 ab ist auch die sachliche Erörterung der Kriegsziele unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Die Zensurstellen sind fer ner angewiesen worden, Bücher, Zeitschriften und Broschüren, die auf Grund der früheren schärferen Zensurbcstimmungen verboten oder beschlagnahmt waren, auf Antrag erneut zu prüfen und, falls sie den jetzigen Bestimmungen gerecht werden, freizugeben.« Verbot der Papierausfuhr. — Eine Verordnung des Reichskanz lers vom 25. Mai (Neichsanzeiger Nr. 125) verbietet die Aus- und Durchfuhr sämtlicher Waren des 11. Abschnitts des Zolltarifs (Pa pier, Pappe und Waren daraus) mit Ausnahme einer Anzahl einzeln bezeichneter Papierwaren. Ausfuhr chemischer und technischer Druckschriften. — Wie uns mit- getcilt wird, hat ein im neutralen Ausland wohnender feindlicher Aus länder versucht, von einer reichsdeutschen Buchhandlung Werke chemi schen und technischen Inhalts zu beziehen. Da die Vermutung besteht, daß er diese Versuche bei anderen deutschen Firmen wiederholt oder daß andere feindliche Ausländer dasselbe tun, so muß seitens des deut schen Buchhandels alles getan werden, diese Bemühungen zu vereiteln. Die Lieferung von Werken ins Ausland, die nicht für die Ausfuhr frei- gegeben sind, ist im vaterländischen Interesse unzulässig und zieht schwere Strafen nach sich. Wir machen daher wiederholt auf die im Börsenblatt abgedruckten Vorschriften über die Ausfuhr von Druck schriften (vgl. zuletzt Nr. 98) aufmerksam und bemerken, daß unter Ausland im Sinne dieser Verordnung auch die Schweiz, Österreich- Ungarn und die besetzten Gebiete in Belgien, Polen usw. einbegriffen sind. Das Auwachsen des Fraucnstudiums im Kriege. — Im Winter semester 1916/17 studierten an den preußischen Universitäten 4311 Frauen, im Wintersemester 1915/16 waren es 3781. Auf die Fakul täten verteilen sie sich folgendermaßen: Theologische Fakultät 19 (1915/16), 32 (1916/17), Juristische Fakultät 68 - 65, Medizinische Fakultät 705 — 794, Philosophische Fakultät 2989 — 3420. Von den 4311 im letzten Winter studierenden Frauen waren, wie Geheim rat Tilmann in der »Monatsschrift für höhere Schulen« mitteilt, 3664 immatrikuliert: die übrigen 647 waren als Gastzuhörerinnen zugelas sen. Die 3664 Immatrikulierten sind: 8 Theologinnen, 59 Juristin- nen, 782 Medizinerinnen und 2815 Angehörige der Philosophischen Fakultät. SpreWal. Honorar für Zeitschriftenbeiträge. Zu dieser interessanten Frage, die in Nr, ILO des Börsenblattes vom 28. Mai im Sprechsaal aufgeworfen worden ist, sei es auch einem Schriftsteller gestattet, sich zu äußern. Zweifellos ist cs richtig, daß der K 22 des Berlagsgesetzes über die »angemessene-- Vergütung in allen Zweifelssällen Platz zu grei fen hat. Ebenso richtig und billig ist aber auch der Standpunkt der Redaktion des Börsenblattes, daß ein großer Unterschied besteht zwi schen Beiträgen für Tageszeitungen oder Wochenschriften und größeren Abhandlungen, die in Revuen erscheinen, ebenso, daß auch die Auf lage des betreffenden Organs und sein Charakter in Frage kommen. Im wesentlichen ist der Satz von ^lll Pfg. für die normale Zeile sicher nicht zu hoch. Aber ebenso mutz auch anerkannt werden, daß, wenn die in Frage kommende Zeitschrift für einen Druckbogen, also 16 Seiten, kf 86 bezahlt, dies als »sehr anständig- bezeichnet werden muß, zu mal bei der geringen Auflage und dem beschränkten Leserkreis, also auch der beschränkteren Vcrdicnstmöglichkeit des Verlegers, .sf 8V für den Druckbogen ist oft schon für ein Buch ein anständiges Honorar, obwohl für den Verleger in diesem Falle ganz andere Einnahmen und Einnahmemöglichkeiten bestehen als bei einem einzelnen Beitrag in einer periodischen Zeitschrift. Es darf auch nicht unberücksichtigt ge lassen werden, daß bei einer wissenschaftliche» Abhandlung schon mit Rücksicht auf das Material eine knappe Fassung nicht immer so leicht z» bewerkstelligen ist wie bei einem Beitrag über eine» allgemeinen Stoff, z. B. in einer Tageszeitung, und daß so der Verleger sehr oft gezwungen sein kann, nur um dem wissenschaftlichen Wert der Ab handlung keinen Abbruch zu tun, weit mehr Platz für sie zur Ver fügung zu stellen, als er eigentlich nach seiner Kalkulation verantwor ten kann. Das Hauptgewicht in dem hier vorliegenden Falle scheint mir aber in dem Verhalten des Herrn Verfassers z» liegen. So weit muß er in den Gepflogenheiten des Buchhandels und der Presse Bescheid wis sen, daß, wenn er die Honorarfrage mit keiner Silbe erwähnt, er sich eben dem zu fügen hat, was bei dem in Frage kommenden Verlag üb lich ist, vorausgesetzt natürlich, daß dieses »üblich- nicht tatsächlich un annehmbar ober den »guten Sitten widersprechend» ist, was hier ja in keiner Weise zutrifft. Wenn der Herr Verfasser nun ganz allge mein 10 Pfg. für jede Druckzeile beansprucht, so stellt er damit einen Grundsatz auf, der, wenn man ihn anerkennen wollte, zu den weitest gehenden Folgerungen führen würde, zu Folgerungen, die ein gedeih liches Zusammenarbeiten zwischen Verleger und Mitarbeiter unmög lich machen müssen. Ich glaube nicht, daß irgend ei» Gericht dem Herrn Verfasser in dem hier vorliegenden Falle rechtgeben wird; ich glaube aber auch nicht, daß dies ein gerecht und billig denkender Schriftsteller, selbst wenn er noch so sehr seine Standesinteressen gegen die »Ausbcutung» durch den Verleger, wie das beliebte Schlagwort lautet, zu schützen be reit ist, tun kann. Denn im großen und ganzen wird nur der »auSge- beutet«, der cs sich gefallen läßt, und man darf nie vergessen, daß nicht nur der Schriftsteller, sondern auch der Verleger oft mit sehr großen wirtschaftliche» Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Jeder vornehme und anständige Verleger hält aber schon im eigensten Interesse und um des guten Namens feiner Firma willen darauf, seine Mitarbeiter anstän dig zu bezahlen, sofern ihre Arbeiten und deren Ertrag es ihm gestat ten, ganz abgesehen davon, daß es ja auch jeder Schriftsteller selbst in der Hand hat, sich seine verlcgcrischcn Verbindungen ausznsuchen. Manfred Meister. Bcraniworilicher Rebasiewr: SmilThomaS. — Berlag: Ter B » rsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der N-daktip» und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauSi. 632
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