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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1927
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- 1927-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1927
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idi? 206,3. September 1927. Redaktioneller Teil. VSrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4. Die Studentenschast Basel <Bern> verpflichtet sich, mit Inkraft treten dieses Abkommens <1. April 1927) die studentische Bücher vermittlungsstelle auszuheben und während der Dauer des Ver trags jeglichen Blichervertrteb etnzustellen; Vorbehalten bleibt die Austauschvcrmlttlung antiquarischer, sllr das Studium gebrauchter Bücher. Die Übertragung dieses Austauschbienstes an die an sässigen Buchhandlungen wird Gegenstand besonderer Verein barungen bilden. s. Vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an ver- pslichtet sich die Bllchervermittlungsstelle, keine Lagerbestellun gen mehr auszugeben. k. Die Art und Weise der Liquidation der Lagerbestände der Bücher vermittlungsstellen wird mit der Ratisikation des vorstehenden Abkommens zwischen dem Basler sBerners Buchhändlerverein und der Biichervermittlungsstellc festgesetzt. 7. Die Dauer dieses Abkommens beträgt S Jahre, ersolgt vom Jahre 1931 an nicht jeweils bis zum 1. Oktober eine Kündi gung aus den daraufsolgenden 1. April, so läust der Vertrag stillschweigend ein Jahr weiter. Dieser Vertrag wird in 5 Exemplaren ausgesertigt und von beiden Kontrahenten unterzeichnet. Je ein Exemplar geht zu den Akten der beiden Vertragschließen den, je ein weiteres an den Zentralvorstand der schweizerischen Stu dentenschaften, die Kuratel der Universität Basel (Bern) und den Basler sBerners Buchhändlerverein. Basel, den 12. März 1927. Bern, den 18. Februar 1827. Für die Studentenschast: Fritz Lieb sBasels. Viktor Gnehm (Bern). Basel und Bern, den 12. März 1927. -- Für den Schweiz. Buchhändlervere« H. Lichtenhahn, Präsident, vr. R. v. Stürler, Sekretär. Leider ist es uns bis jetzt nicht gelungen, in Zürich die gleiche Vereinbarung zu treffen, doch ist zu hoffen, daß auch dort die Studenten «infehen werden, daß sie mit ihren übertriebenen und undiskutierbaren Forderungen nicht durchdringen können und sich Ml «den für die Studentenschaften ganz akzeptablen Bedin gungen der obengenannten Berner und Basler Abkommen be gnügen müssen. Für die Universität Freiburg und die Handels hochschule St. Gallen find ähnliche Vereinbarungen vorgesehen, sodaß, wenn sie sich durchführen lassen, sämtliche Hochschulen der deutschen Schweiz mit uns in einem festen Vertragsverhältnis stehen werden. Ein jahrelanger, harter Kampf ist damit dem Abschluß nahe. Wir hoffen, daß all die viele und wirksame Arbeit, die dafür in aller Still« geleistet worden ist, dem schweizerischen Buchhandel gute Früchte bringen wird. Wenn auch dem Vor stande verschiedentlich vorgeworfen wurde, nicht mit genügender Energie den Kampf geführt zu haben, so braucht er sich dadurch nicht verdrießen zu lassen. Jeder, der in der Lage war, die Ver hältnisse objektiv zu verfolgen, mußte einsohen, daß eine Ange legenheit, bei der beiderseitig wichtige Prinzipien verfochten wurden, nicht einfach im Handumdrehen erledigt werden konnte, um so mehr, als eben nicht nur mit den Studenten allein verhan delt werden konnte, sondern vielmehr auch, wenn ein Erfolg nicht von Anfang an in Frage gestellt sein sollte, mit den Hochschul behörden und Erziehungsbehörden Fühlung genommen und dort für unsere Stellungnahme 'Interesse und Verständnis geweckt werden mußte. Der Vorstand verhehlt sich nicht, daß er mit den gewährten Konzessionen an die Grenze des überhaupt Möglichen gegangen ist, und er hat nur nach reiflicher Überlegung und nach Befragung der verschiedenen Ortsvereine die Verantwortung für diesen wichtigen Schritt übernommen. Wir wollen offen sagen, daß die gewährte Ermäßigung beim Bezug wissenschaftlicher Bücher dem Sortimenter kaum einen nennenswerten Verdienst läßt, ja, daß vielleicht da oder dort di« Selbstkosten nur knapp gedeckt werden, aber es schien uns eine dringende Notwendigkeit, di« Studierenden an den Buchhandel, dem sic in den letzten Jahren vollständig fremd geworden waren, wieder heranzubringen. Nur so können Verbindungen geknüpft werden, die über die Studienzeit hinaus dauern und uns den in di« Praxis hinaustretenden Akademiker als Kunden sichern. 