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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1926
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- 1926-02-11
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- 11.02.1926
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X: 35, I I, Februar 1926. Redaktioneller Teil. vörsenblaU f. d. Dtschn. Buchhandel. zeichen schmückte. Er jagte nach Privilegien und Morwpolen rmd schuf Organisationen, die einer n>eit späteren als seiner Zeit noch impo nieren können. Er betrieb außer seinen Unternehmungen in Wien bei seinem Tode noch fünf Buchöruckereien. sieben Buchhandlungen (in Innsbruck. Graz. Klagensurt. Linz. Trieft und Agram). 18 Bücher niederlagen und zivei Papierfabriken. Im Jahre 1751 hatte er das Privilegium als Hofbuchhändler erhalten, und sein Geschäft wurde bald z»rr ersten Buchhandlung Wiens, insbesondere nachdem er sie in seinen prächtigen, nach ihm benannten »Hof« am Graben übertragen hatte. Buchbindcrarbeiten in österreichischen Strafanstalten. — Ter Um stand, daß die von Sträflingen betriebenen Buchbinderarbeiten eine Schmutzkonkurrenz für das einschlägige Gewerbe bedeuten könnten, hat im österreichischen Abgeordnetenhause eine Anfrage zur Folge gehabt. Die Regierung ist jedoch in der Lage gewesen, die nachstehende be ruhigende Erklärung abzugeben: In einzelnen Haftanstalten werden Gefangene zu Buchbinderarbeiten verwendet. Für das freie Buch bindergewerbe sind dieft Arbeiten aber nicht von Bedeutung, da durch weg nur Arbeiten für staatliche Ämter, hauptsächlich Justizbehörden, und in sehr bescheidenem Umfange auch für Justizangestellte gemacht werden. Diese Arbeiten für amtliche Stellen — es handelt sich fast durchweg nur um das Einbinden der Bundesgesetz- und Verordnungs blätter — blieben mit Rücksicht auf die geringen für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel unausgeführt, wenn sie nicht in staat lichen Betrieben mit sehr geringem Kostenaufwand besorgt werden könnten. vr. F. W. Kann eine juristische Person Verleger sein? (Nachdruck verboten.) — Im Verlage des Reichswirtschaftsverbandes bildender Künstler Deutschlands, Berlin W, Landshuter Str. 26, erscheint eine Zeitschrift »Kunst und Wirtschaft«. Als Verleger war im Hinblick auf 8 6 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 der erwähnte Verband angegeben. Die Behörde vertrat den Standpunkt, daß als Verleger nur eine physische Person, nicht aber ein Verband angegeben werden dürfe. Als der Generalsekretär M. des betreffenden Verbandes zur Ver antwortung gezogen wurde, stellte er in Abrede, gegen die 88 6, 18, 19 des Reichspreßgesetzes verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Berlin- Schöneberg verurteilte aber M. zu einer Geldstrafe und erachtete es nach dem Neichspreßgesetz für erforderlich, daß eine physische Person als Verleger angegeben werden müsse. Diese Entscheidung focht M. mit Erfolg beim III. Strafsenat des Kammergerichts an, der die Vor entscheidung aufhob, die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent scheidung an das Amtsgericht zurückwies und unter andern» nasführte, der Verlag einer Druckschrift könne auch von einer juristischen Person, z. B. von einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft m. b. H. oder von einem Verein im Sinne der 88 21, 22 des Bürgerlichen Gesetz buchs betrieben werden. Liege ein solcher Fall vor, so sei Verleger die durch ihre Organe und Angestellten handelnde juristische Person; es könne daher auch nur diese auf einer von ihr verlegten Druck schrift als Verleger bezeichnet werden. Es möge zutreffen, daß dann die Anwendung von gewissen strafrechtlichen Bestimmungen erschwert werde. Dieser Umstand könne aber eine mit dem Wortlaut nicht im Einklang stehende Auslegung des Gesetzes nicht rechtfertigen, zumal da bei eingetragenen Vereinen das Vereinsregister (88 55, 79 des Bürger lichen Gesetzbuchs) ebenso wie bei Handelsgesellschaften das Handels register (8 9 I. c.) der Ermittlung der straffälligen Personen den Weg ebne. In 8 6 l. o. komme zum Ausdruck, und zwar ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen einen Unterschied zu machen, daß, wenn eine bestimmte Person als Verleger oder Drucker zu nennen sei, die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Firma genüge. Die Ansicht, daß die Nennung juristischer Personen unzulässig sei, müßte dahin führen, auch im Handelsregister eingetragene Gesell schaften von der Nennung auszuschließen und diese auf die Firmen der Einzelkaufleute zu beschränken, während diese Folgerung nirgends gezogen sei. Sei der auf der Druckschrift als Verleger genannte Ver band eine juristische Person und sein Name richtig bezeichnet, so liege kein Verstoß gegen die 88 6, 19 des Reichspreßgesetzes vor. Andernfalls bliebe noch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlich keit des Angeklagten für die Zuwiderhandlung zu prüfen und zu er örtern. (3. S. 304. 