77, 4. April 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. 5. Genehmigung des Haushaltplanes der Deutsche« Buchhandler-Lehranstalt in Leipzig. 6. Antrag des Vorstandes auf Abänderung der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum entsprechend dem nachstehend als Anlage abgedruckten Entwurf. Die für dis Hauptversammlung erforderlichen-Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten für Stimmvertretung, Stimm zettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel sind vom Sonnabend, dem 27. April ab zu den im Tagesprogramm angegebenen Zetten im Ausschußzimmer, Buchhändlerhaus, Portal I, vom Wahlausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Geschäftsstelle zugesandt. In das Fremdenverzeichnis werden alle diefenigen Mitglieder ausgenommen, welche bis spätestens 18. April 1929 mittels des versandten Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, daß sie zu den Kantatetagungen selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sind und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis liegt vom Donnerstag, dem 25. April 1929, vorm. 9 Uhr ab in der Geschäftsstelle zur Aushändigung bereit. Die Mitglieder können bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Satzungsänderu g und Auflösung des Vereins ihre Stimme auf Börsenvereinsmitglieder des zuständigen anerkannten Fach- oder Auslandvereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Die Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und durch die Vorstände der Fach- oder Auslandvereine beglaubigt sein. Die Wahlhandlung wird in der Hauptversammlung selbst stattfinden. Uber die festlichen Deranstaltungen Kantate 1929 geht den Mitgliedern ein besonderes Rundschreiben des Festausschusses zu. Leipzig, den 2. April 1929. Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Max Röder Paul Nitschmann Richard Linnemann Ernst Reinhardt vr. Friedrich Oldenbourg Rudolf Bayer vr. Gustav Kilpper Albert Diedsrich. Anlage. Entwurf einer abgeänderten Berkaufsordnung für den 8 1- 1. Die Verkaufsordnung ist die Sammlung der für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum geltenden Handelsgebräuche und Vorschriften, die in der Satzung und in den im Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel veröffentlichten satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler enthalten sind. Sie wird ergänzt durch die von den anerkannten Fachvereinen, Kreisvereinen und Auslandvereinen be schlossenen, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffentlichten Bestimmungen. Besondere Bestimmungen für Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel. 2. Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel unterliegen dieser Ordnung nur, soweit sür sie nicht von den zu ständigen anerkannten Fachvereinen besondere vom Vor stand des Börsenvereins genehmigte Verkaussbestimmunge» festgelegt werden. 8 2. 1. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, ferner Lehrmittel (Schulwandbilder, Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum. Landkarten, Globen usw->, soweit sie der obigen Begriffs bestimmung entsprechen. Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck Werke gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des Buchhandels imSinnedesvorstehendenAbsatzeszu verstehen. In Zweifelssällen hat der Vorstand des Börsen vereins zu entscheiden, ob ein Handelsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels anzusehen ist. 2. Der Verkaufsordnung unterfallen auch die außer, halb des Deutschen Reiches erschienenen Werke, sofern sie in die Verzeichnisse der erschienenen Neuigkeiten des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels oder in das Ver zeichnis der zum ersten Mal angekündigten Neuigkeiten im Börsenblatt ausgenommen worden sind. 8 3- B-«ndUchI-tt. 1. Die Berkaufsordnung ist für alle Buchhändler und Wiederverkäuser im Gebiete des Börsenvereins ver bindlich. 2. Das Gebiet des Börsenvereins umfaßt das Deutsche Reich und die Gebiete der anerkannten Auslandvereine.