77, 4. April 1829. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. 8 4. Publikum. 1. Publikum im Sinne der Verkaufsordnung sind alle Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Institute und Personenvereinigungen, die Gegenstände des Buch handels zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angestellten oder Mitglieder erwerben. 2. Buchhändlerische Vereinsbetriebe gelten ebenfalls als Publikum, wetin sie nicht den folgenden Voraus setzungen entsprechen: а) der Betrieb muß gewerbsmäßig auf Eigengewinn gerichtet sein; d) der Betrieb muß unter bestimmter Firmen bezeichnung in das Handels- oder Genossen schaftsregister eingetragen sein (Eintragung ins Vereinsregister genügt nicht); e) der Betrieb muß nachweisbar den für Gewerbe betriebe bestehenden Steuerpflichten unterliegen; б) der Betrieb muß von einer im Buchhandel er fahrenen Persönlichkeit geleitet werden; o) der Betrieb muß sich dem Börsenverein gegen über unter Sicherheitsleistung zur Einhaltung der buchhändlerischen Ordnungen verpslichtethaben. d - L b » , . 1. Beim Angebot und Verkauf neuer Werke an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Laden preis einzuhalten, soweit nicht satzungsgemäß zustande gekommene und veröffentlichte Ordnungen und Beschlüsse Ausnahmen ausdrücklich zulassen. Kreditzuschlag. 2. Der Ladenpreis gilt als Barzahlungskaufpreis. Wird Kredit gewährt oder der Kauspreis in Raten ent richtet, so kann ein Kreditzuschlag berechnet werden. 3. Die von den Kreisvereinen und Auslandvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsen blatt veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sowie über die Zuschläge zum Ladenpreis (Zustell- oder Besorgungs gebühr) sind zu befolgen. 4. Mindestverkaufspreise sind keine Ladenpreise im Sinne der buchhändlerischen Ordnungen, sie werden da her vom Börsenverein nicht geschützt. Setzt der Verleger für ein Werk, das ursprünglich einen Ladenpreis hatte, einen niedrigeren Mindestverkaufspreis fest, so gilt das als Aufhebung des Ladenpreises gemäß § 4e der buch händlerischen Berkehrsordnung. 6. Vermittlerprovision ist Vergütung in bar oder Ware für die Herbeiführung des Abschlusses von Kauf verträgen. Sie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Jnnehaltung der für den Schutz des Laden preises geltenden Bestimmungen gewährleistet ist; sie darf sonach dem Käufer in keiner Form zufließen. 6. Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden. Läßt der Sortimenter selbst einbinden, so darf er bei gleichwertiger Ausstattung nur zu dem vom Ver leger festgesetzten Ladenpreise, bei besserer Aus stattung nur zu höherem Preise und bei geringerer Aus stattung mit Genehmigung des Verlegers zu niedrigerem Preise anbieten und liefern. 8 7. Ausschlag. Gegenstände des Buchhandels, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30U, bei Schulbüchern mit 28/(, vom Ladenpreis an den Händler liefert, dürfen mit einem entsprechenden Ausschlag verkauft werden. Uu,E.aer Rabatt s 1. Höherer Rabatt oder Skonto, als nach den vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffent lichten Verkaufsbestimmungen der anerkannten Vereine zugelassen ist, darf weder an den Käufer selbst noch mit seinem Wissen und Willen an Dritte gewährt werden. Unzulässigem Rabatt oder Skonto ist die Gewährung von Zugaben, Rabattmarken, Gutscheinen, Gutschrift, Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen und an derer Vortelle gleichzuachten. Zulässige Zugaben. 2. Erlaubt sind nur solche Zugaben, die lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3. Rabatt oder Skonto in zifsermäßiger oder in un bestimmter Form darf im Inland und nach dem Aus land nicht öffentlich angeboten werden, auch wenn die Gewährung zulässig ist. Unter diese Bestimmung fällt nicht das Angebot von Vorzugs-, Mengen-, Subskrip tions- und Rücknahmepreisen gemäß §§ ll—13. 389