Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1927
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V: 88/89, 14, April 1927. Redaktioneller Teil. d) Die beiden Gesellschafter der offenen Handelsgesell schaft haben 2 Einkommen von sc 37 MV Mark zu versteuern, d. h, 2 X 7550 Mark Steuern, das ist zusammen 15 IVVMark, c) Die 8 Teilhaber der Kommanditgesellschaft zahlen siir 8 Einkommen von sc 9375 Mark 8X 972 Mark, insgesamt 7778 Mark Einkommensteuer. <t> G. m. b. H. Zwei Jahresvergütungcn von je 28VVV Mark — 2 X 2759 Mark Steuer sind zusammen 5509 Mark Einkommen steuer. 75 909 Mark Reingewinn abzüglich 40 009 Mark Ver gütungen — 35 000 Mark körperschastsstcuerpsltchtlger Gewinn, wofür 7090 Mark Körperschaftssteuer zu entrichten sind, sodast der Gesamtbetrag an Einkommen- und Körperschaftssteuer 12 500 Mark beträgt. 6) Bilanzgewinn 100 000 Mark. a> Der E i nz «lka >n fin a n n zahlt hieraus 39099 Mark Ein kommensteuer. b> Die beiden Gesellschafter der ossenen H a nd e l Sg e seil- schast zahlen sllr 2 Einkommen von je 59909 Mark 2X11590 Mark — zusammen 23 090 Mark Einkommensteuer. c> Bei der Kommanditgesellschaft sind sllr 8 Einkommen von ie 12 590 Mark 8X 1375 Mark — 11099 Mark Ein kommensteuer zu entrichten. ch G. m. b. H. Zwei Jahresverglltungen von je 30 090 Mark (diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Geschästsnmfang der Firma stehen, da sie sonst als verdeckte Gewinnverteilung be handelt werden!), worauf je 5300 Mark, also zusammen 10 009 Mark Einkommensteuer zu zahlen sind. 109 090 Mark Gewinn abzüglich 8V 900 Mark Vergütungen — 40 OVO Mark körperschasts- stcucrpfiichtigcr Gewinn — 8909 Mark Körpcrschaftssteuer, also insgesamt 18 699 Mark Einkommen- und Körperschastssteuer. v) Bilanzgewinn 500 990 Mark. a> Einzels irma: Der Alleininhaber zahlt 190 099 Mark Einkommensteuer gleich 38?? des Einkommens. d) Offen« Handelsgefellfchast: Kür 2 Einkommen vom je 250 090 Mark sind 2 X SV 009 Mark, zusammen 18VV9VMark 1 38?? des Einkommens) Einkommensteuer zu entrichten. c) Kommanditgesellschaft: Die 8 Gesellschafter zahlen für ein Einkommen von je 82 509 Mark 8 X 15 875 Mark — 127 009 Mark Einkommensteuer. ck> G. m. b. H. Zwei Jahresverglltungen von je 30 090 Mark, davon 2 X 5390 Mark — zusammen 19 090 Mark Einkommensteuer. 509 099 Mark Gewinn abzüglich 09 099 Mark Vergütungen ergibt 449 009 Mark körperschastssteucrpflichtigen Reingewinn. Davon 29?? — 88 909 Mark Körperschastssteuer, mithin insgesamt 98 899 Mark Einkommen- und Körperschastssteuer. An diesem letzten Beispiel zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß bei sehr hohem Reingewinn und einer Beschränkung 'der Ge winnverteilung auf entsprechende Geschäftsfllhrergehälter die G. m. b. H. am vorteilhaftesten ist, sofern andere Gründe, insbesondere wirtschaftliche Bedenken nicht entgegenstehen. Bei der G. m. b. H. ist außerdem noch zu beachten, daß in gewissem Umfange Verlust jahre ausgeglichen werden können, während dies bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nicht möglich ist. Nach der Einkommen- bzw. Körperschastssteuer richtet sich meist auch die Höhe der Kirchensteuern, Handels- und Gewerbekammer bei träge, Berufsschulbeiträge und ähnlicher Abgaben, sodaß ein« geringere Belastung mit Ein kommen- und Körperschaftssteuer regelmäßig auch eine Verringe rung dieser Abgaben nach sich zieht. II. Vermögensteuer und Aufbringung der Jndustriebelastung. Die Vermögensteuer beträgt grundsätzlich 5 vom Tausend, er höht sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 7,5 v. T., bzw. kann eine Ermäßigung bis zu 2 v. T. eintreten. Für die Aufbringung der Jndustriebelastung sind für 1927 7,5 v. T. des gewerblichen Betriebsvermögens zu entrichten. III. Erbschasts- und Schcnkungssteuer. Beide Steuerarten sind in demselben Gesetz geregelt und auch im allgemeinen gleichmäßig behandelt. Zunächst ist wichtig, daß beim Vorhandensein von Abkömmlingen der Erwerb des Ehe gatten im Wege der Erbschaft oder der Schenkung Steuerfreiheit genießt.. Die Kinder rangieren innerhalb der 5 Erbklajfen des Tarifs in Klasse 1, wo die Steuersätze je nach der Höhe des Er- 424 Werks zwischen 