1074 In Profrssorenkreisen hat man das Eingehen der Bücher- vermittlungsstellen vielerorts nicht gerne gesehen, «da damit die Gelegenheit zum billigeren Bezüge des eigenen Bedarfs erloschen ist; es sind Begehren laut geworden, die Vorzugsbedingungen auch den akademischen Lehrern und den Universitätsinstituten zu zubilligen. Auf solche Forderungen konnten wir uns nicht ein lassen und werden uns nicht einlassen können. Die ganzen Unterhandlungen mit der Studentenschaft basierten auf der An sicht, daß dem Studenten als unselbständig Erwerbenden gewisse Erleichterungen sollten zugcstanden werden. Diese Voraussetzung trifft für die Professoren nicht zu und noch weniger für die In stitute, die aus Staatsmitteln unterhalten werden, an die auch der Buchhändler durch seine Steuern bereits feinen Teil beiträgt. Durch das Falldnlassen des Vorkricgsaufschlages sind wir den büchcrkaufendcn Kreisen wahrlich schon weit genug ent gegengekommen. Eine schwere Schädigung des Sortiments, namentlich >d«s wissenschaftlichen, bedeutete das ungewohnt schroffe Vorgehen ge wisser Verleger, welche die von der Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger empfohlene Rabattkürzung ohne jede Be rücksichtigung unserer speziellen Verhältnisse in schablonenhafter Weise auch bei uns durchführen zu müssen glaubten. Wir haben von Vereinswegen dagegen Stellung genommen, es wird sich nun zeigen, ob die Herren Wert daraus legen, daß der schweizerische Buchhandel sich ihrer Verlagserzeugnisse auch weiterhin an nimmt oder sich für lohnendere Aufgaben mehr interessiert. Es scheint uns «ine merkwürdige Inkonsequenz darin zu liegen, wenn einerseits vom deutschen Verlage alle möglichen Maßnahmen zur »Förderung des Absatzes des «deutschen Buches im Auslände« unternommen, anderseits aber dem berufenen Vermittler dieses Absatzes die an und für sich schon bescheidenen Früchte seiner Arbeit noch mehr beschnitten werden. Verstöße gegen unsere Verkaussbestimmrin gen, die hauptsächlich in unzulässiger Preisermäßigung bestan den, wurden mehrere gemeldet. Da es sich, mit Ausnahme eines Falles unzulässigen Rabattangebots an die Studenten in Basel, um weniger wichtig« Fälle handelt«, so konnten die Anstände mit einer Verwarnung erledigt werden. Es scheint uns, «daß all mählich bei jedem schweizerischen Buchhändler, sei er Mitglied unseres Vereins oder nicht, das Verständnis dafür geweckt sein sollte, wie unkaufmännisch und direkt unsinnig bei den ohnehin hohen Unkosten und den zum Teil ungenügenden Rabattrerhält- nisfen solche Unterbietungen um eines scheinbaren Augenblicks vorteils willen sind. Der Vorstand wird nach wie vor auf solche ein wachsames Auge haben. Das oben erwähnte Rabattangebot an die Basler Studenten führte zur Verhängung der Sperre über ein Mitglied; zu unserer großen Genugtuung konnte sie jedoch schon nach wenigen Tagen wieder aufgehoben werden. Es sei bei dieser Gelegenheit einmal die Auffassung des Vorstandes über die Sperre, ihre Verhängung und Aufhebung präzisiert, da anscheinend darüber bei unseren Mitgliedern ver schieden« Ansichten herrschen und im Lause des letzten Jahres von einigen Ortsvereinen abweichende Standpunkte vertreten worden sind. Die Sperre, wie sie in 8 35 unserer Satzungen vorgesehen ist, bedeutet keine Strafe schwären Mitgliedern und Wiederverkäufern gegenüber, sondern ein wirtschaftliches Kampf mittel, um diese zur Anerkennung und Innehaltung unserer Satzungen und Verkaufsbestimmungen zu zwingen. Ist dieser Zweck erreicht und erklärt sich der Gesperrte bereit, die Forde rungen «des Vorstandes anzuerkennen, so ist die Sperre unver züglich aufzuheben, denn dann ist sie nicht mehr gerechtfertigt. Der Vorstand hat es in «der Hand, die Bedingungen zur Auf hebung der Sperre so anzusetzen, daß angemessene Strafbestim mungen darin inbegriffen sind, aber den Sünder nach Anerken nung .derselben noch eine Zeitlang in der Sperre zappeln zu lassen, widerspricht unserer heutigen Rechtsaufsasfung. Auch darf nicht vergessen werden, daß di« Verhängung einer Sperre unfern Ver legern unter Umständen namhafte Opfer zumutet und deshalb nicht unnötig ausgödehnt werden darf. Aus diesem Grunde ist auch der Vorstand bei der Aufhebung verschiedener, seit längerer Zeit verhängter Sperren so verfahren, ohne vorher die betreffen-
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