Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1925
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- 1925-05-08
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Nachdruckes trat die Beklagte in geschäftlichen Wettbewerb mit dem Originalvcrleger, und sie hoffte unverkennbar, die nachgcdruckten Stricke besser absetzen zu können, wenn sie diese mit der ursprünglichen Ver lagsfirma gleich deren Originalen in den Handel brachte, als wenn sie sie wahrheitsgemäß als Nachdrucke bezeichnete. Ein solches Ver fahren verstößt aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit gegen die guten Sitten. Da die Beklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat, wird sich auch das Reichsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen haben. Noch weiter ist das Landgericht Leipzig in seinem Urteile vom 5. Juli 1924 gegangen. In dieser Sache handelte es sich allerdings nicht um auastatischen Nachdruck eines gemeinfreien Werkes, wohl aber um die Herausgabe eines größeren Werkes, das auch nach Ablauf der Schutzfrist noch von dem Orginalverleger unter dem weithin be-- kannten Titel verbreitet wird, unter demselben Titel, allerdings unter Weglassung der Firma des Originalverlegers, durch einen 2. Verlag. Dieser Fall hat also für den zur Erörterung stehenden Fall nur insoweit Bedeutung, als der Titel eines gemeinfreien Werkes von dem 2. Verlag benutzt worden ist. Das Urteil kommt zu dem Er gebnis, daß die Benutzung des Titels nach 8 16 des U.W.G. dem erstberechtigten Verlag einen Unterlassungsanspruch gegen den 2. Ver lag begründet. Schließlich sieht das Urteil ganz allgemein eine Ver letzung des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge geben, weil der 2. Verlag sich sagen mußte, daß er durch die Ver öffentlichung und den Vertrieb eines Verlagswerkes des 1. Verlags — mag dieses auch fchutzsrei geworden sein — unter dem gleichen Titel die Früchte der Verlagsarbeit des ersten Verlages sich zu nutze mache, das Unternehmen fei darauf eingestellt, den kritiklosen Käufer an sich zu ziehen dadurch, daß er scheinbar durch buchtechnische oder andere Maßnahmen imstande fei, eine billige Ausgabe des bekannten Werkes zu bringen, damit aber verstoße er im geschäftlichen Verkehr gegen die guten Sitten. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und unterliegt der Nachprüfung der II. Instanz. Die dargelegten Grundsätze lassen sich mit der angegebenen Be schränkung auch auf den vorliegenden Fall anwenden, vorausgesetzt, daß sich vom Originalverlag herausgegebene Exemplare des gemein- freien Werkes noch im Verkehr befinden, denn nur solange kann man von einer Benutzung der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift durch den Originalverlag sprechen und ihm das Schntzrecht des 8 16 des U.W.G. zubilligen. Liegt dagegen eine geraume Zeit vor, in welcher der Originalverlag nicht mehr sein altes Verlagswerk heraus gebracht hat, so möchte ich mich der Ansicht zuneigen, daß ein solcher Schutz für die Bezeichnung des Werkes nicht mehr in Anspruch ge nommen iverden kann. Solange das Reichsgericht in diesen Fragen noch nicht ein ab schließendes Urteil gegeben hat, ist der Ausgang eines Rechtsstreits natürlich zweifelhaft. Ich möchte jedenfalls meinen Standpunkt, wie er auch vom Oberlandesgericht Dresden geteilt wird, noch nicht auf geben. Justizrat vr. Hillig. Wcttbcwerbsverbot im Vcrlagsvcrtrag. Frage: Welche Rechte erwachsen dem Verleger gegenüber dem Ver fasser bzw. dem zweiten Verleger, wenn der Verfasser gegen eine Bestimmung des Verlagsvertrages verstößt, durch welche er sich verpflichtet hat. in keinem anderen Verlag ein ähn liches Buch erscheinen zu lassen? Das in Verlagsverträgen sehr häufig wiederkehrenbe Verbot, durch welches dem Verfasser während der Dauer des Vertragsverhält nisses die Abfassung eines Wettbewcrbwerkes untersagt wird, begrün det zwischen den Vertragschließenden lediglich vertragliche Rechte und Pflichten. Der Verleger ist auf Grund dieser Bestimmung berechtigt, von dem Verfasser Unterlassung der Zuwiderhandlung zu fordern und Schadenersatzansprüche zu stellen. Unter den Begriff der Unterlassung fällt auch die Einstellung des Vertriebes des Werkes, durch welches der Vertrag verletzt wird. Da es sich aber nur um eine Vertragsverletzung und nicht um eine Verletzung -es dinglichen Verlagsrechtes des Verlags handelt, stehen dem Verleger keinerlei Rechte gegenüber dem zweiten Verleger, welcher das Wettbewerbswerk verlegt, zu. Der erste Verlag ist daher auch nicht berechtigt, dem zweiten Verleger gegenüber Einspruch gegen den Vertrieb des Werkes zu erheben. Er kann dies nur auf dem Um weg über den Verfasser, und ob ein solcher Umweg zum Ziele führen wird, hängt davon ab. ob der Verfasser dem zweiten Verleger von dem Bestehen des ersten Verlagsvertrages Mitteilung gemacht hat. Die bloße Kenntnis des zweiten Verlegers davon, daß in dem ersten Verlag von dem gleichen Verfasser ein ähnliches Werk erschienen sei. verpflichtet ihn dem ersten Verleger gegenüber nicht. Es besteht keine Nechtspflicht, anzufragcn, ob einer Herausgabe eines ähnlichen Werkes