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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1927
- Strukturtyp
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- 1927-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1927
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- Deutsch
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X? 136. 14. Juni 1927. Redaktioneller Teil. BSrlenbl»!,,. d. DU»N. Buchdand-I. Die neue Vermögensteuererklärung. Bon Rechtsanwalt vr. KurtRun ge. In der Zeit vom 1. b i s 3 0. I u n i ist von den Gewerbetrei benden eine neue Vermögensteuercrkläruug abzugeben. Auf Grund dieser Erklärung soll eine Neuseststcllung des Betriebsver mögens und des Gesamtvermögens auf den I. Januar 1927 er folgen, während für das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen sowie das Grundvermögen einschließlich der Belriebsgruudstücke die bisherige Einheitswcrkfeststcllung maß gebend bleibt. Die Verordnung über die Einheits bewertung und Vermögensveranlagung 1927 voin 14. Mai 1927 (Reichsgefetz'blatt I, S. 119) enthält die näheren Durchführungsbestimmungen für die jetzt vorzunehmende Neu- vcranlagung der gewerblichen Betriebe und des Gcfamtvermögens. Hierbei ist zu beachten, daß auch über den Rahmen dieser Ver anlagung 'hinaus jederzeit Neu - und N a ch se st st e l 4 u n g cn einzelner Vermügcnsartcn gemäß 88 7b und 76 des Reichsbewcr- tungsgesetzcs stattsindcn können und auch insoweit die in einzelnen Punkten abgcändertcn Durchsührungsbcstimmuugen gelten. Eine Neufest st «klung findet auf Antrag statt, wenn sich innerhalb eines Hauptseststallungszcitraumes der Wert einer wirtschaftlichen Einheit der im Gesetz bezeichnet«!! Vcrmögcnsartcn infolge beson derer Umstände um mehr als den 5. Teil oder um mehr als 100 000 Mk. verändert hat. Wertveränderungen, die auf allge meiner Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, kommen hierbei jedoch nicht in Betracht. Eine Nachfeststel- lung erfolgt dann, wenn innerhalb eines Hauptseststellungszeit- raumes eine wirtschaftliche Einheit der im Gesetz bezeichnetrn Ver- mögensarteu neu gegründet wird. Bloße Verkleinerungen oder Vergrößerungen einer wirtschaftlichen Einheit sind dagegen ledig lich unter dem Gesichtspunkt der Neuscststellung zu beurteilen. Die Verordnung vom 14. Mai 1927 beschränkt sich im wesent lichen darauf, die für 1929 und 1926 erlassenen Durchsührungs- und Ausführungsbestimmungen auch für das Kalenderjahr 1927 für anwendbar zu erklären, enthält jedoch einige beachtliche Ab änderungen. Dies gilt einmal für die zwang sb ew i ri sch a f t e t e n Grundstücke, und zwar sowohl hinsichtlich der Begriffsbestimmung wie hinsichtlich der Behandlung der Fälle, in denen Teile eines an sich zwangsbewirtschafteten Grundstückes der Zwangswirtschaft nicht unterliegen, wobei jedoch zu beachten ist, daß diese Vorschriften n ur f ü r Neu - u nd N a ch f e st st el- lun gen aus einen in das Kalenderjahr 1927 fallenden Feststel- lungszeitpunkt gelten und Ncuscststellungcn lediglich aus Anlaß der tcilwcifcn Aufhebung der Wohnungszwangswirtschast grund sätzlich nicht vorgcnommen werden dürfen. Vielmehr ist die Aus hebung der Wohnungszwangswirtschast nur insoweit zu berück sichtigen, als aus einem anderen Anlaß eine Neu- oder Nachscst- stellung gemäß 88 75 und 76 R.Bew.G. stattfindet. Trifft dies zu, so bestimmt die Verordnung, daß als zwangsbewirtschaftet die be bauten Grundstücke (einschließlich -der bebauten Bctriebsgrund- stücke) zu gellen haben, die am Feststcllungszeitpunkt einem der drei Wohuungszwangswirtschaftsgesetze (Rcichsmietengesetz, Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter, Wohnungsmangel gesetz) unterliegen, da es bei der Verschiedenartigkeit der Regelung, die die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft in den einzelnen Ländern erfahren hat und noch erfahren kann, nicht zweckmäßig erschien, in der Verordnung selbst aufzuzählen, toelche bebauten Grundstück« für 1927 als ztvangsbewirtschaftet zu gelten haben. Soweit ein bebautes Grundstück nur zum Teil der Zwangsbewirt- fchaftung unterliegt, sind bei Neu- oder Nachfeststellungen die zwangsbewirtschafteten und die nicht zwangsbewirtschafteten Grundstückteile stets getrennt zu bewerten, was bisher nicht der Fall war. Während vorstehende Aussührungen nur für Neu- oder Noch feststellungen gelten, find die neuen Vorschriften über dieBewer - tung von Aufwertungssorderungen und -fchul- d e n für die jetzige Ncuveranlagung des Betriebsvermögens von allgemeiner