Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1887
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- 1887-02-16
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- 16.02.1887
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billigeren Preisen abzulassen. Wo dies nicht geschieht und Gas überhaupt zu teuer ist, möchten wir, zumal bei der ungemeinen Wohlfeilheit des Erdöls, um so mehr zur Wahl von Petrolcum- motoren raten, wie sie unter anderm von Spieß in Berlin ge baut werden, als diese Maschinen auch für Gas eingerichtet sind, sodaß man jeden Augenblick zu dieser Kraft übergehen kann. Der Sonderbarkeit wegen sei bei diesem Anlaß erwähnt, daß ein in Delle bei Belfort wohnhafter Buchdrucker Namens Chapuisat es noch billiger hat, als bei Anwendung von Gasmotoren. Er treibt seine Pressen mit Hilfe einer Windmühle, die ihrerseits Elektromotoren in Bewegung versetzt. Wahrscheinlich schaltet er Akkumulatoren in die Leitung ein, damit die Windmühle auch in der Nacht eine nützliche Arbeit verrichte und weil seine Druckerei sonst bei Windstille stillständc. Die Mühle liegt von der Druckerei einige hundert Meter ab. »I/Imprimeris« berichtet über zwei angeblich neuerdings patentierte Sichcrheitspapiere, jedoch ohne die Namen der Erfinder und die Nummern ihrer Patente anzugeben. Nach dem einen Verfahren wird das Papier in eine Lösung von Gallus- und Gerbsäure getaucht, welcher etwas Alaun und Gummi zugesctzt wird. Entfernt man irgend einen Teil des Aufdrucks, so verändert sich die Farbe des Papiers derart, daß inan die Fälschung sofort erkennt. Der Zusatz von Chloreisen zur Druckfarbe ist jedoch er forderlich. — Nach dem anderen Verfahren wird das Papier der art bearbeitet, daß der Grundton verschwindet, sobald man die Schrift chemisch oder durch Radieren zu verändern sucht. Die Be arbeitung geschieht mittelst in Wasser aufgelöster Stärke, die auch in der Papierfabrik aufgetragen werden kann. Bon Erfindungen aus der Klasse 55 ist nur der Zeugkasten für Papiermaschinen von G. P. Barnes in London (Patent Nr. 38 066) zu erwähnen. Ter Kasten erstreckt sich quer über die Maschine und besteht aus einem inneren Behälter und zwei äußeren Scitenkanälen, wodurch die Vermischung des Zeuges be wirkt wird. Die »Zeitung für Buchbinderei« bringt einen Aufsatz über die höchst unangenehmen Veränderungen, welche Buchdecken und Buchrücken unter der Einwirkung des Sonnenlichtes erleiden. Zwar könne man durch Wahl eines guten Materials und nicht allzu stark verblassender Farben dem Übelstande einiger maßen steuern; ganz zu beseitigen sei er aber nicht, es sei denn, daß man zum sehr teuren Pergament erster Qualität greise. Am meisten leiden bekanntlich die Leinenbände, besonders die violetten, die in der Regel nach wenigen Jahren ganz weiß werden, weil man leider zum Färben der Leinewand meist Anilin farben verwendet; bei Verwendung anderer Farben tritt die Veränderung zwar auch ein, jedoch bei weitem nicht so rasch. Es verschießen übrigens blaue, graue oder strohgelbe Einbände nicht so leicht wie rote, violette, grüne und orangefarbige. Bei Ledereinbändcn tritt zu dem Verschießen der Farbe noch das Nachdunkeln des Leders hinzu. Am besten hält sich noch das Bockchagrin-Leder, sobald die Farbe selbst Stich hält. Zu warnen seien aber Buchbinder und Verleger namentlich vor dem dunkelgrünen Leder, welches mit einem ätzenden Stoffe gefärbt ist. Es verändern sich natürlich auch die mit Anilin gefärbten Leder arten sehr, und zwar namentlich die dunkellila und nußbraun- farbenen. Helle Farben leiden viel weniger, mit Ausnahme von himmelblau. Am dauerhaftesten sind graue Lederbände. Auch wirkt das Licht bisweilen dadurch sehr nachteilig, daß es das Fett des Leders aus demselben heraustreten läßt, so daß die Bände aussehen, als seien sie schimmelig geworden. Am allerwenigsten leiden von der Sonne die Pappbände und die Broschüren mit buntem Deckel, wahrscheinlich weil das Papier mit Erdfarben gefärbt ist. Mit den vergoldeten bezw. versilberten Rücken, die früher sehr bald den