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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X: 82, 9. April 1923. benutztes Karten-Formular niemals Anspruch aus das ermäßigte Porto einer Drucksache oder eines Bücherzettels, sondern müßte stets als Postkarte frankiert werden. Sehr gern, aber natürlich auch ganz unberechtigterweise werden Bücherzettel-Vordrucke, wie schon vorher erwähnt, zu: Anzeigen-Austrägen, Aufforderungen zur Abrechnung, Beicgexemplar-Einforderungen, Erinnerungen an frühere Bestellungen, Fehlmeldrmgen, Osferien-Emholungen, Preis-Erkundigungen, Reklamationen aller Art, Zurückverlangen vmi Büchern mißbraucht und der Vordruck wird durch «die dazu nötigen unzu lässigen Vermerke vermehrt. Anzeigen - Aufträge. — Im Buchhandel ist die falsche Anschauung ziemlich verbreitet, daß man Anzeigen für Zeitungen und Zeitschriften mit Bücherzctteln ausgeben könne, besonders wenn sie Bücher betreffen. Mit Vorliebe werden Börsenblatt- Anzeigen, vor allem für die Rubriken -Angeboten«- und -Ge suchte Bücher- , mit Bücherzxtteln eingesandt. Das sollte wegen des Strafportos vermieden werden. Die Postbchörden Wachen jetzt mit scharfem Auge über die Zulässigkeit der zur Beförderung gegen das ermäßigte Porto aufgegeben,en Bücherzettel und er- heben für alle zu Unrecht benutzten Bücherzettel Nachzahlung. Es sei daher davor gewarnt, das Bücherzettel-Formular zur Auf gabe von Inseraten zu benutzen. Erinnerungen an frühere Bestellungen, Fehlmeldung« n und Reklamationen. — Nicht gestat tet auf Bücherzettel-Vordrucken zum Drucksachenporto sind alle Reklamationen und Anfragen über bestellte Werke wie -Wo bleibt das am ... bestellte Werk?« oder allgemein gehaltene Mit teilungen über unregelmäßige Lieferung., O f f e r t e n - Et n h o luu g en. — Ebenso unzulässig ist, daß ein Bücherzettel zur Einforderung eines Auge- b o t s benutzt wird, etwa in folgender Weise: Es wird unter strichen: »Erbitte umgehend», das Wort »offeriere« wird geändert in »Offerte« und handschriftlich dann das angefragte Werk be zeichnet: »Meyers Konversations-Lexikon, 5. Ausl., antiquarisch, gut erhalten». Wenn jemand von einem anderen sich ein buch händlerisches Werk anbieten lassen oder dessen Preis oder Er scheinen erfahren will, so hat er sich stets einer Postkarte oder eines Briefes zu bedienen, niemals aber eines Bucherzettels für die Drucksachentaxe. Diese Befugnis hat nur derjenige, der, wie iinmcr wieder gesagt werden muß, das Werk anbietet, bestellt oder abbestellt. Gewiß mögen Fälle Vorkommen, in denen Büchsrzettel zum Drucksachenporto, wenn auch aus Unkenntnis, mißbräuchlich benutzt werden und unbeanstandet in die Hände der Empfänger kommen; aber die Postordnung läßt gar keinen Zweifel darüber, daß nur zum Zwecke der Bestellung, Abbestellung und Anbietung buchhändlerischer Werke Bücherzettel zur Drucksachentaxe zuge lassen sind. Preis-Erkundigungen. — Erkundigrmgen noch dem Preise von Büchern, wie z. B. »Erbitte Preisofferte», »Was kostet Neuausgabe« usw., sind auf Bücherzetteln nicht gestattet. Erlaubt ist jedoch, wie schon in Abschnitt II ausgeführt, die Be stellung von Katalogen, Prospekten und Preislisten, die sämtlich den 'buchhändlerischen Vertriebsmitteln zuzuzählen sind. Es darf also nicht heißen: »Erbitte neueste Preise von .... (Einzel titel)«, sondern man sagt: »Erbitte Preisliste über . . .« Man darf aber auch nicht ein« Preisliste über ein einzelnes Werk vertan gen, um die Preiserkundigung zu verschleiern; unstatthaft ist »Er bitte Preisliste über .Müller, Bienenzucht'«, es müßte heißen: Erbitte Preisliste von Werken über Bienenzucht«. Zurückverlangen von Büchern darf auf Bücherzet teln, die nur der Bestellung, Abbestellung und dem Angebot von Büchern dienen solle», nicht erfolgen. Unzulässig sind ferner Bücherzettel, die Anfragen über das Erscheinen eines Werkes, Fragen und Antworten über Lager- beständ« und die-handschriftlich eingetragene Zahlenanzabe für 448 die vorzunehmende Abrechnung, Anfragen über Einlösung von Rechnungsbeträgen, wie »bei mir lagert Barpaket über ... Mk.