Bedeutung. Nach tz 9 der Verordnung vom 14. Mai sind Aufwertungssorderungen und -schulden ohne Rücksicht darauf, ob für ihre Auswertung allgemein ein normaler Höchstsatz von 2ü'/„ ihres Goldmarkbetrages im Auswertungsgesetz vorgesehen ist oder nicht, mit ihrem tatsächlichen Barwert am Feststellungs zeitpunkt zu bewerten. Für die meisten der am 1. Januar 1932 tälligen Aufwertungssorderungen und -schulden gilt als tatsäch licher Barwert am Stichtag (1. Januar 1927), fosern für ihre Ver zinsung die im Aufwcrtungsgesetz vorgesehenen Zinssätze maß gebend sind, 87°/» des Auswertungsbetrages. Dieser Satz ver ringert sich, wenn der Mschlußzcitpunkt vor dem 1. Januar liegt, und erhöht sich, wenn eine Neu- oder Nachfcststellung nach dein I. Januar erfolgt. Ist vor Abgabe der Vcrmögcirsteucrerklärung über die Höhe der Auswertung eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner erfolgt oder eine Entscheidung der Aufwcrtungs- stclle ergangen, so ist von diesem Betrag auszugehen, und zwar auf Antrag des Steuerpflichtigen auch noch im Rechtsmittelverfahren, wenn eine vor Abgabe der Vermögenserklärung erfolgte Einigung oder Entscheidung bei der Wertfcststellung nicht berücksichtigt wor den ist. Im übrigen erfolgt die Abgabe der neuen Vcrmögenserklärung nach denselben Grundsätzen, die bereits bei der letzten Deklaration des Vermögens zu berücksichtigen tvaren. Es find wiederum drei amtliche Vordrucke ausgcgeben worden, und zwar für Privat personen (Hauswirte, Landbesitzer und Kapitalisten), Ge werbetreibende und Erwerbsgesellschaften. Unter letztere fallen auch die offenen Handelsgesellschaften und Komman ditgesellschaften, die im Gegensatz zur Einkommensteuer bei -der Vermögensteucr als selbständige Gesellschaften veranlagt werden. Betriebsgrundstückc sind bei der Feststellung des Gcsamtvermögcns mit den Einheitswerten vom 1. Januar 1927 in Ansatz zu brin gen. Effekten find mit dem halben Steuerkurswert anzusetzen, Forderungen von Schulden grundsätzlich mit dem Nenuivcrt, soweit nicht begründete Abweichungen z. B. sür Dubiosen gegeben sind. Nicht abzugsfähig ist die Belastung aus Grund des Jndustrie- belastungs- und des Aufbringungsgesetzes. Bon besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Warenlagers und der sonstigen Gegenstände des Betriebs vermögens, wobei vom gemeinen Wert bzw. Anschasfungs- oder Herstellungspreis auszugehen ist. Da die Lagcrbcwcrtung erfah rungsgemäß für den Buch-, Kunst-und Musikalicnhandcl besondere Schwierigkeiten bereitet, hat sich der SteucrauSschuß des Börsen- vcrcins bemüht, gewisse Grundsätze über buchhäudlcrische Bewcr- tungsmethoden der Lagervorräte aufzustellcn, die als Richt linien fürdie L a g e rb ew e r t u ng gelten können, und die hoffentlich dazu angetan sind, ein gut Teil der immer wieder austrctenden Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, namentlich aber gegenüber Beanstandungen der Finanz'behörden dem Buch händler eine wirksame Stütze zu bieten. Buchhandelsllbliche Beivcrtuiigsmethoden sür die Lagervorräte. I. Allgemeines. Wohl in keinem anderen Handelszweig liegen die Verhältnisse derartig verschieden wie gerade im Buchhandel. Es ist deshalb nicht möglich, generelle Bewertungsrichtlinien für den gesamten Buchhandel oder auch nur für einzelne Sparten desselben aufzu- stcllen, zumal da auch die Verschiedenartigkeit der in der Praxis angewandten Betocrtungsmethodcn verhältnismäßig groß ist. Der Steuerausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat sich trotzdem nach langwierigen Vorarbeiten dazu entschlossen, nachstehend sür die einzelnen Sparten des Buchhandels eine Reihe von Leitsätzen für die Bewertung der Lagervorräte aufzustellen, nach denen möglichst einheitlich Verfahren werden sollte, damit sich jeder Buchhändler auf die Handelsüblichkeit der von ihm ange wandten Bewertungsmethode berufen kann. Auch den Finanz behörden, die mit den Verhältnissen im Buchhandel meist nicht näher vertraut sind, dürfte es erwünscht fein, die Gesichtspunkte kennen zu lernen, nach denen bei der Bewertung der Lagervorräte im Buch-, Kunst- und Musikalicnhandcl verfahren wird. Selbst verständlich bedürfen diese allgemeinen Grundsätze im Einzelfall individueller Ergänzungen bzw. Mändcrungen, und es muß aus drücklich betont werden, daß diese Richtlinien dem augenblicklichen Stand der Verhältnisse angepaßt sind und sehr wohl die Möglich keit besteht, sie binnen kurzem auf Grund einer veränderten Sach lage erneut überarbeiten zu müssen. 730
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