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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1912
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- Deutsch
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- Saxonica
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3848 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 70. 25. März 1912. Werner v. d. Schulenburg hatte für sich und seine Tochter gegen den Inhaber des Verlags Justus Perthes in Gotha, wo der bekannte Gothaische Genealogische Hofkalender erscheint, eine interessante Leistungs-, Unterlassungs- und Feststellungsklage erhoben, mit der sich jetzt das Reichsgericht in letzter Instanz zu beschäftigen hatte. Mit diesen Klagen suchte sich der Kläger, dessen Familie bisher im »blauen Gotha«, also im Handbuch für die uradligen Geschlechter ein getragen war, dagegen zu wehren, daß die Schriftleitung des Verlags ihn und seine Familie bei der für 1912 geplanten Neubearbeitung des Kalenders in den »grünen Gotha«, d. i. in die Familien mit Briefadel überführen wollte. Die Schriftleitung des Verlags war der Ansicht, daß der Kläger seine Familie nicht zu der -»weißen Linie« der Schulenburgs rechnen dürfe, die seit 1728 durch Erlaß des Kaisers Karl VI. reichsgräflich sei, und hatte dies dem Kläger sowohl brieflich mitgeteilt als auch einen Korrektur abzug des neuen »grünen Gotha« zugeschickt, sich aber bereit erklärt, nachEntscheidungdesHeroldsamtsvon derAnderung abzustehen. In den Briefen und in der Zusendung des Korrekturbogens erblickte der Kläger eine vorsätzliche bewußt rechtswidrige Verletzung seines Namensrechtes und klagte gegen den Verlag auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, sowie auf Feststellung, daß seine Familie zum Uradel gehöre. Der Verlag machte gegenüber der Klage die Unzuständigkeit des Gerichtes und die Unzulässigkeit des Klageweges geltend. Das Landgericht Hamburg hatte diesen Einwand aber nur der Feststellungsklage gegenüber für begründet erklärt, die Leistungs- und Unterlassungsklage aber für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen hatte diese beiden Klagen wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Auf unerlaubte Handlung, so führte das Berufungs gericht aus, könne die Klage deshalb nicht gestützt werden, weil der § 823 Satz 1 BGB. bei der Verletzung eines »sonstigen Rechtes« eines Dritten Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlange. An diesen Voraussetzungen fehle es aber auf seiten des Verlages durchaus, da der Verlag nur »behauptet« habe, der Kläger ge höre zum Briefadel. In dem bloßen »Bestreiten«, daß der Kläger dem Uradel angehöre, liege noch kein Vorsatz des Verlags. Auch die Bestimmungen des Namensrechtes gäben dem Kläger nur eine negatorische, nicht aber eine Deliktsklage. Das Reichsgericht bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision des Klägers zurück. (Aktenzeichen IV 419/11.) Post. — Vom 1. April ab wird das Porto für Postpakete nach Cuba, nach den dänischen und den niederländischen Antillen wesentlich ermäßigt. Es beträgt für Pakete über 3 bis 5 kx nach Cuba nur noch 2 (bisher 2 40 H), für Pakete über 1 bis 6 kA nach den dänischen Antillen 1 60 H (bisher 2 40 H) und für Pakete über 1 bis 5 nach den niederländischen Antillen 2 ^ 20 H (bisher 3 >6). Ne«e Bücher, AatMoge «sw. für B«chhS»dler: kb^sik ullck Obsrnie. klaeb 8obIa>A^vorksn kür cksn praktisobsu üsbrauob Asorckast,. H.-8". 230 8. ^Visn I, Uoksnturmstra-sss 13, Uselr'Lobs L. u. L. Lok- unä IInivsrsikäks-LuoliliLnck- lunA (^Ikrsä Hölcksr). 8tuktAark, I'ritr Uumpk-kotkäam (II. Isil), 8mi1 8ebröt,sr-j-, sdo. wsisksr. ^.Ibrsebt Oürsr, l-ulrag von 1-s^äso, Ua^moncki, R.sm- nuvASn unä ^.qaarslls. üsx.