25.) Um die »Baskerville«-Tchrift. Ein Warenzeichenrechts- streit zwischen der Mergcnthalcr Setzmaschinen fabrik und der Schriftgießerei Bauer vor dem Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Für die Mcrgen - thaler S c tz m a s ch i n e n s a b r i k in Berlin ist das Wort »Baskerville- als Warenzeichen für Setz- und Druckmaschinen, Tnpen, Matrizen usw. eingetragen worden. Die beklagte Bauersche > Schriftgießerei in Frankfurt a. M. vertreibt Schrift- typen unter der Bezeichnung »Baskcrville Antiqua und kursiv«. Sie behauptet, daß die Bezeichnung »Baskerville«, der Name des im Fahre 1775 verstorbenen englischen Schriftgießcrs und Erfinders der Schrift, Beschaffenheitsangabe im Sinne des 8 13 WZG. und somit Freizeichen sei. Das Landgericht erkannte nach dem Anträge der Setzmaschinenfabrik auf Verurteilung der beklagten Frankfurter Firma zur Unterlassung des Gebrauchs des Wortes »Baskerville« zur Bezeich nung ihrer Schrifttypen und Feststellung der Verpflichtung der Be klagten zum Ersatz des verursachten Schadens. Das Kammergericht zu Berlin dagegen hat die Klage a b g e w i e s e n, da es annahm, daß mit der Bezeichnung »Baskcrville« nur die Eigenschaft der Schrift dargetan werde und daß somit eine Bcschafscnheitsangabe im Sinne des 8 13 WZG. vorliege. — Dieser grundsätzlichen Ansicht tritt das Reichsgericht, dem jetzt der Rechtsstreit zur Entscheidung vor gelegt worden ist, auch nicht entgegen. Vielmehr stimmt der höchste Gerichtshof dem Kammergericht darin bei, daß angesichts der Tatsache, daß die Baskervilleschrift als solche noch im Jahre 1913 in den be teiligten Kreisen allgemein bekannt war, und i»n Hinblick darauf, daß der gedruckte Buchstabe das Abbild der Type darstellt, das Wort »Baskerville« sehr wohl auch eine Beschaffenheits angabe für die Typen bilden kann, die die Klägerin herstellt. Ist das Wort »Baskerville« aber Beschaffcnheitsangabe für die von Baskerville seinerzeit herausgebrachte eigenartige Druckschrift gewor den, so darf die Beklagte trotz des Warenzcichenschutzes der Klägerin diejenigen von ihren Typen unter dem Namen »Baskerville« in Verkehr bringen, die gerade die Baskervilleschrift wieder geben. — Zur Aufhebung des kammergerichtlichen Urteils aber führt die von der Klägerin geltend gemachte Ncvisions- rüge, daß die Beklagte die wirkliche Baskervilleschrift nicht genau nachahme, sondern nur nach Art dieser Schrift hergestellte Typen unter der Bezeichnung »Baskerville« in Verkehr bringe. Da mit würde natürlich die Gefahr begründet sein, daß die Beklagte das Warenzeichenrecht der Klägerin verletze, denn die Beschaffenheitsbe zeichnung umfaßt hier nur das Recht der Verwendung des Wortes »Baskerville« für Typen nach dem Muster der ursprünglichen, echten Baskervilleschriftzeichen. Im wesentlichen aus diesen Gründen ist das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses in erneuter Verhandlung erörtern kann, ob und inwieweit die von der Beklagten unter der Bezeichnung »Baskerville« in den Verkehr ge brachten Typen und Schriftarten von der echten, ursprünglichen Basker- villeschrift abweichen. (Aus den »Reichsgerichtsbriefen« Karl Mißlack. Leipzig, Kochstrahe 70>.) Zum Begriff des Arbeitslohns bei einem Geschäftsführer-Gesell schafter einer G. m. b. H. — Die beschwerdcführende G. m. b. H. wurde auf Grund des 8 52 des Einkommensteuergesetzes und Artikel I 8 23 der H. Steuernotverordnung als Arbeitgeberin vom Finanz amt angchalten, für das Jahr 1923 252 NM. und für das Jahr 1924 209 NM. nachzuzahlen, weil sie es unterlassen habe, von den Bezügen des Geschäftsführers X. den der Lohnsteuer entsprechenden Betrag ein zubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Einspruch und Be rufung wurden zurückgewiesen. Der Rechtsbeschwerde ist durch Zu- rückverweifung der Sache stattzugeben. Die Beschwerdeführerin machte in allen Instanzen geltend, daß L. nicht in einem die Lohnsteuer- Pflicht begründenden Dienstverhältnisse zu ihr gestanden und dem gemäß die Bezüge nicht als Arbeitslohn bezogen habe. L. sei Gesell schafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und habe nur Gewinnanteil anzusprechen, sofern die Gesellschaft überhaupt einen Geschäftsgewinn erziele. Was er erhalten habe, sei nur Vorschuß und Vergütung für Auslagen. Die Vorinstanzen stützen ihre Entscheidung darauf, daß die Leistungen der Gesellschaft an L. als Gehaltszahlun gen erfolgt und gebucht worden seien. Daran werde nichts dadurch geändert, daß kurz nach der wegen des Steuerabzugs bei der Be schwerdeführerin erfolgten Außenkontrolle hinsichtlich des an L. be zahlten Betrags von 2160 RM. eine Umbuchung vorgcnommen worden ist, als ob L. diesen im Jahre 1923 empfangenen Betrag zurück bezahlt und die Gesellschaft den gleichen Betrag der Speditionsfirma I. abgeführt habe. Der Finanzgerichtsvorsitzenöe stützt seine Ent scheidung noch auf das von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegtc Zeugnis des Buchhalters P., daß tatsächlich bis zum 31. Oktober 1924 die Zuwendungen au L. als dessen Gehalt verbucht worden seien. Dagegen macht die Beschwerdeführerin noch geltend, daß die Auskunft des Buchhalters P. unrichtig gewürdigt wurde, da von diesem behauptet worden sei, daß dem Geschäftsführer seit 1913 kein Gehalt 193
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