2 und 15A schwanken, z. B. bei einem Erwerb von 50 000 Mark 4A, bei 100 000 Mark 4,5A usw. betragen. Durch die Beteiligung der Abkömmlinge am Unternehmen, die regel mäßig in Form der Schenkung erfolgen wird, wenn die Kinder kein eigenes Vermögen haben, wird zwar bewirkt, daß sofort Schenkungsstcuer zu zahlen ist, dafür braucht aber später nur von dem Bruchteil des Geschäftsvermögens Erbschaftssteuer ent richtet zu werden, das vom Erblasser auf die Kinder vererbt wird. Durch eine testamentarische Bestimmung, wonach dem überleben den Ehegatten dieser Anteil zunächst anfällt, kann noch ein« weitere Verschiebung des Zeitpunktes der Erbschastssteuerpflicht erzielt werden. IV. Gewerbe- und Grundsteuern. Diese beiden Steuerarten sind landesrechtlich geregelt. In folgedessen gelten in jedem Land besondere Steuersätze, die hier nicht angegeben werden können. Grundsätzlich ist di« Gesellschafts form nach den verschiedenen Landessteuergesetzen auf die Höhe der Gewerbesteuer meist ohne Einfluß. Sind Grundstücke vorhanden, die nicht zum geschäftlichen Betriebsvermögen gehören, so kommt auch die ebenfalls landesrechtlich geregelte Grundsteuer in Frage. Bei Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft ist ferner außer der Kapitalverkehrsteuer noch Grunderwerb st euer zu entrichten, die 3?? >d«s Wertes beträgt, wozu unter Umständen eine örtliche Wertzuwachssteuer tritt. V. Kapitalverkehrsteuer. Das Kapitvlverkehrstcuergcsctz umfaßt verschiedene Unter arten von Steuern, die den Kapitalverkehr im weitesten Umfange betreffen. Hier interessiert lediglich die Gesellschaststeuer, dtp z. B. bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesell schaft nach den KZ >6, 21 des Gesetzes 5 vom Tausend beträgt, während sie sich bei den sog. Erwerbsgesellschaften, also auch der G. m. b. H., nach ZZ 3c, 11 auf 4 vom Hundert beläuft. Die Kapitalverkehrsteuer beträgt also für die G. m. b. H. das Acht fache der für die Kommandit-Gescllschaft zu entrichtenden Steuer, doch ist dabei zu beachten, daß cs sich hierbei um einen ein maligen Aufwand handelt, der ebenso wie die sonstigen für die G. m. b. H. im allgemeinen höheren Gründungskosten nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen kann. VI. Gründungsaufwand. Hierzu gehören alle einmaligen Aufwendungen, die sich aus der Neugründung bzw. Umwandlung der Firma er geben, d. h. außer den einmaligen Steuern, wie Kapitalverkehr steuer und eventuell Grunderwerbsteuer, die Kosten für Beratung durch Anwalt und Bücherrevisor sowie für notarielle Beurkun dung, Registereintragungen und Bekanntmachungen, bei der Ein bringung von Grundstücken auch die Auflafsungskostcn und Un kosten für die Grundbucheintragung. Trotzdem sich die vorstehenden Ausführungen steuerrechtlich nur auf einen kurzen Überblick beschränken, dürfte doch bereits daraus ersichtlich fein, wie weittragende finanzielle Folgen unter Umständen die Wahl der im Einzelfall steuerlich zweckmäßigsten Gesellschaftsform haben kann. Durch entsprechende Bestimmungen im Gcsellschaftsvertrag, namentlich durch die Regelung 'des Stimmrechts kann der Einfluß des oder der bisherigen Inhaber auch in der neuen Gesellschaftsform vollkommen sichergestellt wer den, sodaß Bedenken in dieser Richtung kaum zu bestehen brauchen. Häufig wird zum Vertrag eine ergänzende testamentarische Rege lung treten müssen, namentlich wenn noch anderes als Geschäfts vermögen vorhanden ist oder nicht alle Abkömmlinge an dem Ge schäft beteiligt werden. Selbstverständlich konnte ös sich im Rahmen dieser Ausführungen nur um Andeutungen handeln, während eine gründliche Beratung, insbesondere Vornahme genauer Berech nungen lediglich . auf Grund bestimmter Einzelangaben er folgen kann. Bei Fusionen und sonstigen Betriebszusammen- legmigen sind selbstverständlich wieder ganz andere wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten als bei der lediglich aus erbrechtlichen und steuerlichen Gründen stattfindenden Umwandlung. Es handelt sich hier um einen Fragenkomplex, der nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung eine Fülle von Problemen
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