-8°. 114 8^ in. XIII laksln ^.d- biläunASn unä ^dbilckunAsn im Isxt. 1527 8rn. — Vsr- stsiAsruvA 7.—11. klai 1912 äureb 8. 6. 6ut,skunst (In- Ü3.dsr: ^ilbslm 6aissr) in 8tutt,AS>rt. Mitteilungen für Buchhandlungsreisende herausgegeben von Häusler L Teilhaber in Stuttgart. 10. Jahrgang, Nr. 1, März 1912. 8°. 16 S. Inhalt: Deutsche Schrift. — Geographisches für den Reife buchhandel. — Neue Werke für lohnende Verwendung. — Allerlei Wissenswertes. — Anzeigen. Die Mitteilungen für Buchhandlungsreisende sind mit der oben verzeichnten ersten Nummer des 10. Jahrgangs eben falls von der »kalten« Antiqua, wie sie im Eingangsartikel genannt wird, zur Bruchschrift übergegangen, wie es die Allgemeine Buchhändler-Zeitung mit Beginn dieses Jahres getan hat. (Börsenblatt Nr. 11). Der Artikel, in dem diese Wandlung bekanntgegeben wird, ist sehr lesenswert und geeignet, zur Nachahmung anzuregen. Vsrkt6iA6ruliAsIr3.tg.IoA8 von ^1. U. 8sdsr1s (3. I^smxsrtL' 27. Närs 1912. ^ ^ ^a. Vs t ASruvA 102 kirn. — VsrstsiAsrunA: 26. klar? 1912. lng.r'lc^4. o 8°.^ 42 8. 772^rm ^0^°^ ^ Ootba, 8auxt ckus^LlLeslli^ 8°.' 128 8. ^360I8rn?^^o^^^^ Personalnachrichte». Amszeichnung. — Dem Geschäftsführer der Verlagsanstalt »Kameradschaft«, Berlin >V. 35, Herrn Direktor Robert Gers- bach, wurde vom Großherzog von Baden das Ritterkreuz des Zähringer-Löwenordens und vom Großherzog von Mecklenburg. Schwerin das Ritterkreuz mit der Krone des Mecklenburgischen Greifen-Ordens verliehen. Sprechsaal. Der Mindestverkaufspreis. Der Nachschrift der Redaktion des Börsenblatts in Nr. 68 wird man gewiß aus voller Überzeugung beipflichten müssen; der Mindestverkaufspreis sollte mit aller Schärfe bekämpft werden, und jeder Sortimenter sollte standhaft alle ihm unter derartigen Bedingungen angebotenen Werke ablehnen. Es gibt im Buch- Handel nur zweierlei: entweder einen Ladenpreis, der unbedingt einzuhalten ist, oder keinen Ladenpreis, also unbeschränkte Markt freiheit. Da die letztere aber, wie oft genug erörtert, ihre großen Gefahren hat, müssen wir am Ladenpreis festhalten und jede Umgehung dieser wichtigen Einrichtung bekämpfen. Alle Versuche, einen Mindestverkaufspreis einzuführen, gehen von den Warenhaus.Firmen oder von solchen Lieferanten aus, die den Bedarf der Warenhäuser zu decken bemüht sind; es ist dabei wirklich nicht recht verständlich, wie das Sortiment sich immer wieder und wieder verleiten läßt, diesen Firmen Aufträge zu geben und auf diese Weise seine intimsten Feinde zu unterstützen. Ein bedeutender Verlag, der einem der größten Warenhaus- Unternehmen gehört, beschäftigt mehrere Reisende, die in erster Linie alle Warenhäuser, daneben aber auch alle Sortimenter- Firmen besuchen und die bei den Sortimentern dauernd Be- stellungen erzielen. Dabei bedenken die betreffenden Sortimenter nicht, daß diese Firmen erst durch ihre Aufträge in den Stand gesetzt werden, ihre den regulären Verlags- und Sortiments- buchhandel ungemein schädigende Tätigkeit fortzusetzen, da die mit den Warenhäusern allein erreichbaren Umsätze die zur Er- zielung eines Gewinnes nötigen großen Auflagen nicht ermög- lichen würden. Erst neuerdings wurde von einer dieser Firmen eine umfang reiche Sammlung von Romanen herausgebracht, die dem Sorti ment mit 30A und in größeren Partien mit 35A angeboten wurde; trotz diesem Rabattsatze, der für solche Artikel kaum günstig genannt werden darf, da er ja eben nur die Spesen des Sortimenters deckt, sieht man diese Romane vielfach und an bevorzugter Stelle ausgelegt. Wenn das Sortiment so wenig seine eigenen Interessen wahrzunehmen weiß, dann ist ihm wahrlich nicht zu helfen! —r—.
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