vom gleichen Verfasser nicht vertragliche Bedenken entgegcnstehen. Justizrat I)r. Hillig. «Srleuvlatt f. de» Deutlcheu Buchhandel. tS. Sahrgang. Titelschutz, Zeitdauer und Umfang. Frage: Hat der Titelschutz eine zeitliche Begrenzung und beschränkt er sich auf solche Werke, die nach Inhalt und Erscheinungs form gleich oder ähnlich sind? Der Schutz der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift, ins besondere des Titels, wird nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nur aus 8 16 des U.W.G. hergeleitet. Nach dieser Bestiinmung kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeich nung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Be zeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer bcfugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benutzung, und wenn der Verletzte wußte oder wissen mutzte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen, auf Schadenersatz in An spruch genommen werden. Die Eintragung der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift als Warenzeichen in das beim Patentamt geführte Muster- und Zeichen register erfolgt zwar häufig durch Las Patentamt, jedoch hat das Reichs gericht einer derartigen Eintragung nicht die Bedeutung, die mit der Eintragung eines Warenzeichens verbunden ist, beigemessen. Das Kammergericht Berlin hat auf den Titel eines Buches oder einer Zeit schrift den urheberrechtlichen Schutz angewendet, jedoch ist das Reichs gericht dieser Auffassung bisher nicht gefolgt. Eine zeitliche Begrenzung der Schutzdauer ist durch 8 16 des U.W.G. nicht begründet, vielmehr Lauert der Schutz so lange, als das Schutzinteresse des Berechtigten besteht, regelmäßig also für die jenige Zeit, in welcher der Berechtigte das Buch oder die Zeitschrift mit der besonderen Bezeichnung herausgibt. Der Schutz erlischt nicht ohne weiteres, wenn auf kurze Zeit z. B. eine Zeitschrift ihr Erscheinen einstellt, wenn es sich nur um eine periodische Einstellung handelt. Die besondere Bezeichnung einer Druckschrift kann sowohl in dem Haupttitel wie in sogenannten Nebentiteln bestehen, die für Abtei lungen eines Werkes oder einer Zeitschrift verwendet werden. Notwendig ist für den Schutz, daß die gewählte Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, d. h. geeignet ist, sich aus dem gewöhn lichen Sprachgebrauch schlagwortartig hervorzuheben. Nicht wesentlich ist für die Frage der Verivechslungsfähigkeit eines Buchtitels der Inhalt und die Erscheinungsform der zum Vergleich stehenden Druckschriften. Es ist also sehr wohl möglich, daß der Herausgeber einer Zeitschrift die Benutzung des Titels dieser Zeit schrift für ein einmal erscheinendes Buch untersagt, mag das Buch auch einen von der Zeitschrift völlig veränderten Inhalt haben, wenn nur die Gleichheit oder Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen zu Ver wechslungen Anlaß gibt. Justizrat vr. Hilli g. Urheberrecht des Herausgebers. Frage: Berechtigt das Verlagsrecht an einem Sammelwerk den Verleger, ohne Zustimmung des Herausgebers das Werk unter Weglassung einzelner Beiträge neu anzufertigen? An einem aus den getrennten Beiträgen mehrerer bestehenden Werke hat der Herausgeber das Urheberrecht. Herausgeber ist der jenige, der durch Auswahl und Prüfung der Beiträge und durch die Anordnung des Ganzen eine gewisse formgebende Tätigkeit entfaltet. Dieses Urheberrecht erstreckt sich regelmäßig auf das Werk als Ganzes. Ist der Herausgeber iu dem Buche genannt, so gilt der Genannte als Urheber des Gesamtwerkes. Dieses Recht an einem Sammelwerk steht nicht nur einer physischen Person zu, sondern auch einer juri stischen, z. B. einem Verein, wobei es nichts ausmacht, ob dieser Verein die Rechtsfähigkeit etwa durch Eintragung in das Vereinsregister er langt hat, oder ob es ein nicht eingetragener Verein ist. Das Ur heberrecht am Sammelwerke als Ganzem verleiht dem Herausgeber als Urheber alle diejenigen Rechte, die dem Urheber an einem Einzel werke zustehen. Der Herausgeber kann insbesondere gegen jede ohne seine Einwilligung veranstaltete Ausgabe des Werkes Einspruch erheben, insbesondere auch gegen den Verleger, wenn diesem nicht das vertragliche Recht auf Veranstaltung mehrerer Auflagen ein gesäumt ist. Vgl. 8 6 des V.G. Selbst wenn aber der Verleger das Verlagsrecht für mehrere Auflagen hat, so ist er nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Heraus gebers durch Weglassung von Einzelbeiträgen eine Kürzung des Sammelwerkes vorzunehmen und dadurch die Gestalt des Sammel werkes zu verändern. Allerdings ist zuzugeben, daß an sich das Urheberrecht des Herausgebers sich nicht auf die einzelnen Beiträge erstreckt. Es be steht infolgedessen auch kein rechtliches Hindernis, die gesamten Bei träge zu einem neuen Sammelwerk zu vereinigen. Nur müssen aber in diesem Falle in bezug auf Anordnung und Sichtung des Materials ganz andere Gesichtspunkte verfolgt werden, als sie für das 1. Sam melwerk maßgebend waren. Das wir- sich im einzelnen Falle wie 1 auch in dem vorliegenden Falle kaum ermöglichen lassen. 1018
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