Ebensowenig dürfen Zahlungsfristen angeboten wer den, die das handelsübliche Maß überschreiten. Das öffentliche Angebot der Frankolieferung nach dem Auslande ist unzulässig. 4. Das Verbot nach Ziffer 1 und 3 erstreckt sich auch aus Werke, die im Auslande erschienen, aber den Veröffentlichungen deutscher Verleger gleichzuachten sind. ö. Als öffentlich gelten mechanisch vervielfältigte oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichtete An kündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern und Ge schäftsräumen. 6. Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu er wecken, daß der Anzeigende in der Lage fei, neue Werke billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als öffent liches Rabattangebot in unbestimmter Form anzusehen. 7. Als öffentliches Rabattangebot gilt ferner die Aufführung von Buchhändlern und Wiederverkäufern in dew von Rabattsparvereinen und ähnlichen wirtschaft lichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegenstände des Buchhandels um fassen. 8. Buchhändler und Wiederverkäufer, die außer Gegenständen des Buchhandels noch andere Waren führen und einem Rabattsparverein angehören, müssen durch einen auffälligen Anschlag in ihren Geschäfts räumen und bei Ausstellung von Gegenständen des Buchhandels im Schaufenster auch dort bekanntmachen, daß sie bei Verkäufen von Gegenständen des Buchhan dels die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. 9. Das Angebot von Werken, deren Ladenpreis nicht ausgehoben ist, als Zeitungsprämie unter dem Ladenpreis ist unzulässig. 10. Das Angebot unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleichgeachtet, unabhängig davon, ob es öffentlich geschieht oder nicht. 8 s- I. Ein in neuem Zustande verliehenes Werk ist bei Verkauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Abgabe unter dem Ladenpreis ist nur zulässig, wenn das Werk bei der Verleihung seiner Er haltung nach nicht mehr neu war. Die dem Käufer bei der Verleihung berechnete Einzelleihgebühr darf vom Kauf preis abgezogen werden. 2. Ausverkauf neuer Werke zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Aufgabe des gesamten Sortiments betriebes sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften gestattet. Nachbezug ist unzulässig. 3. Erwerb aus fremden Sortimentslagern berechtigt nicht zum Verkauf unter dem Ladenpreise. 8 1«. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlages unter dem Laden preise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegen über fortbesteht, es sei denn, daß diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und veröffentlichte Beschlüsse der in § 1 Ziffer 1 aufgesührten Stellen Ausnahmen zu lasten. 8 11- 1. Werke, bei deren Herausgabe oder Vertrieb Be hörden oder Vereine derart mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Zustandekommen oder den Absatz dieser Werke von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf der Verleger durch das Sortiment oder unmittelbar an die Beteiligten sowie an deren Unterorgane, Beamte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preise liefern. Abmachungen über den Vertrieb im Sinne von Ms. 1 dürfen nur über Werke der Fachliteratur getroffen werden. Solche Abmachungen sind für ein Werk jeweils nur mit einem einzigen Verein zulässig. 2. Ist ein Werk nach Ziffer 1 unter Betelligung einer Behörde herausgegeben, so darf es auch anderen Behörden, in deren Wirkungskreis es inhaltlich gehört, sowie deren Unterorganen und Beamten zu ermäßigtem Preise geliefert werden. 3. Der Verleger ist verpflichtet, einem Sortimenter, mit dem er in Rechnungsverkehr steht, die Lieferung zu dem von ihm selbst gewährten in Ziffer 1 und 2 ge kennzeichneten ermäßigten Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird. Der Verleger bestimmt die Höhe der Vermittler gebühr. 360