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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1880
- Sprache
- Deutsch
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Mit 145 gegen 111 Stimmen ist die Frage bejaht, — allerdings ist das keine ^ Majorität; die ist aber, wie ich bereits bemerkte, sür diese vorläufige Abstimmung nicht nöthig. Ich frage weiter: Wird die Stimmenvertretung für die Wahlen beschlossen? — Mit großer Majorität. Es wird sich nun darum handeln, festzustellen, welchen Umfang die Vertretung der Stimmen annehmen soll. Im Entwurs ist vorgeschlagen, daß ein Mitglied bis zu 20 Stimmen in sich vereinigen können soll; der vielfach erwähnte Compromiß schlägt vor, diese Zahl aus 6 hcrabzusetzen. Herr Goldschmidt: Ich möchte doch den Herrn Vorsitzenden sragcn, ob es nicht möglich ist, meinen Antrag zu Z. 18., die Vertretung von 20 Stimmen zuzulassen, dafür aber die Stellvertretung aus K. 19. ganz auszuschlicßen, was für mich untheilbar ist, — ob es nicht möglich ist, diesen meinen Antrag hier ungetrennt zu behandeln. (Zuruf: Nein, geht nicht!) Vorsitzender: Ich glaube, wir können bei diesen prinzipiellen Entscheidungen uns zunächst nicht aus den Antrag Goldschmidt einlassen. Ich frage also: Wünscht die Versammlung, daß die Stimmenvertretung in der im Entwurf vorgesehenen Weise bis zu 20 Stimmen zugelassen wird? — Ist abgelehnt. Ist die Versaminlung dafür, daß die Stimmenvertretung bis zu 8 Stimmen bei den Abstimmungen zugelassen wird? — Mit großer Majorität angenommen. Es sind nun noch einige prinzipielle Fragen zu entscheiden, die von den Herren Gerold und Prager angeregt sind. Herr Gerold wünscht statt der absoluten, wenn ich nicht irre, überall relative Majorität. Ist die Versammlung im Prinzip für die absolute Majorität, wie der Entwurs verschlägt? Ist angenommen, damit fällt der Antrag Gerold. Herr Prager: Ich ziehe meinen Antrag zurück. (Lebhaftes Bravo.) Vorsitzender: Ich bringe nun den A. 18. in der Form, wie er durch die prinzipielle Abstimmung schon als annehmbar von der Versammlung erklärt worden ist, zur definitiven Abstimmung. Der 8. 18. würde darnach folgendermaßen lauten: „Die Wahlen zu den Aemtern des Vorstandes und zu den Ausschüssen sollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel vor der Hauptversammsung nach absoluter Mehrheit erfolgen. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekannt zu machen. „Abwesende können Stimmzettel durch Stellvertreter abgeben lassen, doch müssen die ausdrücklich daraus gerichteten Vollmachten Tags vor der Hauptversammlung dem Centralbureau zur Prüfung und Mittheilung an den Vorsitzenden des Wahl ausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen. „Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden." Wer sür Annahme des Paragraphen in der eben verlesenen Fassung ist, wolle die Hand erheben. Das ist ganz entschieden ^/g Majorität; der Paragraph ist angenommen. Es kommt nun tz. 19. in der Fassung, wie er durch die prinzipielle Abstimmung schon vorgezeichnet ist, zur Ab stimmung. Derselbe lautet: „Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit gefaßt werden. „Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) nach absoluter Mehrheit abgestimmt werden. Ergibt der erste Wahlact keine absolute Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter denjenigen beiden Candidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden. „Uebertragung der Stimmen an Stellvertreter ist bei Wahlen gestattet, sowie bei anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Aenderung des Statuts; die Legitimation der Stellvertreter unterliegt der im 8. 18. vorgeschriebenen Prüfung. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheits fällen durch Stellvertreter abstimmen. „Ein Stellvertreter darf nicht mehr als sechs Stimmen vertreten. „Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden." Wer dafür ist, wolle die Hand erheben. — Mit 190 gegen 53 Stimmen ist der Paragraph in dieser Fassung angenommen. Ich bringe im Anschluß hieran gleich den eng damit zusammenhängenden 8. 66. zur Abstimmung. Hier heißt es nämlich: „Zur Abänderung des Statuts bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittheilen der in der Hauptversammlung an wesenden oder vertretenen Vereinsmitglieder." Es ist selbstverständlich, daß die Worte „oder vertretenen" nunmehr hinwegzufallen haben, und ich kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, Ihr Einverständniß damit annehmen. Wir kommen zu ß. 20. des Entwurfs. Zu diesem sind von keiner Seite Abänderungsanträge gestellt, ich darf daher auch hier, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die Annahme des Paragraphen aussprechen. Es sind inzwischen 2 Anträge eingelausen. Der eine, von Herrn Klasing und Genossen, beantragt, die Frage des Börsenblattes von der heutigen Tagesordnung abzusetzen. Ferner ein Antrag von Herrn Spemann, bezüglich dessen ich die Unterstützungsfrage stelle: Die übrigen Paragraphen sämmtlich en bloo anzunehmen. Wird der Antrag unterstützt? Sehr zahlreich. Herr Spemann modificirt soeben seinen Antrag dahin, daß der 8. 21. nicht mit inbegriffen sein soll; ich werde denselben also, das Einverständniß der Versammlung vorausgesetzt, gesondert zur Abstimmung bringen. Herr Parey: Ich bitte den Herrn Vorsitzenden, den Compromißantrag, soweit er sich auf die noch folgenden Paragraphen bezieht, zu verlesen; die Herren werden dann bemerken, daß es sich nur noch um wenige geringfügige Differenzen Siebenundvierzigster Jahrgang. 287
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