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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1927
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- Deutsch
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idl? 162, 14. IM 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Ol. Otto Bielefeld (Freibur-g-Breisgau): Meine Damen und Herren, wenn man diesem schönen Saale mit der wunder vollen Akustik (Heiterkeit), den ich die Halle der dritten Ausgüsse nennen möchte (Große Heiterkeit), ein paar Jahre ferngeblieben ist, so wird man doppelt berührt von dem eigentümlichen Gegen sätze zwischen dem Alter, der Größe und der Bedeutung unserer Organisation und der geringen organisatorischen Begabung unserer heutigen Buchhändlergeneration. Ich möchte mit diesem Wort alles gesagt haben, was den materiellen Inhalt des Entwurfes der Satzungsänderung betrifft. Ich kann mich auf einen Aussatz beziehen, den Sie wahrscheinlich alle im Börsenblatt gelesen haben, in >dem ich diese Reform sür eine vorübergehende Halbheit erklärt habe. Was mich veranlaßt, das Wort zu ergreifen, das sind di« eigentümlichen Schwierigkeiten, di« für die technische Durchführung der Reform eben «durch die ungenügende organisatorische Begabung unserer Zeit entstanden sind. Unsere Satzung sagt, daß ein An trag des Börfenvereins auf Abänderung der Satzung veröffent licht werden muß. Eine wörtlich« Fassung der beabsichtigten Änderung ist hierbei nicht erforderlich, vielmehr die Angabe der Ziele und der leitenden Gesichtspunkte, unter «denen eine Ände rung erfolgen soll, ausreichend. Wir haben nun einen Entwurf bekommen, der weit über diesen Umfang hinausgeht, der «derart in Einzelheiten oingeht, daß man eben die Ziele und die leitenden Gesichtspunkte nicht heraus klauben kann. Das führte gestern dazu, daß eine Beratung des sachlichen Inhalts der Reform «durch die Delegiertenversammlung sich als unmöglich erwies, und genau so liegt die Sache auch heute. Es ist fa eigentümlich genug, «daß «der Vorstand offenbar in Erkenntnis dieser Tatsache uns nun heute einen neuen Antrag stellt, wonach ein Ausschuß aus 10 Mitgliedern des Vorstandes und des Wahlausschusses ernannt werden soll, der erklären soll, was der Satzungsänderungsausschuß zu tun «hat. In der Dal «be stand die Gefahr des Mißverständnisses, als o«b die Annahme -dieses heutigen Antrages des Börsenvereins bereits die Beschluß fassung über die Satzungsänderung -selbst sei. Das ist durch «diesen jetzigen Antrag wohl behoben. Aber dieser Antrag «besagt eigent lich etwas, was wieder nicht mit «den Satzungen ü-bereinsti-mmt: Die Hauptversammlung wolle beschließen, zum Zwecke der Prüfung des Antrages auf Satzungsänderung einen Ausschuß von 10 Mitgliedern «inzusetzen und diesem nach stehendes Material zur Prüfung zu übergeben. Die Satzung kennt einen solchen Ausschuß nicht. (Zurufe: Doch!) — Sie kennt nur den Satzungsänderungsausschuß (Zurufe: Nein!), der zuständig ist, ohne daß -ihm vorher «ine Vorentscheidung «vor- gele-gt wird. Es entsteht deswegen «das schwere Dilemma, «daß, wenn wir diesen Entwurf annehmcn — und das müßten wir eigentlich tun —, der Satzungsänderungsausschnß nicht weiß, in wieweit die einzelnen Bestimmungen zu den Zielen und leitenden Gesichtspunkten gehören, inwieweit also unsere heutige Versamm lung ihm bindende Weisungen gibt. Es wird also dann wahr scheinlich «bei allen Differenzen der Streit entstehen, was der eine sagt: Ja, wir sind «hieran -gebunden; das hat die erste Hauptver sammlung beschlossen, und der andere «sagt: Das ist nicht der Fall. Ich möchte daher diesen Antrag «des Börsenvereinsvorstandes lieber etwas bestimmter gefaßt haben, nämlich in «der Richtung: Die Hauptversammlung ermächtigt -den Vorstand — und Sie müssen auch sagen: -mit Zuziehung von -souNdsovielen Mitgliedern des Wahlausschusses- — zu der Formulierung, welche Punkte des Entwurfes als Ziele und leitende Hauptgesichtspunkte von der Versamm lung angenommen «worden «sind, sodaß also der Satzungsänderungsausschuß diese Hauptpunkte, die bindender Art festgelvgt sind, vor Eintritt in seine Verhandlung er hält. Ich glaube, daß nur «dadurch eine sachgemäße Beratung durch- gesührt werden kann. Aber immerhin wäre es «sehr viel «besser ge wesen, man hätte «sich an «die Präzedenzfalle «gehalten, -wie es bei der Satzungsänderung 1921/22 