«, enthalten. Natürlich sällt auch unter di« nicht ertaubten hand schriftlichen Mitteilungen, wenn der Bücherzettel neben einer Be stellung oder Anbietung eines Werkes die Bestätigung über eine erfolgte Zahlung enthält, wobei der Betrag oder auch nur das Datum der geleisteten Zahlung handschriftlich eingetragen ist. Alle solche und schon früher erwähn!« Benachrichtigungen, die hier alle auszusührcn zu viel Raiun in Anspruch nehmen würde, können als briefliche Mitteilungen nur aus Postkarte aufgsgeben werden. Bestellfakturen. Neuerdings stellen größer« Berlags- firmen öfters den mit ihnen in regein Geschäftsverkehr stehenden Sortimentssirmen Blankovordrucke ihrer Lieserungsfakturen zur Verfügung, di« die einzelnen Firmen dann als Bestellfakturen in doppelter Ausfertigung benutzen. Der Verlag füllt nach Erhalt nur di« Preise aus und sendet ein Exemplar der Lieserungssaktur an den Sortimenter zugleich mit den Büchern zurück. Diese sogenann ten Destellfakturen wurden bisher ost im Umschlag als Bücher zettel zu den für diese gültigen Portosätz« versandt. Das Reichs postministerium hat aber jetzt entschieden, daß derartige Besteli- sakturen als Bllcherzettel unzulässig und Sendun gen mit solchen als Briese anzusehen sind. Ein« genaue Beachtung dieser Bestimmungen liegt sehr im Interesse des Sortiments, da andernfalls hohe Strafporti entstehen. Der Bescheid des Reichspostministeriums (abgedruckt im Bbl. 192!, Nr. 196) lautet: Berlin W. 66, 14. Juli 1921. Der Auffassung der Ober-Postdirektion, daß Vordrucke nach Art der vorgelegten Muster (^ und ») zur Dersendung als Bücherzettel nicht zuzulassen sind, wird beigetreten. Nach den A. B. zu K 8, X der PO. dürfen Bücherzettel nur zur Bestellung, Abbestellung oder Anbietung benutzt und dementspre chend eingerichtet werden. Diese Vorschrift ist als Aus nahmebestimmung eng auszulegen. Hiernach entsprechen die erwähnten Vordrucke, di« auch nicht als Bücherzettel bezeichnet sind, diesen Anforderungen nicht. Auch kann eine Abschrift oder ein Durchschlag dieser Vordrucke nicht als Bücherzettel ange sehen werden, weil Urschrift und Abschrift offensichtlich ande ren Zwecken als der Bestellung, Abbestellung oder Anbie tung von Büchern dienen. Schließlich ist auch die Angabe von sogenannten Meldenummern, die lediglich ein Hinw-is auf bestimmte, am Fuße des Vordrucks erläuterte Vermerke sind, insoweit zu beanstanden, als diese Vermerke andere als di« oben im Vordruck anzugebendcn Werke betreffen und die Eigenschaft einer besonderen brieflichen Mitteilung haben«. (Unterschrift.) 16. Geltungsbereich der erörterten Bestimmungen. Die vorstehenden Angaben über Bücherzettel gelten für den inneren Postverkehr des Retchspostgebietes. Für Luxemburg, Österreich, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Westpolen, noch welchen Ländern früher auch di« Büchcrzetdel nach unseren posta lischen Bestimmungen gebraucht werden konnten, gelten jetzt die Vorschriften des Weltpostvereins mit den im nächsten Abschnitt ausgeführteu Einschränkungen. 17. Bücherzettel nach dem Ausland. Der internationale Bücherzettel hat kürzlich ernstlich in Ge fahr geschwebt, zu verschwinden. Ter Weltpostkongretz in Madrid (Oktober 1920) hatte in den Kommissionsberatungen seine Be seitigung bereits beschlossen. Zufolge Einspruchs des deutschen Delegierten wurde jedoch in einer Vollsitzung der Kommrssions- beschluh umgestoßen und damit der Bücherzettel tm Ausland verkehr gerettet. Bücherzettel nach dem Auslande müssen nach der Taxe sür Ausland-Drucksachen frankiert werden. Nicht frankierte Bücher- zelte! werden nicht abgesandt. Ungenügend frankierte Bücher- zette! nach dem Ausland, die etwa nur mit Jnlaudporto frankiert sind, werden zwar abgeschickt, doch hat der Empfänger das Dop- peite des Fehlbetrags zu zahlen. In vielen Fällen werden dann
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