Glanz verloren, sieht es indessen jetzt besser aus, weil man meist nur noch echtes Blattgold bezw. -Silber verwendet. Zum Schluß seien die Patente aus dem Gebiete der Buch binderei kurz erwähnt. Unter Nr. 38 098 erhielt Hans Olden- bourg in München ein Patent auf eine Maschine zum Über ziehen von Einbanddecken mit Stoff, Leder oder Papier. — Paul Recklin in Berlin erfand eine Vorrichtung zum Ab schneiden der Ecken, die an Papier- und Pappschneide? Maschinen angebracht wird (Patent Nr. 38 163). — August Brehmer in Leipzig endlich ließ sich eine Drahtheftmaschine mit selbstthätiger Klammcrbildung patentieren, die für Fußbetricb eingerichtet ist (Patent Nr. 38 215). Urheberrechts-Prozeß. Entscheidung des Reichsgerichts. Unter Bezugnahme auf die entsprechende kurze Mitteilung in Nr. 18 d. Bl. geben wir in nachstehendem das Erkenntnis des Reichsgerichts ausführlich wieder und bemerken in Be richtigung unserer früheren Notiz, daß die Anklage sich nicht gegen eine Firma Rühle L Dietrich (welche nicht besteht), son dern gleichzeitig gegen jeden einzelnen dieser beiden richtet. Herr Carl Rühle in Reudnitz-Leipzig hatte das bezeichnete Lied in seinen »Sängercompaß« ausgenommen, während Herr Carl Otto Dietrich in Leipzig das gleiche Lied, für Zither und Singstimme bearbeitet, herausgegeben hatte. Das Rcichsgerichtserkenntnis hob das Urteil der I V. Straf kammer des Kgl. Landgerichts zu Leipzig vom 9. Oktober 1886 »nebst den demselben zu Grunde liegenden Feststellungen« auf und verwies die Sache »zur anderweiten Verhandlung und Ent scheidung« an die vorige Instanz zurück. Gründe. Die Revision der Angeklagten enthält an formell statthaften Beschwerden nur die Beschwerde der Verletzung des materiellen Rechts. Wenn die Revisionsbegründung als verletzt auch den ß 35 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken re. vom 11. Juni 1870 bezeichnet und damit außer der Rüge materieller Gesetzesverletzung anscheinend auch geltend machen will, daß ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Strafantrag nicht vorliege, so kann diese Beschwerde schon ans formellen Gründen nicht in Betracht gezogen werden. Der Straf antrag ist in denjenigen Fällen, in denen das Gesetz die Straf verfolgung von der Stellung eines solchen abhängig macht, eine prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit der Strafverfolgung. Die das Vorliegen eines statthaften Strafantrags bestreilende Beschwerde ist deshalb als Prozeßbeschwerde zu behandeln, und sie bedarf als solche, um formell statthaft zu sein, nach tz 384 Absatz 2 der Strafprozeßordnung der thatsächlichen Substantiierung durch Angabe der Thatsachen, welche die Gesetzesverletzung enthalten. Diese Substantiierung wird durch das bloße Allegat der angeblich verletzten Gesetzesbestimmung nicht ersetzt, welches nicht erkennen läßt, aus welchem Grunde und nach welcher Richtung hin die Zulässigkeit des vorliegenden Strafantrags bestritten werden soll. Die erhobene materielle Beschwerde anlangend, so läßt das angefochtene Urteil, von der Frage noch abgesehen, ob zu der Zeit der von den Angeklagten veranstalteten mechanischen Vervielfältigung der noch zu erwähnenden musikalischen Komposition für diese die gesetzliche Schutzfrist noch bestanden habe, oder bereits abgelaufen gewesen sei, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Feststellung, daß es sich bei dem von dem Pfarrer Albert Braun in Mülhausen im Elsaß für vierstimmigen Männerchor komponierten Liede: »Es blickt so still der Mond mich an re.« (Mutterseelen allein) nicht um eine des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck entbehrende' bloße Wiedergabe einer bestehenden Vvlksmelodie, eines Volksliedes, sondern um eine auf eigener geistiger Schöpfung des genannten Braun beruhende musikalische Komposition ge handelt habe, ist getroffen worden einesteils auf Grund musikalisch technischer Erwägungen, andernteils auf Grund tatsächlicher Würdigung der in den Urteilsgründen wiedergegcbenen für glaub-
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