geschah, wo 3 oder 4 Punkte «hervor gehoben und in schwerem Kampfe 1921 von der ersten Hauptver sammlung beschlossen wurden, worauf dann erst «der eingehende 880 Entwurf -in zwei Gestaltungen ausgear-beitet und der eine davon 1922 angenommen wurde. Ich glaube, aus «diese Weise hätte man diese Schwierigkeit vermeiden können. Aber es wird jetzt Aus gabe der Versammlung sein, über sie hinwegzukommen. Generaldirektor vr. Heß (Leipzig): Meine Damen und Herren, daß Herr vr. Bieleseld so manches an dem veröffentlichten Entwurf auszusetzen hat, ergab sich ja schon aus seinem Artikel im Börsenblatt. Dort beschäftigte er sich mit -den materiellen Grundlagen, und -da kann man zweifellos verschiedener Auf fassung über die einzelnen Vorschläge sein. «Wenn aber Herr Or. «Bielefeld heute die Meinung vertritt, daß mangels genügender Bestellung der Formalvorschristen der Antrag auf Satzungsänderung vielleicht sogar der Rechtsgültig keit entbehre, so kann ich ihm darin nicht folgen. Die Verhält nisse liegen heute anders «wie im Jahre 1922. Damals hatten sich einige Herren zusammengetan und legten der Hauptversammlung auf Grund des alten Satzungsrechts einen Antrag auf Satzungs änderung vor. Me war es aber diesmal? Ein Ausschuß, be stehend aus 34 -Vertretern des gesamten -Buchhandels: aus Ver tretern, die sämtliche Sparten «des -Buchhandels umfaßten, ist ein gesetzt «worden und hat in sehr -eingehenden Beratungen das Pro gramm ausgearbeitet, welches Sie im vorliegenden Satzungs- änderungsantrage sehen. «Es waren also Verhandlungen voraus gegangen, -die «weit mehr als beim früheren Vorgang klarlegten, was man wollte und beabsichtigte. Nun könnte man sagen: die Satzung selbst verlangt diese Klarlegung nicht und «deshalb «ist sie unzulässig. Herr vr. Biele feld hätte meiner Ansicht nach aber nur recht, wenn die Satzung eine solche Klarlegung «verböte. Das tut sie jedoch nicht; denn K 52 der Satzung sagt «ausdrücklich, daß bei der Fassung der be absichtigten Änderungen eine genaue Festlegung nicht erforderlich und daß lediglich die Angabe «der Ziele ausreichend sei. -Sie ver bietet dagegen eine nähere Angabe der Ziel« nicht. Ich glaube also, daß insoweit die Festlegung von Einzelheiten bereits im Anträge auf «Satzungsänderungen nicht beanstandet werden kann. Dazu kommt noch, daß unter Ziffer VIII «des Antrages, der Ihnen vorliegt, dem ««Satzungsänderungsausschuß weitgehend Befugnis zur Ab änderung oder Ergänzung gegeben «wird. Er ist also in keiner Weise gebunden. Wenn er in materieller Hinsicht andere Richt linien ausstellen will, so hat er hierzu im Rahmen der Punkte 1 bis VIl «das Recht. «Ich würde höchstens, «um jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob der Wnleitungsfatz: «»Die Hauptversammlung wolle beschließen- usw. etwa anfechtbar ist, bitten, daß dem Anträge hinzugesetzt wird: «-gemäß Z 52b der «Satzung-, so-daß kein Zweifel darüber bestehen kann, daß der heute einzusetzend« Ausschuß der frühere Ausschuß ist, den «die Satzung in -K 52 b zur Vornahme einer Satzungsänderung vorsieht. (Sehr richtig!) vr. Otto Bieleseld (Freiburg-Breisgau): Es kann «doch kein Zweifel -darüber bestehen, daß «die Ausführlichkeit des Ent wurfes ein« Verhandlung hier in der Hauptversammlung voll ständig verhindert, «und es war «doch «der Zweck des großen Ge dankens, zu erreichen, «daß man hier darüber sprechen könnte. Nun möchte ich nur «das eine fragen: Erklären Sie uns doch, «bitte, wie Sie zu -dem zweiten Anträge kommen, eine so wichtige Vorlage aus Satzungsänderung im letzten Moment in «der Hauptversammlung selbst zur Sprache zu «bringen? Generaldirektor vr. Heß (Leipzig): Es waren von einigen Mitgliedern Zweifel geäußert worden, ob die Fassung: Die Hauptversammlung wolle «beschließen, die «Satzung des Börfenvereins unter nachstehenden Gesichtspunkten zu ändern nicht schon eine Änderung der «Satzungen «bedeute, weil «die Satzung ja nur in einem zweimaligen Gange geändert werden kann, «d. h. die Satzungsberatung in einer zweiten Hauptversammlung vor genommen werden muß, und um diesen Zweifel auszuschlietzen — aber lediglich «um diesen Zweifel auszuschließen —, ist die Abände rung vorgenommen worden. Ich persönlich bin «der Meinung, «daß die Fassung, wie sie im Entwurf vor Ihnen liegt, -durchaus zu lässig ist.
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